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Umsatzsteuerjahresmeldung 2023 Elster Reverse Charge

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    Umsatzsteuerjahresmeldung 2023 Elster Reverse Charge

    Hallo Zusammen,

    Ich bereite gerade meine Umsatzsteuererklärung so langsam vor, und bin auch schon praktisch fertig, würde mich aber gerne noch mal kurz hier vergewissern. Mein Finanzamt ist hier eine eher mittelprächtige Hilfe, weil die zwar sehr netten Menschen an der Hotline laut eigener Aussage mit "Reverse Charge" (noch) nicht viel am Hut haben, und man Glück braucht, den "Umsatzsteuerexperten" zu erwischen.

    Folgende Situation: Ich bin Autor, verkaufe Ebooks über Amazon und muss nun das erste mal die Umsatzsteuererklärung machen. Kleinunternehmer bin ich nicht mehr. Mein FA hat mir die Umsatzsteuervoranmeldungen erlassen, weil ich eben keine Umsatzsteuer hier generiere, sondern eben nur im Ausland: Stichwort Reverse Charge Verfahren.

    Ich habe jetzt in Elster USt 2a ausgefüllt. Hier habe ich meine Umsätze von 2023 unter 10 i: Ergänzende Angaben zu Umsätzen unter Nummer 74 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG eingetragen.

    Das sollte doch (hoffentlich) alles sein, oder? Ich habe keine Umsatzsteuervorauszahlungen, davon bin ich befreit. Habe ich noch was übersehen? Die Zusammenfassende Jahresmeldung habe ich bereits abgegeben.

    Danke an alle, die sich Zeit nehmen, zu antworten.

    lg

    #2
    Ja, für Amazon-eBooks passt die Zeile 74.

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      #3
      Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
      Ja, für Amazon-eBooks passt die Zeile 74.
      Wunderprächtig, dankesehr. Damit hat sich die Sache doch auch schon, oder? Fertig ausgefüllt, sonst nichts mehr?

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        #4
        Ja, was die Amazon-eBooks betrifft, ist das alles (wenn du keine USt-Voranmeldungen abgeben musst und brav die ZM abgegeben hast).

        Falls du noch irgendwelche anderen / deutschen Millionen-Umsätze hast, müssen die natürlich auch noch irgendwo mit rein

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          #5
          Nein, tatsächlich sind die bisher ausgeblieben, ich arbeite daran. Ich habe aber noch zwei Fragen. Erstere habe ich dem FA per Mail gestellt, wo ich nach ~ 6 Wochen eine Antwort auf dem Postweg bekam, die nur so semihilfreich war.

          1: Unter welchem Umständen müsste ich beim FA vorstellig werden, damit ich von der jährlichen auf Vierteljährlich oder gar monatliche Umsatzsteuer(vor)anmeldungen zurückfalle? Ich habe das so verstanden, dass das Umsatzabhängig wäre, aber eben "nur" den deutschen Umsatz betrifft - d.h. da ich da 0 generiere und auch nicht vorhabe das so zu ändern, bleibt alles so, wie es ist, bis sich das ändert und ich doch im Inland Umsätze tätige. Sprich Umsatzsteuerjahresmeldung und ZM.

          2. Meine Eltern haben eine Solaranlage, die ich irgendwann einmal übernehmen werde. Die Umsätze, die sie machen, liegen bei 100-200 Euro pro Jahr an Strom, den sie verkaufen und sie sind, genau wie ich, nun von Voranmeldung etc. befreit worden. In meinem Schreiben steht was von "über 1000 Euro Umsatz, dann melden Sie sich beim Finanzamt" - heißt doch für mich, dass ich auch hier nichts ändern müsste, selbst wenn die Solaranlage irgenwann mir gehört - nur eben in der Umsatzsteuerjahreserklärung die jeweiligen zusätzlichen Posten von besagten 100-200 Euro, oder?

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            #6
            1. ja, und nach meiner Erfahrung muss/darf man gar nicht "vorstellig werden" (und schon gar nicht den Voranmeldungszeitraum eigenmächtig umstellen) - das Finanzamt ordnet bei Bedarf den Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht) von sich aus an, wenn es den Bedarf dafür sieht.

            2. ja, und ab 2024 sind es nicht mehr 1.000, sondern 2.000 Euro, ab wann USt-Voranmeldungen nötig sind (Wachstumschancengesetz).

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              #7
              Je nachdem wann die Anlage angeschafft wurde, wäre ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ratsam.
              Dies ist erstmals 5 Jahre nach Inbetriebnahme möglich bzw. 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ab dem auf die grundsätzlich geltende KUR verzichtet wurde.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                #8
                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                2. ja
                Eigentlich nein. Mit der Höhe des Umsatzes hat die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nichts zu tun, es geht nur um die Höhe der Umsatzsteuerschuld.

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                  #9
                  Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                  Eigentlich nein. Mit der Höhe des Umsatzes hat die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nichts zu tun, es geht nur um die Höhe der Umsatzsteuerschuld.
                  Ja, das stimmt. Aber wenn man nicht gerade Kühlschränke verkauft (wobei durch den Wareneinkauf die Vorsteuer im gleichen Maß steigt wie die Umsatzsteuer), hängt die Umsatzsteuerschuld bei "sonstigen Leistungen" ja i.d.R. doch zu 90% vom Umsatz ab. Aber du hast natürlich recht, man sollte das schon sauber definieren. Danke.

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                    #10
                    Immerhin muss man einen Umsatz von deutlich über 10.000 erzielen - und/oder hier Erwerbe nach § 12b für mehr als 10.000 - damit die Umsatzsteuer mehr als 2.000 beträgt

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                      #11
                      Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                      1. ja, und nach meiner Erfahrung muss/darf man gar nicht "vorstellig werden" (und schon gar nicht den Voranmeldungszeitraum eigenmächtig umstellen) - das Finanzamt ordnet bei Bedarf den Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht) von sich aus an, wenn es den Bedarf dafür sieht.

                      2. ja, und ab 2024 sind es nicht mehr 1.000, sondern 2.000 Euro, ab wann USt-Voranmeldungen nötig sind (Wachstumschancengesetz).
                      Super, danke dir! Tatsächlich hats ich das FA bei mir und auch meinen Eltern von selbst gemeldet. Ich war nur verwirrt, weil im Gesetztext ja steht, dass man z.B vom Quartals- in den Monatsbereich bei der Voranmeldung rutscht, wenn man mehr Umsatz macht. Sprich 7.500 Zahllung leisten würde, dass man dann vom Quartal in den Monat wechselt - da steht dann aber auch, das man das selber machen muss? Oder doch eher rückwirkend? Nur eine reine Interessensfrage, mich betrifft es ja als "Reverse-Charge-Only" Nutzer ja sowieso nicht.

                      Je nachdem wann die Anlage angeschafft wurde, wäre ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ratsam.
                      Dies ist erstmals 5 Jahre nach Inbetriebnahme möglich bzw. 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ab dem auf die grundsätzlich geltende KUR verzichtet wurde.
                      Danke für den Hinweis, meine Eltern nutzen die Kleinunternehmerreglung tatsächlich bereits.

                      Danke an alle, die sich hier beteiligen!

                      lg

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                        #12
                        Zitat von Nachtschwärmer Beitrag anzeigen
                        dass man dann vom Quartal in den Monat wechselt - da steht dann aber auch, das man das selber machen muss?
                        Wo steht das? Ein befreundeter Unternehmer hat das mal von sich aus gemacht (also monatlich statt vierteljährlich abgegeben - und überwiesen), da hat er sein Geld postwendend wieder zurückgekriegt, weil die nix damit anfangen konnten (weil dort noch "vierteljährlich" gespeichert war). Da muss man wirklich auf das zugehörige Finanzamtsschreiben warten, sonst kommen die total durcheinander...

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                          #13
                          Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                          Wo steht das? Ein befreundeter Unternehmer hat das mal von sich aus gemacht (also monatlich statt vierteljährlich abgegeben - und überwiesen), da hat er sein Geld postwendend wieder zurückgekriegt, weil die nix damit anfangen konnten (weil dort noch "vierteljährlich" gespeichert war). Da muss man wirklich auf das zugehörige Finanzamtsschreiben warten, sonst kommen die total durcheinander...
                          Ja, wo steht das. Ich habe jetzt nochmal gegoogelt - und finde nur das, was du gerade sagst. Ich habe keine Ahnung, wo ich das mal gelesen habe. Ich glaube, das Problem war wirklich, dass ich "Zahllast" und "Umsatz" verwechselt habe. Sprich, mein Gedanke war, wenn ich über 7.500 Euro Umsatz habe in einem Monat, falle ich sofort in den monatlichen Abgabezeitraum und muss das dann auch selber mit Elster sofort durchführen - was wie du ja sagst, so gar nicht funktioniert und dann so enden dürfte, wie bei deinem befreundeten Unternehmer: Ein verwirrtes Finanzamt.

                          Zumindest ich bin jetzt etwas schlauer und erleichtert, dass es doch nicht so kompliziert ist, wie befürchtet!

                          Danke

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                            #14
                            Der Voranmeldungszeitraum ist laut Gesetzestext grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer im Vorjahr (unabhängig von der Höhe des Umsatzes) nicht mehr als 1.000 Euro, dann kann von der Abgabe befreit werden. Bei mehr als 7.500 im Vorjahr ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendermonat.
                            Der Steuerpflichtige kennt die Vorjahressteuer eher als das Finanzamt. Er muss von sich aus den Voranmeldungszeitraum umstellen.
                            Es gibt aber keinerlei Konsequenzen, wenn man die Aufforderung des Finanzamts abwartet.

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                              #15
                              Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                              Er muss von sich aus den Voranmeldungszeitraum umstellen.
                              Das funktioniert im Real Life nicht. Außer es ist gemeint als "man muss von sich aus dem Finanzamt sagen, dass man den Voranmeldungszeitraum umstellen möchte/muss" (und dann aufs entsprechende Schreiben warten). Aber einfach selber plötzlich einen Monat statt ein Quartal in der USt-VAM ankreuzen: No Way.

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