Zitat von Telepeter
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EPP bei Selbständigen
Einklappen
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Ich kann berichten, dass die Energiepauschale in meinem Fall korrekt vom Finanzamt berechnet und ausgezahlt wurde, obwohl der Gewinn 0 Euro war. Also scheint nur die Vorausberechnung dies nicht zu berücksichtigen.
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mein Elster hat keine Verknüpfung zum Erhebungsspeicher der Steuerverwaltung.
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Entscheidend ist, ob ein aktiver Betrieb vorliegt. Wurden noch Einnahmen erzielt, aber der Gewinn ist Null, muss man das dem FA erklären. Bei Null ohne Tätigkeit gibt es keine EPP.
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In den FAQ des BFM heißt es dazu:Zitat von marmotte Beitrag anzeigenTelepeter Ich habe die nebenberufliche Tätigkeit in 2022 aufgegeben und habe noch eine Zahlung erhalten, die vollständig von der Übungsleiterpauschale abgedeckt wird. Laut Auskunft würde dies aber trotzdem zur Energiepauschale berechtigen.
"Das Gesetz unterscheidet in § 113 Einkommensteuergesetz nicht danach, ob die
Person positive oder negative Einkünfte erzielt. Fehlt es jedoch im Jahr 2022
gänzlich an Einnahmen und an Ausgaben oder fehlt es an der
Einkünfteerzielungsabsicht, liegt kein Anspruch auf die EPP vor."
Das weiß aber offenbar das Vorausberechnungsprogramm von ELSTER nicht.
Hoffentlich weiß es das Rechenprogramm des FA bzw. dessen Sachbearbeiter/in.
Notfalls würde ich auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale verzichten, soweit sie die Einnahmen bis auf "0" reduziert.
Das geht auch noch im Einspruchsverfahren.
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Wenn der Gewinn genau "0" ist hast Du keine Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart. Vielleicht wurde da aber auch gerundet und es könnten auch +1 oder -1 sein? Dann gäbe es die EPP, auch in der Vorausberechnung.Zitat von marmotte Beitrag anzeigenCharlie24 Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass mein Gewinn mit Null ausgewiesen wird oder da ich die Tätigkeit unterjährig beendet habe.
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Auch nicht unter sonstige Einkünfte ?... aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.
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Spannend, ich hab Anlage S abgegeben, aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIn der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.
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In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
Allerdings weiß Mein ELSTER nicht, ob sie über die Herabsetzung der Vorauszahlung tatsächlich gewährt wurde oder nicht.
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In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenNur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machen
und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.
Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung
erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.
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Nur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machenAh super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben
und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.
Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung
erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.
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Ah super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben. Vielen DankZitat von Charlie24 Beitrag anzeigenGenauso ist das ! In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER bleibt das allerdings ebenso wie die Vorauszahlungen unberücksichtigt.
In der Steuervorausberechnung von kommerziellen Steuerprogrammen müsste die EPP inzwischen enthalten sein.
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