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Steuererklärung Trennungsjahr Zusammenveranlagung Unterhalt an die Frau

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    Steuererklärung Trennungsjahr Zusammenveranlagung Unterhalt an die Frau

    Hallo zusammen,
    mein Frau und ich sin seit 01.06.2023 offiziell getrennt.
    Nun haben wir die Steuererklärung zusammen gemacht und Ende Februar abgeschickt.
    Ich zahle für Sie gesondert Unterhalt (da Sie momentan nur einen Minijob hat) und für die Kinder.
    In der Anlage Sonderausgaben habe ich die Summe X für IHR Unterhalt angegeben, dadurch ist die Rückzahlung an uns deutlich höher geworden.
    Nun haben wir beide ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, dass die Anlage U gesondert noch ausgefüllt werden und von beidem unterschrieben muss.
    Dieses wurde auch erledigt.
    Beim Rumspielen im Elsterprogramm habe ich noch die Anlage SO entdeckt. Dort gibt es ein Feld Unterhaltsleistungen: (Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können) -darunter stehen auch unsere beide Namen... Muss diese Anlage auch ausgefüllt werden? Oder nur wenn wir eine Einzelerklärung machen?
    Will nicht, dass meine Ex- Frau irgendwelche Nachteile bekommt...

    Würde mich über Antworten sehr freuen! Danke!

    #2
    Ihr könnte für 2023 eine Zusammenveranlagungserklärung machen oder habt es auch gemacht. Aber selbst wenn nicht:

    Keine Anlage U und kein Sonderausgabenabzug, keine Anlage SO. Erst ab 2024 sieht das anders aus.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Deine Fragen betreffen Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung, deshalb nur ganz kurz:

      Wenn man im Trennungsjahr eine Zusammenveranlagung beantragt, was möglich ist, wird das mit dem Unterhalt an die Ex nicht funktionieren,

      das greift dann erst ab 2024.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Erstmal vielen Dank für die schnellen Atworten. Bin aber nun leicht verwirrt...
        Also muss man gar keine Anlage U ausfüllen im Trennungsjahr? Wieso fordert das Fianzamt es von uns an?
        Wie beschrieben habe ich die Summe, die ich Ihr an Unterhalt geleistet habe in der Anlage Sonderausgaben angegeben unter :
        Unterhaltsleistungen laut Anlage U – ohne Kindesunterhalt – an den
        - geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
        - dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner

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          #5
          Ohne jetzt auf den Einzelfall einzugehen (das wäre untersagte Steuerberatung) kann man allgemein sagen, dass das sog. begrenzte Realsplitting (Anlage U) das Ehegattensplittung (Zusammenveranlagung) durch die auf Höchtbeträge begrenzte Verlagerung von zu versteuerndem Einkommen vom leistungsfähigen zum bedürftigen Ehegatten in begrenztem Umfang fortsetzt. Der leistungsfähigere Ehegatte kann den Unterhalt dann als Sonderausgaben abziehen, der bedürftige Ehegatte muss den Unterhalt versteuern (Anlage SO).

          Für den Kindesunterhalt spielt die Trennung der Eltern steuerlich insoweit keine Rolle als die Kinderfreibeträge weiterhin hälftig den Eltern zustehen. Gleiches gilt für das Kindergeld, auch wenn es nur an einen Elternteil ausgezahlt wird.

          Eine optimalere Verlagerung als mit dem "normalen" Ehegattensplitting, also der Zusammenveranlagung, ist nicht möglich. Die Zusammenveranlagung kann für das Jahr, in dem die Trennung stattfand, noch durchgeführt werden. Eine Anlage U ist nicht erforderlich soweit es um das letzte Jahr der Zusammenveranlagung geht.

          Die Anlage U könnte allenfalls im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2024 interessant sein, wenn Ihr das machen wollt. Verpflichtend ist das nicht.
          Zuletzt geändert von Telepeter; 05.04.2024, 12:27.

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            #6
            und da ist das FA verwirrt. Es könnte ja auch um Unterhalt an einen noch früheren Ehegatten gehen. Schreib zurück, dass ihr zusmmenveranlagt werdet und der Unterhalt Quatsch ist.

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              #7
              Genau. Das Finanzamt hat "nur" auf deinen Eintrag in der Anlage Sonderausgaben reagiert und kennt den Sachverhalt noch nicht vollständig, insbesondere kann das Finanzamt im Moment ja noch nicht erkennen, dass der Unterhaltsempfänger der zusammenveranlagte Ehegatte ist. Das wird sich dem Finanzamt durch die Anlage U erschließen oder einfacher, indem Du -wie Kloebi gesagt hat-, dass Ihr mitteilt, dass der Eintrag in der Anlage Sonderausgabe ein Fehleintrag war und zurückgezogen wird.
              Schönen Gruß

              Picard777

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                #8
                Ahhh okay, alles klar.
                Wieso lese ich den überall, dass man im Trennungsjahr den Unterhalt an den Partnern absetzten kann über Anlage Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastung?
                Macht es auch kein Sinn die Summe eher in außergewöhnliche Belastung einzugeben? Dann müsste ich auch keine Anlage U unterschrieben von meiner Ex an Finanzamt liefern.
                Die Summe war ziemlich hoch und denke es würde sich in außergewöhnlichen Belastung auszahlen, da ich auch noch eine KFO Behandlung über 5k hatte im Jahr 2023.
                Meine Frau hatte keine Einnahmen im Jahr 2023 außer Minijob...

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                  #9
                  Was heißt "überall" konkret ?

                  Noch einmal: Wenn Zusammenveranlagung möglich, dann geht weder Realsplitting noch außergewöhnliche Belastung.

                  Außerdem musst Du sowieso außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (z.B. Krankheitskosten, hier gibt es die zumutbare Eigenbelastung) und nach § 33a EStG (Unterhalt, hier gibt es keine zumutbare Belastung) klar voneinander trennen. Im übrigen Hinweis auf Beitrag Nr. 5 von Telepeter, d.h. mit Deinem Antrag willst eine Doppelbegünstigung erreichen (Splittingtarif und Unterhalt in Form von Realsplitting oder agB für den gleichen Sachverhalt), das geht natürlich nicht.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

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                    #10
                    Zitat von Eugen89898989 Beitrag anzeigen
                    Ahhh okay, alles klar.

                    Macht es auch kein Sinn die Summe eher in außergewöhnliche Belastung einzugeben? Dann müsste ich auch keine Anlage U unterschrieben von meiner Ex an Finanzamt liefern.
                    Das macht nur dann Sinn, wenn keine gemeinsame Veranlagung (mehr) stattfinden kann (d. h. die Trennung des ganze Jahr über bestanden hat).
                    Besser als gemeinsame Veranlagung geht nicht!

                    Man kann den Ehegattenunterhalt NACH Ablauf des Jahres, in dem die Trennung stattgefunden hat, der Tat als außergewöhnliche Belastung (Anlage Unterhalt - nicht zu verwechseln mit der Anlage U) ansetzen, sie muss dazu nicht zustimmen und nichts versteuern - allerdings wird eigenes Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers (der Ehefrau) scharf angerechnet. Es wird hier ALLES angerechnet, Arbeitseinkommen, Sozialleistungen usw. und es gibt für diese Anrechnung nur marginale Freibeträge. Der Höchstbetrag des in der Anlage Unterhalt geltend zu machenenden Unterhalts ist auf einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrages beschränkt - also des Existenzminimums.

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