Hallo,
ich frage mich ob die Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) bei Wohnsitz in Deutschland immer angewendet werden kann auch wenn sich
der gewöhnliche Aufenthalt (länger als 183 Tage) in einem nicht EU-Drittland befindet.
Man findet dazu unterschiedliche Quellen. Viele Artikel im Internet gehen davon aus, dass man mindestens 183 Tage in Deutschland verbracht haben muss um
eine Zusammenveranlagung durchführen zu könnnen.
Im Gesetz § 26 EStG steht jedoch als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung die unbeschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist man gem § 1 EStG auch, wenn man einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Könnte man dann nicht 3 Monate am Deutschen Wohnsitz und 9 Monate in einem ausländischen
Wohnsitz bleiben und sich trotzdem in Deutschland Zusammenveranlagen?
ich frage mich ob die Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) bei Wohnsitz in Deutschland immer angewendet werden kann auch wenn sich
der gewöhnliche Aufenthalt (länger als 183 Tage) in einem nicht EU-Drittland befindet.
Man findet dazu unterschiedliche Quellen. Viele Artikel im Internet gehen davon aus, dass man mindestens 183 Tage in Deutschland verbracht haben muss um
eine Zusammenveranlagung durchführen zu könnnen.
Im Gesetz § 26 EStG steht jedoch als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung die unbeschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist man gem § 1 EStG auch, wenn man einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Könnte man dann nicht 3 Monate am Deutschen Wohnsitz und 9 Monate in einem ausländischen
Wohnsitz bleiben und sich trotzdem in Deutschland Zusammenveranlagen?
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