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Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

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    Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

    Hallo zusammen,

    ich bin zum 01.01.2023 von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt, da die Umsatzgrenze dafür 2022 entsprechend erreicht wurde.

    Rechnungen die ich 2023 erstellt habe und deren Leistungszeitraum allerdings noch 2022 liegt, habe ich noch ohne Umsatzsteuer ausgestellt und eben auch nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben. Das sollte soweit richtig sein?

    Ich habe jetzt noch eine Eingangsrechnung (Telefonrechnung ohne Einzelverbindungskosten) mit dem Leistungszeitraum 08.12.2022-07.01.2023.

    Wie sieht es hier dann aus? Kann ich diese Rechnung entsprechend splitten? Also der Zeitraum 08.12.2022-31.12.2022 ist dann nicht vorzugssteuerberechtigt und der Teil 01.01.2023-07.01.2023 ist entsprechend bereits vorzugssteuerberechtigt?

    Rechnung: 104,72€/31Leistungstage= 3,37806452€/Tag*7 Tage= 23,65€ vorsteuerabzugsberechtigt?

    Danke im Voraus!

    #2
    Entscheidend ist, ob du nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuerst.

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      #3
      Ich versteuere nach vereinnahmten Entgelten.

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        #4
        Dann dürften erhaltene Einnahmen 2023 zu versteuern sein, auch wenn die Leistung 2022 ausgeführt wurde. Das mit der Vorsteuer kannst so machen.

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          #5
          Okay, also kann ich die Splittung selbst so berechnen und muss diese nicht vom Rechnungsersteller splitten lassen? Also ich brauche dafür nicht eine zweite Rechnung aufgeteilt auf die beiden Leistungszeiträume.

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            #6
            Die meisten würden wohl die komplette Vorsteuer ziehen, da in 23 bezahlt.

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              #7
              Okay, alles klar. Also sind beide Varianten möglich? Mit meiner Variante also dem Splitt mache, ich dann ja im Endeffekt sicher gar nichts falsch?

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                #8
                1. Die Vorsteuern sind aufzuteilen.
                2. Die Umätze sind nicht in der UStVA zu erwähnen. Meines Erachtens hat der Vorgang nichts mit der Versteuerung nach vereinbaren oder vereinnahmten Entgelten zu tun. Entscheidend ist, wann der Umsatz ausgeführt wurde. Dies ist offenbar eindeutig 2022. Rechnungslegung und Bezahlung sind hier ohne Bedeutung (19.5 Abs. 1 UStAE). Es ist also völlig richtig gewesen, hier keine USt in den Rechnungen zu erwähnen.
                Zuletzt geändert von JamesBondoo7; 10.11.2023, 12:58.
                Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                  #9

                  Zu #6:
                  Die meisten würden wohl die komplette Vorsteuer ziehen, da in 23 bezahlt.
                  Bei Regelbesteuerung im Vorjahr wäre das richtig, s. Beitrag: https://www.buchhaltungsbutler.de/un...-versteuerung/
                  Bei vorheriger Kleinunternehmerregelung zieht jedoch gem. nachstehend zitiertem Beitrag die Aussage von "007", # 8. https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_299280.html
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    #10
                    Zitat von timote Beitrag anzeigen
                    Zu #6:
                    Bei Regelbesteuerung im Vorjahr wäre das richtig, s. Beitrag: https://www.buchhaltungsbutler.de/un...-versteuerung/
                    Bei vorheriger Kleinunternehmerregelung zieht jedoch gem. nachstehend zitiertem Beitrag die Aussage von "007", # 8. https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_299280.html
                    Danke für die Hilfe!

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