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ESt 1 B: Anlage FE 1: Werbungskosten auf Eigentümer ungleich aufteilen

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    ESt 1 B: Anlage FE 1: Werbungskosten auf Eigentümer ungleich aufteilen

    Hallo,

    ich möchte die Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) 2023 ausfüllen. Es geht um eine Gesellschaft mit 2 Eigentümern mit je 50% Anteil. In Anlage V habe ich Einkünfte zur Vermietung inklusive Werbekosten. In Anlage FE 1 habe ich diese Einnahmen abzüglich der Werbekosten nun in Zeile 54 eingetragen.

    Nun entfallen einige der Werbekosten aus Anlage V nur auf einen der beiden Eigentümer der Gesellschaft. Wo kann ich diese Tatsache berücksichtigen, sodass Eigentümer Nr. 1 weniger laufende Einkünfte durch die auf ihn entfallen Werbekosten in der Feststellung bescheinigt bekommt versus Eigentümer Nr. 2 der keine etwaigen Werbekosten berücksichtigen muss?


    Vielen Dank

    #2
    Sonderwerbungskosten eines Beteiligten dürfen nur in Anlage FE 1 erfasst werden, nicht in der Anlage V. Dafür gibt es in der Anlage FE 1

    zum einen die Zeile 57, wobei da ein Saldo erwartet wird, also ein Minuszeichen voranzustellen ist, zum andern muss man dann unter

    5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen die Nummer dieses Beteiligten angeben und den Minusbetrag in Zeile 114 erneut eintragen
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die Gesamtsumme muss in die Zeile 57. Hier kommt immer der Saldo von Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten rein, in diesem Fall also mit Minuszeichen.

      der Eintrag in Zeile 54 (nach Schlüssel zu verteilen) muss entsprechend angepasst werden damit die Summe von Zeile 54 und Zeile 57 gleich bleibt.

      Dann muss im Abschnitt 5. der Anlage FE 1 noch ein Eintrag für den betreffenden Beteiligten angelegt werden und der ihn betreffende Saldo von Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten, in diesem Fall ebenfalls mit Minusteichen, eingetragen werden.

      So müsste es hoffentlich funktionieren, das Formular für die Feststellungserklärung ist leider ziemlich verschachtelt und kompliziert.
      Zuletzt geändert von Telepeter; 03.04.2024, 20:18.

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        #4
        Sonderwerbungskosten sind doch keine Einkünfte, die abweichend vom Allgemeinen Schlüssel verteilt werden. Wenn die korrekterweise nicht in der

        Anlage V erfasst werden, sind sie in Zeile 54 der FE 1 überhaupt nicht enthalten. Man erklärt sie nur in der Zeile 57, genau dafür gibt es diese Zeile doch.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Sonderwerbungskosten eines Beteiligten dürfen nur in Anlage FE 1 erfasst werden, nicht in der Anlage V.
          Da bin ich mir nicht sicher ob das richtig ist. Ich habe es bisher immer so gemacht, dass Sondereinnahmen und Ausgaben in der Anlage V erfasst sind, allerdings ohne spezielle Zuordnung zu einem Beteiligten, diese erfolgt dann in der FE 1. Per Saldo stimmen dann Anlage V und die Summe aus den in der Anlage FE 1 auseinandergezogenen Vermietungseinkünften überein.

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Sonderwerbungskosten sind doch keine Einkünfte, die abweichend vom Allgemeinen Schlüssel verteilt werden.
            Stimmt, ich hab das gerade korrigiert.

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              #7
              Da bin ich mir nicht sicher ob das richtig ist.
              Ich schon, die Zeile 57 der FE 1 wäre nämlich sonst völlig sinnlos !
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                In der Zeile 57 der Anlage FE 1 steht doch nur der Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderwerbungskosten. Wenn Du recht hättest und die einzelnen Positionen nicht auch in die Anlage V kämen würde ja nirgends erklärt, aus welchen Positionen dieser Saldo gebildet wurde, sprich was das denn für Einnahmen und Ausgaben sind.

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                  #9
                  Wenn Du recht hättest und die einzelnen Positionen nicht auch in die Anlage V kämen würde ja nirgends erklärt, aus welchen Positionen dieser Saldo gebildet wurde, sprich was das denn für Einnahmen und Ausgaben sind.
                  Das sieht man bei einem Saldo doch ohnehin nicht. Es gibt ja anders als z. B. bei einer EÜR keine Anlagen SE und AVSE. Wenn das Finanzamt wissen will,

                  was sich hinter dem Saldo verbirgt, wird es eine Aufstellung anfordern, bei Vermietung durch eine Gemeinschaft sind es häufig Fahrtkosten. Wie gesagt,

                  wenn man es so macht wie du, was rechnerisch schon darstellbar ist, wüsste ich nichts, was man in die Zeile 57 eingeben könnte.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                    wenn man es so macht wie du, was rechnerisch schon darstellbar ist, wüsste ich nichts, was man in die Zeile 57 eingeben könnte.
                    In Zeile 57 kommt der Saldo von Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten, da sind wir uns einig.
                    Überflüssig ist dieser Eintrag auch dann nicht, wenn die einzelnen Sonderpositionen in der Anlage V enthalten sind, denn es gibt ja nur eine Anlage V für alle Beteiligten und es gäbe ohne den Eintrag in Zeile 57 keine unterschiedliche Zuordnung des Saldos der Individualpositionen zu einzelnen Beteiligten.

                    In Zeile 54 kommt der Saldo der nach Schlüssel zu verteilenden Einnahmen und Werbungskosten, da besteht auch Einigkeit.

                    Ich kann für meine Position, dass die Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten genauso wie auch die nach Schlüssel zu verteilenden Einnahmen und Werbungskosten in die Anlage V einzutragen sind, neben der ansonsten nicht gegebenen Vollständigkeit der in der Anlage V vorgenommenen Überschussermittlung der Gemeinschaft noch anführen, dass in dieser Weise verfahren wurde, als die Feststellungserklärungen noch in Papierform abgegeben wurden. Jedenfalls war das in dem Steuerbüro, in dem ich als Student in den 80er Jahren lange gearbeitet habe, immer so gewesen, da bin ich mir sicher. Leider finde ich in den amtlichen Anleitungen zu den Formularen, die ich aus dieser Zeit noch archiviert habe, auf Anhieb nichts zu dieser Frage. Was ich sagen kann ist, dass ich das bei verschiedenen Grundstücksgemeinschaften in der Vergangenheit auch mit ELSTER so gemacht habe und es nie beanstandet wurde.

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