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Fragen zum Ausfüllen der Anlage V Rückzahlung von Verwalter

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    #46
    Wie habt ihr es schlussendlich gehandhabt und was ratet ihr mir?
    Steuerberatung kannst du hier nicht erwarten, das wäre auch nicht erlaubt. Um das Zu- und Abflussprinzip zu beachten, muss man schrittweise vorgehen.

    Ausgangspunkt sind die im Jahr 2023 tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich, ob sie für das Jahr 2023 waren oder Nachzahlungen für 2022.

    Davon zieht man zunächst die darin enthaltenen Zuführungen zur Erhaltungsrücklage ab, die dürfen nicht als Abfluss behandelt werden.

    Den Rest musst du eben anhand der bereits vorliegenden Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 auf umgelegte Kosten und nicht umgelegte Kosten

    aufteilen. Das geht nach meiner Erfahrung am besten mit Excel. Da kann man dann auch trennen zwischen Erhaltungsaufwendungen und laufenden

    Verwaltungskosten. Aus der Abrechnung für 2023 ist auch ersichtlich, ob 2023 Geld aus der Erhaltungsrücklage entnommen wurde.

    Höhere Mathematik ist das alles nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #47
      Hallo, ich bin neu im Forum und mit der Anlage V 2023 überfordert.
      Ist jemandem bekannt, wie ich bei der Vereinbarung von Teilinclusiv-Mieten verfahren muss?
      Leider konnte mir die Hotline des Finanzamtes nicht weiterhelfen und vom Sachbearbeiter habe ich noch keinen Rückruf erhalten.
      Gesondert rechne ich nur Wasser und allgem. Beleuchtung ab, also das, was verbrauchsabhängig ist.
      Heizung rechnen die Mieter direkt mit dem Versorger ab.
      Es wäre nett, wenn ich entsprechende Hilfe bekäme.
      Vielen Dank....

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        #48
        Genau bei diesem Problem stehe ich auch, habe in das Forum geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Ich ignoriere den Wirtschaftsplan, das sind Luftzahlen und nehme die tatsächlichen Zahlen der Jahresabrechnung mit den geleisteten Reparaturen/ abzüglich Zuführung zur Erhaltungsrücklage und wenn aus der Instandhaltungsrücklagen etwas entnommen wurde, schlage ich das bei den sonstigen Werbungskosten wieder drauf. Ich glaube nicht, dass das Finanzamt darauf erpicht ist, festzustellen für welche Beträge die Erhaltungsrücklage hergenommen wurde, irgendwie müssen die schon der Hausgeldabrechnung vertrauen können und wir als Vermieter zahlen ja auch dafür.
        Sollte ich eine Rückzahlung an den Mieter haben oder er muss mir eine Nachzahlung leisten rechne ich das bei den Umlagen, verrechnet mit Erstattungen im Formular Zeile 13 ab, hier ist halt das Problem, dass ich ihm in 2024 was rückerstattet habe oder er an mich, aber ich habe es in die Einkommensteuer 2023 einfließen lassen, ich mache das schon seit 25 Jahren so und bin einmal vom FA darauf hingewiesen worden, dass das nicht ganz richtig ist, aber sie lassen es gelten. Ich schicke immer die Abrechnung zwischen Vermieter/Mieter mit, damit das FA sieht, dass das auch von mir so verrechnet wurde, übrigens erfasse ich auch hier die Co2-Kostenumlage 2023 hier, die ich dem Mieter ausgezahlt habe.

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          #49
          ... und bin einmal vom FA darauf hingewiesen worden, dass das nicht ganz richtig ist, aber sie lassen es gelten.
          Es ist nur immer die Frage, ob das auf ewige Zeiten so akzeptiert wird. Die Sachbearbeiter werden ja durchaus ausgetauscht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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