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Frage zum Freibeträgen für Kapitalerträge nach dem Tod des Ehepartners

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    Frage zum Freibeträgen für Kapitalerträge nach dem Tod des Ehepartners

    Gegebenen:
    1. Eheleute haben ihre Einkommenssteuern immer zusammen veranlagt.
    2. Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, z.B. bei Banken, wurde vollständig genutzt.
    3. Die Voraussetzungen des "Gandensplittings" gemäß § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG für das Kalenderjahr *nach* dem Tod des Ehepartner seien für den verbleibenden, steuerpflichtigen Ehepartner erfüllt.

    Fakten, siehe z.B. https://finanzamt.hessen.de/Trennung...ines-Ehegatten :
    4. Im Jahr des Todes des Ehepartner kann eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
    5. Im Jahr *nach* dem Tod des Ehepartners wird eine Einzelveranlagung durchgeführt, aber es gilt das oben erwähnte Gnadensplitting.

    Fragen:
    6. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute im Jahr des Todes des Ehepartner? (ich meine ja)
    7. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute auch im Jahr nach dem Todes des Ehepartners?

    Alleiniger Hintergrund der Fragen:
    Der verbleibende Ehepartner sollte (oder muss) die Freistellungsaufträge bei Banken zu gegebener Zeit erniedrigen.


    Habe dazu im Netz nichts gefunden.
    Deshalb danke ich Euch (bereits im voraus) für Eure (auch unverbindliche) Einschätzung!
    Zuletzt geändert von chris_hd; 06.09.2023, 08:46. Grund: Gnadensplitting Freibeträge Kapitalerträge

    #2
    6. ja, 7. nein.

    Kommentar


      #3
      7. Nein! Im Folgejahr des Todesfalles erfolgt eine Einzelveranlagung, so dass alle persönlichen Freibeträge nur 1x zur Anwendung kommen.
      Die Höhe der festgesetzten Steuer richtet sich aber Ausnahmsweise noch nach dem Splittingtarif und fällt daher niedriger aus als bei einer echten Einzelveranlagung.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar

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