Ich es korrekt, dass Guthaben-Zinsen aus der Instandhaltungsrücklage bei einer vermieteten Wohnung in die Anlage V gehören, wo sie zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, während sie in der Anlage KAP nur mit 25 % versteuert werden müssten?
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Guthaben-Zinsen aus Instandhaltungsrücklage wo eintragen
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Die Frage betrifft Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung, um die es in diesem Forum geht.
Mach dich deshalb selbst schlau: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI1635455.htmlFreundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Ich glaube, der erste Satz auf der verlinkten Seite ist nicht korrekt.
Die Zinsen müssten m. E. zu den Einkünften aus V+V gehören, siehe hier:
https://www.finanzamt.nrw.de/steueri...pitalvermoegen
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Anderer Ansicht: R 21.2 (2) EStR:
Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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Warum? Auf der Finanzamtsseite steht ja nur "Dies bedeutet, die vorstehenden Erträge sind vorrangig anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen." und "Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Erträge vorrangig unter eine der anderen Einkunftsarten fallen." Und ich habe das geprüft und laut den Einkommensteuerrichtlinen erfüllen sie die Voraussetzungen eben nicht
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Oh, Mann, wer soll das verstehen?
Es heißt doch dort:
"Dies bedeutet, die vorstehenden Erträge sind vorrangig anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Zu diesen anderen Einkunftsarten gehören ... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Erträge vorrangig unter eine der anderen Einkunftsarten fallen."
Wen ich das jetzt "prüfe", stammen die Zinsen aus der I-Rücklage, und damit sind wir bei V+V.
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Die Instandhaltungsrücklage gehört doch nicht zu den Einkünften aus Vermietung. Es können Bausparzinsen zu den V+V-Einkünften gehören,
wenn der Bausparvertrag zur Finanzierung der vermieteten Wohnung abgeschlossen wurde.Freundliche Grüße
Charlie24
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Verstehe, Charlie24. Aber Entnahmen aus der Rücklage sind Werbungskosten aus V+V. Somit ist zwar die Rücklage selbst steuerlich irrelevant, aber Zinsen daraus m. E. nicht.
Vlt. kann man das so interpretieren:
Ich bin Eigentümer einer ETW und nutze sie selbst, dann sind die Zinsen KAP-Erträge.
Ich bin Eigentümer einer ETW und vermiete diese, dann gehören die Zinsen zu V+V.
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Vlt. kann man das so interpretieren:
R 21.2 Absatz 2 lautet:
Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
https://esth.bundesfinanzministerium...2-db19c742147bFreundliche Grüße
Charlie24
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Ja, Charlie24, wenn man die ETW selbst bewohnt. Aber wenn man sie vermietet und Einkünfte aus V+V erzielt, gehören die Zinsen nach dem Subsidiaritätsprinzip vorrangig auch dazu.
Hier
https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2538923.html
heißt es: "Nach § 20 Abs. 8 EStG sind die in § 20 EStG aufgeführten Kapitalerträge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören (Grundsatz der Subsidiarität)."
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Kapierst du nicht, dass die Einkommensteuerrichtlinien von der Finanzverwaltung erlassen wurden ?Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Andy30 Beitrag anzeigenJa, Charlie24, wenn man die ETW selbst bewohnt. Aber wenn man sie vermietet und Einkünfte aus V+V erzielt, gehören die Zinsen nach dem Subsidiaritätsprinzip vorrangig auch dazu.
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Stimmt, multi. § 21 EStG betrifft V+V, aber § 20 EStG betrifft KAP-Erträge, also auch Guthaben-Zinsen. Und dort gilt das Subsidiaritätsprinzip.
Aber wir sollten die Diskussion hier schließen, wir kommen nicht weiter. Möge jeder seine Guthabenzinsen dort eintragen, wo er es für richtig hält.
Trotzdem Euch allen DANKE für Eure Beiträge.
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