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Großbuchstabe M

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    Großbuchstabe M

    Hallo ich habe eine Frage zur Lohnsteuerbescheinigung. Bei einer Dienstreise mit Übernachtung im Hotel mit Frühstück, müsste doch auf der Lohnsteuerbescheinigung ein M verzeichnet sein.
    Gibt es da noch eine Ausnahmeregelung wenn das Lohnkonto und die Reisekostenstelle getrennt voneinander sind? Reise war in 2022.

    Grüße

    #2
    Gibt es da noch eine Ausnahmeregelung wenn das Lohnkonto und die Reisekostenstelle getrennt voneinander sind?
    Es gibt diverse Befreiungsmöglichkeiten, was die Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto angeht.

    https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/__4.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hätte aber generell der Buchstabe M bei dem Sachverhalt aufgeführt werden müssen, abgesehen von möglichen Befreiungsmerkmalen

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        #4
        Hätte aber generell der Buchstabe M bei dem Sachverhalt aufgeführt werden müssen,
        Wenn die Hotelrechnung samt Frühstück auf den Arbeitgeber ausgestellt war und vom AG bezahlt wurde, wäre das so
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          OK der Arbeitgeber hat das Hotel und das Frühstück vorab bestellt und bezahlt. In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist auch kein Betrag aufgeführt. Der Arbeitgeber hat auch alles steuerfrei bezahlt was mir zusteht. Die Abzüge für das Frühstück sind auch berücksichtigt worden. Normalerweise müsste ich überhaupt keine Reisekosten mit dem Finanzamt abrechnen. Das einzige was ich noch gerne angeben möchte, wäre eine Zwischenheimfahrt die der Arbeitgeber nicht erstattet hat. Ist das möglich, dies bei den Werbungskosten anzugeben? Wahrscheinlich müsste ich dadurch auch die ganzen Reisekosten aufdröseln ? Oder geht das anders?

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            #6
            Wahrscheinlich müsste ich dadurch auch die ganzen Reisekosten aufdröseln ?
            So sieht es aus.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Gut, das dabei fälschlicherweise das M fehlt wäre dabei für das Finanzamt kein Problem oder ? Deshalb auch meine Ausgangsfrage.

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                #8
                Gut, das dabei fälschlicherweise das M fehlt wäre dabei für das Finanzamt kein Problem oder ?
                Warum sollte das ein Problem sein ? Es gibt nach deinen Angaben auch keinen Eintrag unter Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung.

                Das spricht im Übrigen dafür, dass sich der AG hat befreien lassen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  OK, rein Interesse halber ist es möglich, dass sich ein Arbeitgeber von der Aufzeichnung des Buchstaben M befreien lassen kann?

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                    #10
                    ... dass sich ein Arbeitgeber von der Aufzeichnung des Buchstaben M befreien lassen kann?
                    Ich weiß das nicht, da musst du die Lohnbuchhaltung deines AG fragen. Von der Erfassung der steuerfreien Verpflegungspauschalen

                    unter Nummer 20 war eine Befreiung möglich, das weiß ich aus meiner aktiven Zeit. M ist erst seit 2019 verbindlich.

                    https://forum.elster.de/anwenderforu...%9Fbuchstabe-m
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Dankeschön

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                        #12
                        Hier wird im Übrigen die Auffassung vertreten, dass von M auch bei getrennter Reisekostenabrechnung nicht befreit werden kann:
                        https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI7593486.html
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Zu meiner Information habe ich gestern die Wortfolge "Lohnsteuerbescheinigung M" gesuchmaschint.
                          Auszug aus " Steuerrechtliche Informationen zum Großbuchstaben „M“ ab 2019" der Finanzverwaltung NRW:
                          Der Großbuchstabe „M“ ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und zu bescheinigen, wenn einem Arbeitnehmer (AN) anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt wurde. ... Die Mahlzeitengestellung in den oben genannten Fällen muss vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. Hierbei ist der amtliche Sachbezugswert der zu bewertenden Mahlzeit in Höhe von 60 Euro maßgeblich. ... Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder deren Preis 60 Euro übersteigt und die daher nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht keine Pflicht, den Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto aufzuzeichnen und zu bescheinigen.
                          Einen amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit in Höhe von 60 Euro halte ich für völlig absurd. Ein Mitarbeiter, dem z.B. eine um 5 Euro verbilligte Mahlzeit gewährt wird, würde mit einem Sachbezugswert von 60 Euro erheblich "bestraft".

                          Ganz anders wird das in diesem Fachbeitrag dargestellt: https://www.haufe.de/personal/entgel...78_507192.html
                          Dort sind für z.B. 2022 je nach Sachverhalt Sachbezugswerte pro gewährte Mahlzeit (Mittag- und Abendessen) von € 3,57 anzusetzen bzw. Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit um € 11,20 (Mittag- und Abendessen) zu kürzen, Frühstück hier mal außen vor. Das sind für mich realistische Angaben.

                          Die Diskrepanz zu den obigen Infos der Finanzverwaltung kann ich mir leider nur dadurch erklären, dass der Autor sich mit dem Begriff "amtlicher Sachbezugswert" vergaloppiert und diesen mit dem für den Buchstaben M relevanten Maximalpreis einer Mahlzeit verwechselt hat.
                          SCJ timote
                          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                            #14
                            Die Diskrepanz zu den obigen Infos der Finanzverwaltung kann ich mir leider nur dadurch erklären, dass der Autor sich mit dem Begriff "amtlicher Sachbezugswert" vergaloppiert und diesen mit dem für den Buchstaben M relevanten Maximalpreis einer Mahlzeit verwechselt hat.
                            Ich glaube, du hast nicht ganz verstanden, wie das mit dem Begriff amtlicher Sachbezugswert in dem Zusammenhang gemeint ist.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Ich zitiere mal aus dem Gesetz, wo der amtliche Sachbezugswert benannt wird, EStG §8 Abs. 2 Satz 8: "8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt."
                              Ein irrtümliches Verständnis meinerseits schließe ich grundsätzlich nicht aus. Aber der zitierte Auszug aus dem Gesetz entspricht doch meiner Annahme in # 13, dass € 60 nicht die Höhe des amtlichen Sachbezugswertes ist, sondern der maximale Preis für eine Mahlzeit, die unter die zitierte Regelung fällt.
                              SCJ timote
                              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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