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EÜR 2023 - Solaranlage mit Verkauf im Geschäftsjahr 2023

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    EÜR 2023 - Solaranlage mit Verkauf im Geschäftsjahr 2023

    Hallo Zusammen,

    in 2023 hatte ich neben einer Anlage auf meinem Wohnhaus mit unter 10 kW Peak eine Solaranlage mit ca. 25 kW Peak auf dem Wohnhaus meiner Eltern in Betrieb.
    Letztere Anlage wurde im April 2023 im 3. Betriebsjahr mit dem Wohnhaus verkauft. Die Ablage auf meinem Wohnhaus betreibe ich weiter.

    Nun bin ich gerade dabei die EÜR für die verkaufte Anlage zu erstellen, wobei sich mir speziell im Zusammenhang mit der für 2023 geltenden Steuerbefreiung für Solarbetreiber einige Fragen stellen.

    Ist es korrekt die Einnahmen aus der Vergürung für die Netzeinspeisung in Feld 14 "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz von 0%" einzutragen und für die vereinnahmte Umsatzsteuer entsprechend nichts anzugeben? Vereinnahmte Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch müsste demnach auch auf 0 gesetzt werden, bzw. kann bei der Angabe unterlassen werden, ist das korrekt?
    Gleiche Frage gilt für den Verkauf der Anlage - wo gebe ich 2023 die Einnahmen aus dem Verkauf der Anlage korrekt an. Ist dies auch in Feld 14 zu erledigen und muss dafür keine Umsatzsteuer abgegeben werden?
    Ist es korrekt den Abgang in der Anlage AVEÜR in Feld 19 "Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - Andere - Abgänge" den Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufes komlett einzutragen, da die Anlage mit diesem Wert die Firma verlassen hat?

    Ich habe versucht eine Steuerberatungskanzlei für meine Steuerangelegenheiten zu gewinnen, doch bin mit dem Ratschlag: "machen Sie das lieber selber weiter, das ist günstiger" raus gegangen. Seht mit also bitte die vielen Fragen nach - ich will das einfach über die Bühne bekommen und hoffe ich bin mit derlei Fragen hier an der richtigen Stelle und bedanke mich schon einmal für Eure Hilfe.

    Schöne Grüße,
    Martin

    #2
    Umsatzsteuer:
    - der Verkauf der Anlage unterliegt nach meinem Wissensstand dem Steuersatz von 0%

    Einkommensteuer:
    - der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf einer begünstigten Anlage fällt auch unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 72 EStG und hat somit in der Einkommensteuererklärung nichts verloren. Für die Anlage ist auch keine EÜR zu erstellen. Nach § 3 Nr. 72 EstG beträgt die Grenze für eine begünstigte PV Anlagen auf Einfamilienhäusern 30 kWp und ansonsten 15 kWp je Wohneinheit (bei einem ZFH wärst du somit auch bei 30 kWp)
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Grundsätzlich ist die Antwort von Beamtenschweiß wahrscheinlich richtig.

      Trotzdem:

      Zitat von Martin_St Beitrag anzeigen
      Ist es korrekt die Einnahmen aus der Vergürung für die Netzeinspeisung in Feld 14 "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz von 0%" einzutragen
      Es sind doch immer auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Wenn Du für Deinen Strom 19 % Umsatzsteuer bekommen hast, dann kannst Du das nicht bei Umsätzen zu 0 % eintragen. Du musst also in die Gutschriften des Stromabnehmers gucken. Womöglich ist tatsächlich keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Aber 0 % ist keinesfalls richtig.

      Zitat von Martin_St Beitrag anzeigen
      Gleiche Frage gilt für den Verkauf der Anlage
      Gleiche Antwort hier: es hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.

      Kommentar


        #4
        Hallo Beamtenschweiß und L. E. Fant und vielen Dank für Eure Anmerkungen.

        Die Infos sind sehr hilfreich und nachvollziehbar. Für mich zusammengefasst bedeutet das:

        - Für die Einnahmen und Ausgaben aus Solarwirtschaft muss in 2023 keine EÜR eigereicht werden
        - Umsatzsteuer muss abgeführt werden, sofern diese im Geschäftsjahr vereinnahmt wurde (auf den Abrechungen ausgewiesen ist)
        - Umsatzsteuer für Eigenverbrauch fällt weg.
        - Eventuell aus Solarwirtschaft erzielte Gewinne (das wäre z.B. der Verkaufserlös minus dem Restbuchwert) müssen in der Einkommenssteuererklärung nicht angegeben werden.

        Für die Abrechnung mit den Stadtwerken ist damit klar: die überwiesene Umsatzsteuer muss angegeben werden.
        Bei der Solaranlage bin ich mir nicht ganz klar, denn der Verkauf ist nur im Notarvertrag geregelt. Darin steht "Der Verkaufspreis hierfür beträgt X Euro". Wenn in 2023 für keine verkaufte Solaranlage Umsatzsteuer berechnet wurde, könnte man argumentieren, dass das für eine gebrauchte dann auch nicht der Fall ist und damit der angegebene Preis der Netto Preis ist. Kann man so argumentieren?

        Danke für Eure Hilfe,

        Gruß,
        Martin

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