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Vorgehen bei der Angabe eines Arbeitszimmers

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    Vorgehen bei der Angabe eines Arbeitszimmers

    Hallo zusammen,

    ich habe im Verlauf des Jahres 2023 ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Da ich mir jedoch nicht sicher bin, ob das FA dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung steuerlich auch so sehen wird, stellt sich mir nun die Frage, wie man hier verfahrens- bzw. auch programmtechnisch am besten vorgeht. Sollte es im Bescheid letztlich nicht zu einer steuerlichen Berücksichtigung kommen, würden ja so einige ansonsten anderweitig absetzbare Kosten (z.B. Homeoffice-Pauschale) wohl ersatzlos mit gestrichen werden/entfallen.

    Sollte daher schon im Vorfeld der Abgabe der Steuererklärung formlos um Prüfung gebeten werden oder sollte man einfach alles mit Arbeitszimmer angeben und im Falle der Ablehnung Einspruch einlegen bzw. eine Änderung des Bescheides (dann mit Angaben u.a. zur Homeoffice-Pauschale) beantragen? Ist eine Neubeantragung mit anderen Angaben, sobald der Bescheid einmal erlassen wurde, in Elster (bzw. in meinem Fall WISO Steuer) überhaupt möglich?

    Wäre für eure Tipps sehr dankbar.


    VG Tobias

    #2
    Die Regelungen zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers wurden ab 2023 geändert. Wenn das häusliche Arbeitszimmer

    nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, gibt es allenfalls die Homeoffice-Pauschale.

    Siehe § 4 Abs. 5 Nummern 6b und 6c EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Von diesem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit würde ich ausgehen. Qualitativ besteht in der Tätigkeit wohl kein Unterschied zwischen Arbeit an der Arbeitsstelle und im Homeoffice. Zeitlich beträgt der Anteil arbeitsvertraglich vereinbart fix 3 Tage HO zu 2 Tage in Präsenz. Ist eben nur die Frage, wie man verfahrenstechnisch am besten vorgehen sollte.

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        #4
        Von diesem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit würde ich ausgehen.
        Ich nicht ! Das ist zwar Steuerrecht, so dass du dich selbst schlau machen musst, aber ich persönlich glaube nicht,

        dass du mit dem Arbeitszimmer durchkommst. Überwiegend heißt ja noch nicht Mittelpunkt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Eine Frage zu Elster kann ich hier jetzt nicht erkennen. Aber die Behauptung

          Zitat von Vip3r Beitrag anzeigen
          Sollte es im Bescheid letztlich nicht zu einer steuerlichen Berücksichtigung kommen, würden ja so einige ansonsten anderweitig absetzbare Kosten (z.B. Homeoffice-Pauschale) wohl ersatzlos mit gestrichen werden/entfallen.
          ist für mich barer Unsinn.

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            #6
            ... weil es bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale nur ein "entweder - oder" gibt, aber nie ein "und".
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Sag mal Charlie24, in Paragraf 4 Abs. 5 beginnt der Satz doch mit
              Die folgenden Betriebsausgaben duerfen den Gewinn nicht mindern:
              Hier wird doch eindeutig von einem Betrieb gesprochen, oder sehe ich falsch? Oder wird in irgendeiner Stelle gesagt, dass diese Regelung auch fuer Privatpersonen gilt? Kannst du mich/uns da mal aufklaeren?
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Oder wird in irgendeiner Stelle gesagt, dass diese Regelung auch fuer Privatpersonen gilt? Kannst du mich/uns da mal aufklaeren?
                Natürlich gilt das entsprechend, wenn es sich um Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

                Siehe § 9 Abs. 5 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  grafik.png
                  Vielen Dank, Charlie24 ! Ich liebe solche versteckten Saetze in den Gesetzestexten. Da macht es doch jedem Steuerpflichtigen doppelt Spass, seine Steuerklaerung zu machen. ;-)))
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #10
                    Da macht es doch jedem Steuerpflichtigen doppelt Spass, seine Steuerklaerung zu machen. ;-)))
                    So kompliziert ist das auch wieder nicht. Die Anlage N enthält doch sowohl Zeilen für das Arbeitszimmer wie für die Homeoffice-Pauschale.

                    Anlage_N_2023.jpg
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Ich bezog mich ja auch ausdruecklich auf den Gesetzestext, nicht auf das MeinElster-Portal. Im Impressum steht uebrigens folgender Haftungsausschluss:

                      "Alle auf dieser Internetseite bereitgestellten Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und geprueft. Eine Gewaehr fuer die jederzeitige Aktualitaet, Richtigkeit, Vollstaendigkeit und Verfuegbarkeit der bereit gestellten Informationen koennen wir allerdings nicht uebernehmen. Ein Vertragsverhaeltnis mit den Nutzern des Internetangebots kommt nicht zustande. Wir haften nicht fuer Schaeden, die durch die Nutzung dieses Internetangebots entstehen."

                      Im Klartext: der Steuerpflichtige kann sich nicht auf das Elster-Portal verlassen, sondern er muss sich selber vergewissern, dass er die Gesetze korrekt interpretiert und anwendet.
                      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                        #12
                        Sorry Leute - ich glaube, das eigentliche Problem wurde missverstanden. Mir geht es an sich nicht um die Frage, ob materiellrechtlich tatsächlich ein Arbeitszimmer im Sinne des EStG, welches den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, vorliegt. Darüber kann man sich mit dem FA im Zweifel sicherlich trefflich streiten.

                        Unklar ist aus meiner Sicht, was passiert, wenn das FA der Meinung ist, eben ein solches Arbeitszimmer läge nicht vor und entsprechenden anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer (bzw. die Pauschale) im Bescheid nicht anerkennt. In dem Fall würden dann (aus meiner laienhaften Sicht) dort statt der angegebenen x Monate Arbeitszimmer wohl einfach 0 absetzbare Ausgaben stehen, obwohl ich - ohne "echtes" Arbeitszimmer - für diesen Zeitraum dann ersatzweise eigentlich x Tage Homeoffice-Pauschale geltend machen könnte. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das FA diese in einer solchen Fallkonstellation automatisch ansetzt.

                        Als ein mögliches weiteres Vorgehen in dem Fall, käme mir dann in den Sinn, die Änderung des Bescheides zu beantragen und zur Begründung auf einen nach dem Bescheid noch mal abgesendeten Elster-(Zweit-)Antrag mit Angabe der konkreten Homeoffice-Tage statt Arbeitszimmer zu verweisen. Nun ist mir eben nicht klar, ob es technisch überhaupt möglich ist, den Antrag nach Bescheid ein weiteres Mal abzusenden. Dass es hier auch noch den Einspruch gibt, ist mir bewusst. Ich gehe jetzt allerdings davon aus, mich nicht weiter darum streiten zu wollen, ob ein Arbeitszimmer vorliegt oder nicht.

                        Andere Idee wäre eben, eine der ESt-Erklärung vorgelagerte "Vorprüfung" zu der Frage auszulösen, inwieweit ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorliegt. Das würde dann im Zweifel das ganze Theater eines doppelten Verfahrens/Änderungsantrages/Einspruchs ersparen. Frage hier wäre, inwieweit das überhaupt möglich ist.
                        Zuletzt geändert von Vip3r; 03.01.2024, 21:31.

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                          #13
                          Ich kann mir nicht vorstellen, dass das FA diese in dieser Fallkonstellation automatisch ansetzt.
                          Das scheitert vermutlich schon daran, dass du ja zunächst die Anzahl der Tage im Homeoffice nicht erklärst. Einspruch einlegen ist doch in solchen Fällen

                          nicht besonders aufwändig. Ihr könnt ja auch das ursprüngliche Ziel mit dem Mittelpunkt weiter verfolgen und die Tage im Homeoffice nur hilfsweise

                          geltend machen. Alles Steuerrecht und kein Thema der elektronischen Steuererklärung !
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Du kannst ja die Daten so eingeben, wie du es fuer richtig haelst und machst im Hauptvordruck ergaenzende Angaben zum haeuslichen Arbeitszimmer (inkl. Haken setzen!). Als Text schreibst du einfach deine Meinung dazu hinein, damit der Sachbearbeiter deine Argumentation zur Kenntnis nimmt. Und sollte der Bescheid dann trotzdem nicht deiner Rechtsauffassung entsprechen, dann kannst du immer noch Einspruch einlegen. Ob ein Finanzamt eine "Vorpruefung" macht, bezweifel ich stark. Ein Steuerberater waere hier wohl die richtigere Adresse.

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                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                              #15
                              Noch einmal vielen Dank für eure Hinweise. Ich werde es dann einmal mit den ergänzenden Angaben versuchen, dort nähere Erläuterungen zum Arbeitszimmer abgeben und auch die Anzahl der ansonsten anzusetzenden Homeoffice-Tage benennen. Der Einspruch bleibt dann ja immer noch.

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