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    #16
    Zitat von eugenkss Beitrag anzeigen
    Die Überschrift dieses Abschnitts (zu Zeile 18/19) lautet: "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben".
    Wenn man also die Dividenden von Nestle u.a. bei einem deutschen Broker erhalten hat, dann haben diese Erträge üblicherweise dort bereits dem inländischen Steuerabzug unterlegen. Die Institute sind dazu schließlich gesetzlich verpflichtet.
    Die Besteuerung war dann bereits "abgeltend", und die Erträge müssen dann nicht mehr in der Anlage KAP (Zeile 18/19) eingetragen werden.
    Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlagen, gehören natürlich nicht in 18 oder 19, das sagt doch schon die Überschrift vom Bereich.

    Aber angenommen, die Nestle-Aktien lagen bei einem deutschen Broker, dann werden in der Steuerbescheinigung die Divenden als Erträge und die anrechenbare schweizer Quellensteuer ausgewiesen. Ich sehe kein Wahlrecht, Steuerbescheinigungen selektiv anzugeben (sonst erkläre ich demnächst nur noch die einbehaltene Abgeltungssteuer und lasse die Erträge weg). Wenn die anrechenbaren ausl. Steuern erklärt werden, sind dann halt auch die Dividenden in Zeile 7 zu erklären. Das ergibt sich wie gesagt schon konkludent daraus, dass die anrechenbare Steuern sich auf Erträge lt. 7 bis 25 beziehen.

    Insofern sehe ich immer noch nicht, was an "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
    Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben." falsch sein soll.

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      #17
      Zitat von multi Beitrag anzeigen
      Ich sehe kein Wahlrecht, Steuerbescheinigungen selektiv anzugeben (sonst erkläre ich demnächst nur noch die einbehaltene Abgeltungssteuer und lasse die Erträge weg).
      Ja genau das ist ja möglich.
      Die bereits abgeltend besteuerten Erträgen muss man nicht mehr angeben, sondern nur noch, ob man dafür eine Freistellung in Anspruch genommen hat.
      Das geht so aus der Beschreibung für Zeile 17 hervor.

      Alles angeben *muss* man nur dann, wenn man eine Günstigerprüfung will.

      Wenn die anrechenbaren ausl. Steuern erklärt werden, sind dann halt auch die Dividenden in Zeile 7 zu erklären. Das ergibt sich wie gesagt schon konkludent daraus, dass die anrechenbare Steuern sich auf Erträge lt. 7 bis 25 beziehen.
      Da bin ich mit dir einig.
      Also entweder die bereits besteuerten Erträge mitsamt der dabei angerechneten Steuern weglassen (und die Freistellung in Zeile 17 eintragen), oder alles nochmal komplett erklären.

      Insofern sehe ich immer noch nicht, was an "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
      Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben." falsch sein soll.
      Ob man einen Antrag auf Rückerstattung erstellt, ist vollkommen irrelevant für die Besteuerung auf deutscher Seite.
      Denn die Rückerstattung bezieht sich nur auf die rückholbare, nicht-anrechenbare Quellensteuer.
      Die Rückerstattung hat damit keinen Einfluss auf den steuerpflichtigen Ertrag oder auf die Höhe der deutschen Steuer.

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        #18
        Zitat von eugenkss Beitrag anzeigen
        Ja genau das ist ja möglich.
        Nein. Man kann sich natürlich nicht selektiv aussuchen, welche Zeilen aus der Steuerbescheinigung man angibt. Entweder man gibt für einen Broker Erträge und Abzugsbeträge bzw. anrechenbare ausländische Steuern zusammen an, oder lässt beides weg und erklärt nur den ggfs. in Anspruch genommenen FSA. Das sagt doch schon der gesunde Menschenverstand.

        ​​​​​

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          #19
          Wenn man keine Günstigerprüfung anstrebt, hat man schon gewisse Selektionsmöglichkeiten. Wir haben z. B. vor Jahren mal nur die Kapitalerträge

          meiner Frau bei nur einer Bank erklärt, weil bei der damals der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft war. Die für die nicht erklärten

          Kapitalerträge tatsächlich von uns beiden bei anderen Banken beanspruchten Sparer-Pauschbeträge habe ich dann in die jetzige Zeile 17 der

          Anlage KAP eingetragen. Wer Erträge im Ausland erklären muss, könnte die Angaben zu den inländischen Erträgen komplett weglassen

          und die Angaben dazu auf die Zeile 17 beschränken. Klar ist aber auch, dass man Kapitalerträge vollständig angeben muss, wenn ausländische Steuern

          angerechnet werden sollen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Wenn man keine Günstigerprüfung anstrebt, hat man schon gewisse Selektionsmöglichkeiten.
            Ich sprach ausdrücklich davon, dass man eine Steuerbescheinigung nicht selektiv übernehmen kann. Entweder Erträge und Abzugsbeträge zusammen oder gar nicht.
            Dass außerhalb der Günstigerprüfung nicht alle Steuerbescheinigungen aller Broker übernommen werden müssen, ist mir wohl bekannt, praktiziere ich seit Jahren so und habe ich auch nicht behauptet.

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              #21
              Um wieder zurück zum Thema zu kommen:
              Wo soll also der Zusammenhang zum gestellten Antrag auf Rückforderung der rückholbaren Schweizer Quellensteuer bei der Schweizer Steuerbehörde ESTV sein?

              Ob man den Antrag stellt oder nicht, es hat absolut keine Auswirkung auf die deutsche Besteuerung.
              Demzufolge sind die beiden zitierten Sätze vom Finanzamt völlig ohne Zusammenhang zueinander:
              "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
              Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben."

              Willkürliches Beispiel (ohne Kirchensteuer)
              100 Euro Brutto an Nestle Dividenden bei deutschen Broker Comdirect
              35 Euro schweizer Quellensteuer, davon 15 Euro anrechenbare QS und 20 Euro rückforderbare QS
              10 Euro deutsche AbgSt (nicht 25, sondern nur 10, weil ja 15 angerechnet werden)
              0,55 Euro Soli
              Nettoertrag: 54,45 Euro.

              Die deutsche Besteuerung hat abgeltende Wirkung. Der Vorgang (Ertrag und Steuern) muss nicht mehr in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

              Davon völlig unabhängig kann man nun einen Antrag in die Schweiz schicken, um die 20 Euro rückforderbare Quellensteuer erstattet zu bekommen.

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                #22
                Wie ist diese Thematik überhaupt in diesen eher allgemeinen Thread gekommen? :-)
                Falls das geht, könnte ja ein Moderator die zur schweizer Quellensteuer gehörenden Beiträge in ein separates Thema verschieben...

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