Ich hatte 13.10 auf 12.52 geantwortet, da hattest du aber 13.09 Uhr nochmal reingegrätscht. Damit war nicht zu rechnen.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Parkscheine steuerlich absetzen + Entfernungspauschale geltend machen privates Auto
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X
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Zitat von Tobias1985 Beitrag anzeigenIch bin natürlich mit meiner Steuerbehörde in Kontakt, möchte aber aus eigenem Interesse verstehen wie verschieden Sachverhalte steuerlich zu betrachten sind. Dafür sind Foren immer gute erste Anlaufstellen für mich.
Aber die Frage, wie Sachverhalt X steuerlich zu betrachten ist, ist definitiv nicht Thema dieses Forums!
Such dir ein Steuerforum oder Existenzgründerforum, hier ist die Frage, was eine Betriebsstätte, Fahrten dorthin und Dienstreisen sind, einfach falsch aufgehoben.
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Du kannst versuchen, dir die Frage anhand dieses BMF-Schreibens selbst zu beantworten: https://datenbank.nwb.de/Dokument/529298/
Das ist insoweit immer noch aktuell.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von multi Beitrag anzeigen
Dieses Forum ist aber ein Forum zu Elster und den Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung. Das wird durchaus tolerant gehandhabt, indem Ausfüllhilfe gegeben wird, auch in den Fällen, wo die Antwort auf "Wo trage ich X ein?" auch "Dort, wo du es auf Papier eintragen würdest" lauten könnte.
Aber die Frage, wie Sachverhalt X steuerlich zu betrachten ist, ist definitiv nicht Thema dieses Forums!
Such dir ein Steuerforum oder Existenzgründerforum, hier ist die Frage, was eine Betriebsstätte, Fahrten dorthin und Dienstreisen sind, einfach falsch aufgehoben.
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Dann hier noch zum Abschluss meine Ergebnisse zur ersten Betriebsstätte und welche Schlussfolgerungen ich daraus in meinem Fall ziehe:
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie steuerrechtlich entscheidende Frage ist doch, ob du überhaupt eine erste Betriebsstätte hast.
Das werden wir hier im Forum nicht rechtssicher klären können.
Bei der Suche ist mir aufgefallen, dass zwischen den Begriffen „erste Betriebsstätte“ und „erste Tätigkeitsstätte“ unterschieden wird. Für Arbeitnehmer/Angestellte gilt der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ und damit:
„(4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2“ http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
Demnach wenden Arbeitnehmer für ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale an und bei auswärtigen Tätigkeiten eben die Kilometerpauschale an und können zudem Reisekosten geltend machen.
Zur Definition der Betriebsstätte habe ich folgendes gefunden und sehe mich als freiberuflicher Restaurator dem auch zugehörig:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__12.html
Aus Abgabeordnung AO §12 Betriebsstätte:
„Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.“
Der Auftrag den ich in München seit August 2022 und noch bis voraussichtlich Juni 2023 durchführen werde, sehe ich laut AO §12 Nr. 8 als erste Betriebsstätte an, da ich dort hauptsächlich meine selbständigen Tätigkeiten ausübe und länger als sechs Monate dort tätig bin.
Hierzu habe ich jetzt auch diesen Artikel gefunden, dabei geht es gerade auch um die manchmal schwierige Definition der ersten Betriebsstätte eines Freiberuflers, der Autor gibt dabei auch entsprechende Gesetze an und ich halte den Text für eine gute erste Orientierung.
https://www.gulp.de/freelancing/wiss...etriebsstaette
Nach meiner Auffassung kann ich meine Fahrten nach München und in München also nur mit der Entfernungspauschale geltend machen da die Tätigkeit in München meine erste Betriebsstätte ist. Die Kilometerpauschale kann ich somit nicht anwenden und kann meine Parkgebühren auch nicht geltend machen.
Danke für eure Beiträge!
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDu kannst versuchen, dir die Frage anhand dieses BMF-Schreibens selbst zu beantworten: https://datenbank.nwb.de/Dokument/529298/
Das ist insoweit immer noch aktuell.
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Und dieses BMF-Schreiben weicht wegen der Gleichbehandlung bewusst von der Definition der Betriebsstätte in § 12 AO ab.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Tobias1985 Beitrag anzeigen
Das war mir tatsächlich nicht bewusst! Dann entschuldige ich mich dafür, dass ich den Rahmen dieses Forums mit meinen Beiträgen nicht eingehalten habe. Kann wer ein Forum empfehlen wo meine Fragen gut aufgehoben sind?
oder
https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=37
Forenregeln beachten, insbesondere ersteres ist sehr empfindlich, was die fiktive, nicht ich-bezogene Formulierung betrifft.
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Als Kriterium für die Dauerhaftigkeit einer Betriebsstätte nennt das BMF-Schreiben, dass die Tätigkeit …
„unbefristet“, oder
„für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten“ oder
„für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit“
… ausgeübt wird.
weiter
"c) Keine erste Betriebsstätte
6Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise
nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer
nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig,
sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich
unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 8
Der Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die Büroarbeiten er-
ledigt er im häuslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die Aufwendungen für die Fahrt zu den Kunden oder
zu deren Baustellen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. "
In dem von Dir zitierten Artikel von GULP ist der gleiche Ratschlag zu finden,
den ich Dir gegeben habe
" Ein Fall für die Steuerberatung
Welcher Ort in Ihrem konkreten Fall als „erste Betriebsstätte“ gilt, besprechen Sie im Zweifel am besten mit Ihrem Steuerbüro.
Das kann sich lohnen: Falls Sie aus alter Gewohnheit oder vorauseilendem Gehorsam für bestimmte Fahrten noch die Entfernungspauschale ansetzen, sollten Sie unbedingt Ihre Fahrtkostenabrechnungen überprüfen.
"Zuletzt geändert von XaverWdg; 08.03.2023, 23:02.
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Für interessierte Menschen geht es dann hier im Jura Forum weiter: https://www.juraforum.de/forum/t/ers...taette.734330/
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