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Wo und wie kann ich folgenden Sachverhalt geltend machen ?

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    Wo und wie kann ich folgenden Sachverhalt geltend machen ?

    Hallo , kurz den Sachverhalt erklärt :
    mein Sohn unter 25 Jahre , kein Einkommen und wohnt bei den Eltern
    Ich zahle für ihn monatlich die Krankenversicherung und versorge ihn auch gleichzeitig .
    Wo kann ich die gezahlten Beiträge zur KV eintragen um sie abzusetzen ?
    Gibt es die Möglichkeit auch einen monatl, Pauschbetrag für die zusätzliche Versorgung abzusetzen ? Wenn ja wieviel und wo kann ich es eintragen ?
    Danke im voraus !

    #2
    Bekommst jemand Kindergeld für den Sohn? Dann Anlage Kind. Ansonsten Anlage Unterhalt.

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      #3
      Nein Kindergeld bekommen wir nicht !

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        #4
        Nein Kindergeld bekommen wir nicht !
        Er ist also nicht in Ausbildung und studiert auch nicht ? Was verstehst du in dem Fall konkret unter Versorgung ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Er wohnt bei den Eltern und alles was dazu gehört bezahlen die Eltern

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            #6
            Da ist meiner Meinung nach die Anlage Unterhalt angesagt.

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              #7
              Er wohnt bei den Eltern und alles was dazu gehört bezahlen die Eltern
              Der Unterhalt muss in der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Anerkannt werden Unterhaltsleistungen in Höhe des Grundfreibetrags

              (kein Nachweis erforderlich) und zusätzlich die übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf Nachfrage belegt werden müssen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Hat der Sohn denn bereits eine abgeschlossene Ausbildung? Dann koennten eure Zahlungen teilweise als freiwillige Unterhaltsleistungen angesehen werden und die sind steuerlich nicht absetzbar. Es waere gut, wenn du uns ein paar mehr Informationen zur Situation deines Sohnes zur Verfuegung stellen wuerdest.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Dann koennten eure Zahlungen teilweise als freiwillige Unterhaltsleistungen angesehen werden und die sind steuerlich nicht absetzbar.
                  Wie kommst du jetzt darauf ? Eltern sind den Kindern gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Aus welchen Gründen sich ein Kind nicht

                  selbst unterhalten kann, ist völlig belanglos. Eigene Einkünfte des Kindes werden angerechnet, ein nennenswertes Vermögen ebenfalls.

                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                    Hat der Sohn denn bereits eine abgeschlossene Ausbildung? Dann koennten eure Zahlungen teilweise als freiwillige Unterhaltsleistungen angesehen werden und die sind steuerlich nicht absetzbar.
                    Du denkst hier an fiktives Einkommen aufgrund einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit. So streng wie das Familiengericht ist das Finanzamt in der Regel nicht. Steuerlich werden normalerweise nur die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu Grunde gelegt.

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                      #11
                      Telepeter
                      So ganz Unrecht hat Charlie24 nicht.

                      Grundsätzlich wird von Personen im erwerbsfähigen Alter verlangt, dass zunächst die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden muss. Es muss daher grundsätzlich nachgewiesen werden, dass aus einem gewichtigen Grund keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, sonst gibt es auch keinen § 33a EStG.

                      Aus Gründen der Verwaltungseinfachung wird diese bei Inlandsfällen (unterstützte Person ist unbeschränkt steuerpflichtig) jedoch zumeist nicht geprüft.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                        #12
                        Genau deswegen habe ich bei matthias other1 um mehr Informationen gebeten. Ein Sohn unter 25 Jahre bekommt kein Kindergeld mehr, wohnt bei seinen Eltern und hat kein eigenes Einkommen ist schon fragwuerdig. Warum hat er kein eigenes Einkommen? Ist er schwerbehindert, bemueht er sich um Arbeit oder ist er einfach nur stinkefaul?

                        Bei Unterhaltszahlungen an volljaehrige Kinder prueft das Finanzamt meist sehr genau, ob das Kind noch unterhaltsberechtigt ist und keine eigenen Einkuenfte erzielen kann. Wenn Eltern Unterhalt fuer volljaehrige Kinder absetzen moechten, sind sie beweispflichtig dafuer, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes noch besteht.

                        Mit dem Erreichen der Volljaehrigkeit endet grundsaetzlich der Unterhaltsanspruch der Kinder. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur in Ausnahmefaellen, z.B. wenn sich ein volljaehriges Kind in einer Ausbildung befindet und diese ziel- und zweckgerichtet durchfuehrt.

                        Frage: betrifft das jetzt noch das Elster-Anwenderforum oder ist das schon Steuerberatung? ;-)
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          M. M. nach muss man sich in einem öffentlichen Forum nicht rechtfertigen, warum man seiner Unterhaltsverpflichtung als Eltern nachkommt.

                          Hier geht es darum, wo etwas in der Steuererklärung einzutragen ist. Ich würde dir empfehlen, die Erläuterungen im Beitrag '#13 zu löschen.

                          Die haben keine Relevanz. Ich könnte das zwar auch selbst machen, aber das sieht dann nach Zensur aus.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                            #14
                            Kurz gesagt: Du musst die Anlage Kind ausfuellen. Fang doch einfach mal an und frag bei Unsicherheiten hier nach.
                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                              #15
                              Kurz gesagt: Du musst die Anlage Kind ausfuellen.
                              Nein, er muss die Anlage Unterhalt ausfüllen, das steht schon in den Beiträgen '#6 und '#7.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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