Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Steuererklärung für meine verstorbene Mutter, Spenden und Handwerkerrechnungen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Steuererklärung für meine verstorbene Mutter, Spenden und Handwerkerrechnungen

    Meine Mutter ist im April 2022 gestorben. Sie war in den letzten Jahren zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Für 2022 muss ich die nun als ihre Erbin für sie erstellen. Dazu habe ich folgende Frage: Ich möchte gern Spenden und Handwerkerrechnungen absetzen. Ist es so, dass ich nur die bis zum Todestag bezahlten Spenden und Handwerkerrechnungen absetzen darf? Das käme mir richtig vor.

    Angenehmer wäre es mir natürlich, wenn ich alle in dem Steuerjahr angefallenen Dinge absetzen dürfte. Z.B. war, als sie noch lebte, ein erheblicher Schaden an ihrer Heizung festgestellt worden. Die Reparatur und Rechnungsstellung erfolgten dann aber nach ihrem Tod. Ich habe die Rechnung dann aus dem Erbe bezahlt. Bei den Spenden war es so, dass sie Einzugsermächtigungen ausgestellt hatte. Bis ich die Abbuchungen bemerkt und die unterstützten Organisationen informiert habe, ist etwas Zeit vergangen. Das waren keine großen Beträge und die unterstützten Zwecke ja ganz in ihrem Sinne, also alles nicht schlimm, aber ich wüsste doch gern, wie es denn richtig wäre. Bei meiner eigenen Steuererklärung habe ich die nicht aufgeführt, weil die Belege ja nicht auf mich ausgestellt sind, sondern noch auf meine Mutter. Ist das richtig so? Und die von der Erbengemeinschaft bezahlten Handwerkerrechnungen?

    Die Erbengemeinschaft macht nach meinem Verständnis ja keine Steuererklärung. Erbschaftssteuer fiel nicht an und der Nachlass enthält nichts, das meinen Geschwistern und mir irgendwelche zu versteuernden Einkünfte brächte, also gibt's auch nichts zu erklären und nichts abzusetzen - richtig?

    Intuitiv würde ich bei der Steuererklärung für meine Mutter so vorgehen, dass ich aus den Zuwendungsbestätigungen nur die Spenden angebe, die bis zu ihrem Tod abgebucht worden sind und bei den Handwerkerleistungen auch nur die aus bis dahin eingegangenen Rechnungen. Ist das der richtige Weg?

    #2
    Höchstwahrscheinlich fällt für die Verstorbene im Jahr 2022 sowieso keine Steuer an weil die laufenden Einkünfte aus Renten, Hinterbliebenenrenten usw. nur 4 Monate gezahlt wurden es aber den Grundfreibetrag für das ganze Jahr gibt. Das würde ich erst mal überprüfen bevor Du Dir Gedanken über steuermindernde Aufwendungen machst.

    Kommentar


      #3
      Was die STeuererklärung für die Erbengemeinschaft betrifft kommt es darauf an was mit dem Haus passiert. Wenn es von der Erbengemeinschaft vermietet wird oder die Vermietung beabsichtigt ist muss eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte abgegeben werden deren Ergebnis dann den Erben im Verhältnis ihrer Anteile zugerechnet wird. In diesem Fall könnte die Erbengemeinschaft auch die nach dem Tod gezahlten Aufwendungen für das Haus geltend machen. Wenn es leer steht, von den Erben selbst genutzt wird oder verkauft wird sieht es anders aus.

      Kommentar


        #4
        Danke für den Hinweis, Telepeter! Das ist natürlich wirklich wahrscheinlich. Wenn sie aber gar keine Steuern zahlen muss, sollte ich die Steuererklärung vielleicht erst recht machen, weil bei ihren Einkünften eine Firmen-Witwen-Rente war. Der Arbeitgeber meines Vaters hat die natürlich immer abzüglich Steuern gezahlt und dann könnten wir die abgezogenen Steuern vielleicht zurückbekommen, oder nicht?

        Kommentar


          #5
          Ah ja, es gibt ein Haus, aber das ist und bleibt selbstgenutzt.

          Kommentar


            #6
            Zitat von sabkinne Beitrag anzeigen
            Wenn sie aber gar keine Steuern zahlen muss, sollte ich die Steuererklärung vielleicht erst recht machen, weil bei ihren Einkünften eine Firmen-Witwen-Rente war. Der Arbeitgeber meines Vaters hat die natürlich immer abzüglich Steuern gezahlt und dann könnten wir die abgezogenen Steuern vielleicht zurückbekommen, oder nicht?
            In jedem Fall! Nicht vergessen einen Empfangsbevollmächtigten für die Erbengemeinschaft und ein existierendes Bankkonto anzugeben.

            Kommentar


              #7
              Zitat von sabkinne Beitrag anzeigen
              Ah ja, es gibt ein Haus, aber das ist und bleibt selbstgenutzt.
              Dann sind evtl. von den Nutzern des Hauses getragene Aufwendungen nur mit den Lohnkosten als Handwerkerleistungen in deren eigenen Steuererklärungen abzugsfähig.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                In jedem Fall! Nicht vergessen einen Empfangsbevollmächtigten für die Erbengemeinschaft und ein existierendes Bankkonto anzugeben.
                Das haben wir schon getan, Mutters Steuererklärung 2021 war auch noch nicht vor ihrem Tod fertig. Die habe ich im vergangenen Jahr gemacht und bin seitdem die Empfangsbevollmächtigte. Die Steuererklärung 2021 war aber so "normal", unsere Mutter hat ja im ganzen Jahr 2021 noch gelebt. Die Fragen zum Zeitraum, aus dem Belege verwendbar sind, kamen erst bei der Erklärung für 22 auf.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                  Dann sind evtl. von den Nutzern des Hauses getragene Aufwendungen nur mit den Lohnkosten als Handwerkerleistungen in deren eigenen Steuererklärungen abzugsfähig.
                  Ja, da ist mir eben auch etwas unklar! Die Nutzerin bin ich, die Geschwister wollen es nicht, wollen auch keine Miete, alle sind damit so einverstanden. Mein Umzug erfolgte sukzessive im Laufe eines Jahres, also vom April 2022 bis März 2023 (Ummelde-Datum). Zunächst hatte ich nur die Katze gefüttert und nach dem Rechten gesehen, dann gefiel es mir immer besser, ich habe es etwas umgestaltet und wohne jetzt drin. Aus diesem Übergangszeitraum gibt es einige Handwerkerrechnungen, zunächst längst überfällige Reparaturen, dann aber natürlich auch für Veränderungen und Renovierungsarbeiten, die mit unserer Mutter und auch mit dem Rest der Erbengemeinschaft nun wirklich gar nichts mehr zu tun hatten. Natürlich habe ich die auch allein bezahlt. Kann ich die Rechnungen denn problemlos als meine einreichen? Ich wohnte 2022 ja noch woanders und auch in der alten Wohnung waren in dem Zeitraum noch ein paar Reparaturen notwendig, zu denen es Handwerkerrechnungen gibt. Auf den Rechnungen steht üblicherweise, wo die Arbeiten ausgeführt wurden und wenn das zwei verschiedene Adressen sind, ist das okay?

                  Kommentar


                    #10
                    Handwerkerkosten sind mit dem Lohnanteil abzugsfähig, wenn sie Deine selbst genutzte Wohnung betreffen. Das kann auch eine Zweitwohnung sein. Aber da sind wir schon wieder an der Grenze zur Steuerberatung, die hier nicht zulässig ist. Findest Du aber sofort bei Tante Google.

                    Kommentar


                      #11
                      # 9: Ich habe mal "unentgeltlich wohnen steuer" gesuchmaschint, solltest du vielleicht auch. Hat u.a. die Konsequenz, dass deine Miteigentümer wegen Liebhaberei dann keine Werbungskosten für diese Wohnung geltend machen können. Mehr möchte ich in diesem Rahmen nicht dazu sagen.
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

                      Kommentar


                        #12
                        Danke dir, Timote, für den Google-Tipp. Du hast übrigens Recht, ich hatte den Zweck dieses Forums anscheinend wirklich missverstanden.

                        Kommentar


                          #13
                          Im bürgerlichen Recht würde man die unentgeltliche Überlassung an dich wohl als sog. Wohnleihe bezeichnen, ertragsteuerlich ist das mit Ausnahme

                          der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht von Bedeutung. https://www.haufe.de/recht/deutsches...I15020014.html
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                          Kommentar

                          Lädt...
                          X