Gegebenen:
1. Eheleute haben ihre Einkommenssteuern immer zusammen veranlagt.
2. Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, z.B. bei Banken, wurde vollständig genutzt.
3. Die Voraussetzungen des "Gandensplittings" gemäß § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG für das Kalenderjahr *nach* dem Tod des Ehepartner seien für den verbleibenden, steuerpflichtigen Ehepartner erfüllt.
Fakten, siehe z.B. https://finanzamt.hessen.de/Trennung...ines-Ehegatten :
4. Im Jahr des Todes des Ehepartner kann eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
5. Im Jahr *nach* dem Tod des Ehepartners wird eine Einzelveranlagung durchgeführt, aber es gilt das oben erwähnte Gnadensplitting.
Fragen:
6. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute im Jahr des Todes des Ehepartner? (ich meine ja)
7. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute auch im Jahr nach dem Todes des Ehepartners?
Alleiniger Hintergrund der Fragen:
Der verbleibende Ehepartner sollte (oder muss) die Freistellungsaufträge bei Banken zu gegebener Zeit erniedrigen.
Habe dazu im Netz nichts gefunden.
Deshalb danke ich Euch (bereits im voraus) für Eure (auch unverbindliche) Einschätzung!
1. Eheleute haben ihre Einkommenssteuern immer zusammen veranlagt.
2. Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, z.B. bei Banken, wurde vollständig genutzt.
3. Die Voraussetzungen des "Gandensplittings" gemäß § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG für das Kalenderjahr *nach* dem Tod des Ehepartner seien für den verbleibenden, steuerpflichtigen Ehepartner erfüllt.
Fakten, siehe z.B. https://finanzamt.hessen.de/Trennung...ines-Ehegatten :
4. Im Jahr des Todes des Ehepartner kann eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
5. Im Jahr *nach* dem Tod des Ehepartners wird eine Einzelveranlagung durchgeführt, aber es gilt das oben erwähnte Gnadensplitting.
Fragen:
6. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute im Jahr des Todes des Ehepartner? (ich meine ja)
7. Gelten die (höheren) Freibeträge für Kapitalerträge für Eheleute auch im Jahr nach dem Todes des Ehepartners?
Alleiniger Hintergrund der Fragen:
Der verbleibende Ehepartner sollte (oder muss) die Freistellungsaufträge bei Banken zu gegebener Zeit erniedrigen.
Habe dazu im Netz nichts gefunden.
Deshalb danke ich Euch (bereits im voraus) für Eure (auch unverbindliche) Einschätzung!
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