EPP bei Selbständigen

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  • marmotte
    antwortet
    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

    In den FAQ des BFM heißt es dazu:
    "Das Gesetz unterscheidet in § 113 Einkommensteuergesetz nicht danach, ob die
    Person positive oder negative Einkünfte erzielt. Fehlt es jedoch im Jahr 2022
    gänzlich an Einnahmen und an Ausgaben oder fehlt es an der
    Einkünfteerzielungsabsicht, liegt kein Anspruch auf die EPP vor."

    Das weiß aber offenbar das Vorausberechnungsprogramm von ELSTER nicht.
    Hoffentlich weiß es das Rechenprogramm des FA bzw. dessen Sachbearbeiter/in.

    Notfalls würde ich auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale verzichten, soweit sie die Einnahmen bis auf "0" reduziert.

    Das geht auch noch im Einspruchsverfahren.
    Ich kann berichten, dass die Energiepauschale in meinem Fall korrekt vom Finanzamt berechnet und ausgezahlt wurde, obwohl der Gewinn 0 Euro war. Also scheint nur die Vorausberechnung dies nicht zu berücksichtigen.

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  • Kloebi
    antwortet
    mein Elster hat keine Verknüpfung zum Erhebungsspeicher der Steuerverwaltung.

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  • axedztop
    antwortet
    weiß Mein ELSTER nicht, ob sie über die Herabsetzung der Vorauszahlung tatsächlich gewährt wurde oder nicht. down
    Zuletzt geändert von Charlie24; 21.04.2023, 13:50. Grund: Spamlink entfernt

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  • Kloebi
    antwortet
    Entscheidend ist, ob ein aktiver Betrieb vorliegt. Wurden noch Einnahmen erzielt, aber der Gewinn ist Null, muss man das dem FA erklären. Bei Null ohne Tätigkeit gibt es keine EPP.

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  • marmotte
    antwortet
    Danke für den Hinweis, Telepeter

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von marmotte Beitrag anzeigen
    Telepeter Ich habe die nebenberufliche Tätigkeit in 2022 aufgegeben und habe noch eine Zahlung erhalten, die vollständig von der Übungsleiterpauschale abgedeckt wird. Laut Auskunft würde dies aber trotzdem zur Energiepauschale berechtigen.
    In den FAQ des BFM heißt es dazu:
    "Das Gesetz unterscheidet in § 113 Einkommensteuergesetz nicht danach, ob die
    Person positive oder negative Einkünfte erzielt. Fehlt es jedoch im Jahr 2022
    gänzlich an Einnahmen und an Ausgaben oder fehlt es an der
    Einkünfteerzielungsabsicht, liegt kein Anspruch auf die EPP vor."

    Das weiß aber offenbar das Vorausberechnungsprogramm von ELSTER nicht.
    Hoffentlich weiß es das Rechenprogramm des FA bzw. dessen Sachbearbeiter/in.

    Notfalls würde ich auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale verzichten, soweit sie die Einnahmen bis auf "0" reduziert.

    Das geht auch noch im Einspruchsverfahren.

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  • marmotte
    antwortet
    Telepeter Ich habe die nebenberufliche Tätigkeit in 2022 aufgegeben und habe noch eine Zahlung erhalten, die vollständig von der Übungsleiterpauschale abgedeckt wird. Laut Auskunft würde dies aber trotzdem zur Energiepauschale berechtigen.

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  • Telepeter
    antwortet
    Zitat von marmotte Beitrag anzeigen
    Charlie24 Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass mein Gewinn mit Null ausgewiesen wird oder da ich die Tätigkeit unterjährig beendet habe.
    Wenn der Gewinn genau "0" ist hast Du keine Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart. Vielleicht wurde da aber auch gerundet und es könnten auch +1 oder -1 sein? Dann gäbe es die EPP, auch in der Vorausberechnung.

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  • marmotte
    antwortet
    Charlie24 Nein. Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass mein Gewinn mit Null ausgewiesen wird oder da ich die Tätigkeit unterjährig beendet habe.

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  • Charlie24
    antwortet
    ... aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.
    Auch nicht unter sonstige Einkünfte ?

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  • marmotte
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.
    Spannend, ich hab Anlage S abgegeben, aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.

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  • Charlie24
    antwortet
    In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
    In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.

    Allerdings weiß Mein ELSTER nicht, ob sie über die Herabsetzung der Vorauszahlung tatsächlich gewährt wurde oder nicht.

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  • Jonah1899
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Nur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machen

    und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.

    Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung

    erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.
    In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ah super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben
    Nur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machen

    und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.

    Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung

    erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.

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  • Jonah1899
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Genauso ist das ! In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER bleibt das allerdings ebenso wie die Vorauszahlungen unberücksichtigt.

    In der Steuervorausberechnung von kommerziellen Steuerprogrammen müsste die EPP inzwischen enthalten sein.
    Ah super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben. Vielen Dank

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