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Lohnnachzahlung vom alten AG

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    Lohnnachzahlung vom alten AG

    Guten Tag ins Forum,

    ich habe folgendes Problem:

    Mein alter AG ist mir noch eine Provisionsnachzahlung schuldig. Die Auszahlung hätte die zum Ende meines AV im September '23 oder spätestens Ende '23 erfolgen müssen (so die Absprache).

    Für die offenen Zahlungen ist mir nun eine simulierte Abrechnung übermittelt worden nach der ich vom 01.04.24 bis 30.04.24 angeblich bei meinen alten AG (wieder-) beschäftigt war.
    Meine Steuerklasse hat sich von 1 auf 6 geändert, da ich seit Oktober 23 wieder einer neuen Haupttätigkeit nachgehe.

    Die Versteuerung würde sich nach Angaben meines alten AG ,,wie im letzten Jahr verhalten". Mit meiner neuen Haupttätigkeit geht ein anderer Verdienst einher.

    Eine Korrektur meiner letzten Gehaltsabrechnung hatte mein alter AG bereits im letzten Jahr abgelehnt, da dies Fragen beim Finanzamt aufwerfe.

    Alternativ wurde mir vorgeschlagen eine Rechnung zu schreiben, als wäre ich eine Selbstständige, was ich abgelehnt habe.

    Das Vorgehen meines alten AG erscheint mir hier nicht korrekt und wirft Fragen für die kommende EkST 24 auf.

    Wird sich meine Steuerlast für dieses Jahr (zwei Beschäftigungen) nun nicht merklich erhöhen? Welcher Ablauf wäre hier korrekt?

    Herzlichen Dank im Voraus für eine Beantwortung meiner Frage.

    MfG


    #2
    Es gilt hier das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Lohnanspruchs ankommt sondern auf den Zahlungszeitpunkt (von Ausnahmen abgesehen). Von daher ist es richtig, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 einbehält und bescheinigt, da Du ja jetzt Lohn von einem anderen Arbeitgeber beziehst.

    Du bist dadurch verpflichtet, für 2024 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und dabei werden alle einbehaltenen Bruttobezüge und Lohnsteuerabzüge zusammengezählt.

    Der einzige Unterschied ist, dass Du die Nachzahlung nicht in 2023 sondern in 2024 versteuerst.

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die Antwort!

      Da ich aber lt. Abrechnung nun zwei Tätigkeiten habe.. Ergibt sich daraus nicht ein steuerlicher Nachteil bzw. mehr Abzüge für mich, als wenn das Geld ordnungsgemäß letztes Jahr gezahlt worden wäre?

      MfG

      Kommentar


        #4
        Zitat von Peanuts95 Beitrag anzeigen
        Vielen Dank für die Antwort!

        Ergibt sich daraus nicht ein steuerlicher Nachteil bzw. mehr Abzüge für mich, als wenn das Geld ordnungsgemäß letztes Jahr gezahlt worden wäre?

        MfG
        Unter dem Strich kann man das erst verlässlich sagen wenn das Jahr 2024 vergangen ist und die Einkommensteuererklärung 2024 gemacht wurde. Wenn Du in beiden Jahren Einkommen gehabt hast wird der Unterschied nicht sehr groß sein. Was den Lohnsteuerabzug betrifft führt die Steuerklasse 6 entgegen landläufiger Meinung häufig sogar zu einem geringeren Abzug, der erst mit der Veranlagung korrigiert wird. Daher auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 09.05.2024, 00:59.

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          #5
          Ergibt sich daraus nicht ein steuerlicher Nachteil bzw. mehr Abzüge für mich, als wenn das Geld ordnungsgemäß letztes Jahr gezahlt worden wäre?
          Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Anwenderforums, hier geht es um Fragen zur elektronischen Steuererklärung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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