Hallo,
ich möchte die Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) 2023 ausfüllen. Es geht um eine Gesellschaft mit 2 Eigentümern mit je 50% Anteil. In Anlage V habe ich Einkünfte zur Vermietung inklusive Werbekosten. In Anlage FE 1 habe ich diese Einnahmen abzüglich der Werbekosten nun in Zeile 54 eingetragen.
Nun entfallen einige der Werbekosten aus Anlage V nur auf einen der beiden Eigentümer der Gesellschaft. Wo kann ich diese Tatsache berücksichtigen, sodass Eigentümer Nr. 1 weniger laufende Einkünfte durch die auf ihn entfallen Werbekosten in der Feststellung bescheinigt bekommt versus Eigentümer Nr. 2 der keine etwaigen Werbekosten berücksichtigen muss?
Vielen Dank
ich möchte die Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) 2023 ausfüllen. Es geht um eine Gesellschaft mit 2 Eigentümern mit je 50% Anteil. In Anlage V habe ich Einkünfte zur Vermietung inklusive Werbekosten. In Anlage FE 1 habe ich diese Einnahmen abzüglich der Werbekosten nun in Zeile 54 eingetragen.
Nun entfallen einige der Werbekosten aus Anlage V nur auf einen der beiden Eigentümer der Gesellschaft. Wo kann ich diese Tatsache berücksichtigen, sodass Eigentümer Nr. 1 weniger laufende Einkünfte durch die auf ihn entfallen Werbekosten in der Feststellung bescheinigt bekommt versus Eigentümer Nr. 2 der keine etwaigen Werbekosten berücksichtigen muss?
Vielen Dank
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