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Nachzahlung als Werkstudent

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    Nachzahlung als Werkstudent

    Liebes Forum,

    nach jahrelangem Lesen melde ich mich nun mit einer Nachfrage.

    Ich war das gesamte Jahr 2023 als Werkstudent tätig.
    Nun werde ich bei der Steuererklärung zu einer Rückzahlung von 52 Euro aufgefordert.
    Wenn ich bei Elster in der Anlage Vorsorgeaufwand meine Berufsunfähigkeitsversicherung von 600 Euro eingebe, dann verringert sich der Betrag auf 25 Euro.
    Ich weiß leider nicht ob, und wo ich Felder vergessen habe und wieso eine Nachzahlung gefordert wird.

    Auf meiner Dezember Lohnabrechnung wurde noch ein Jahressteuerausgleich durchgeführt.
    Als Info, was aber meiner Meinung nach irrelevant ist, im Januar 23 war ich mit 0 EUR Verdienst noch wo anders in Steuerklasse 6 angestellt.
    Außerdem hatte ich mitten im Jahr einen erheblichen Gehaltssprung, und Inflationsprämie erhalten, die jedoch nicht im Steuerbrutto auftaucht.

    Bruttoarbeitslohn: 22.158
    Einbehaltene Lohnsteuer: 1.191
    Arbeitgeberanteil zur gesetzl. Rentenversicherung: 2.099
    Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. Rentenversicherung: 1.960
    Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzl. Krankenversichrung: 1.117 (Zeile 16)
    Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversich.: 356 (Zeile 18)
    Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung: 0,00, da Werkstudent

    Danke für Tipps und Tricks!

    #2
    Das ist ein bekanntes Problem bei Beschäftigten im "Midi-Lohn-Bereich" (Lohn monatlich bis 2.000 €). Dann trägt der Arbeitgeber mehr als 50% der Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuertabellen sind aber 50:50 kalkuliert. Wenn Du nicht durch Studienkosten (zumindest Semestergebühren) und sonstige Ausgaben wie Kfz.-Haftpflicht, Privathaftpflicht zu einer Erstattung kommst kannst Du Dir überlegen, die Steuererklärung einfach NICHT abzugeben. Höchstwahrscheinlich besteht keine Veranlagungspflicht, das scheint bisher eine Gesetzeslücke zu sein. Die Inflationsausgleichsprämie ist steuerfrei.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 24.06.2024, 17:28.

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      #3
      Ist die Anlage Vorsorgeaufwand vollständig ausgefüllt?

      Ansonsten bist du wahrscheinlich nicht verpflichtet, abzugeben. Lass es, wenn eine kleine Nachzahlung droht. Obwohl, Steuerklasse 6 kann Verpflichtung auslösen.

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        #4
        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
        Obwohl, Steuerklasse 6 kann Verpflichtung auslösen.
        Nur wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Das hat er hier ja nicht.

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          #5
          Kann das jetzt nicht so einfach einschätzen, aber führt das nicht dazu, dass die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug zu hoch war und die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger, so dass es zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt ?
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            aber führt das nicht dazu, dass die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug zu hoch war und die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger,
            so dass es zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt
            Bisher war das so geregelt und es ist wohl auch für 2023 noch so geregelt. Ich müsste jetzt auch erst in den älteren Fassungen von § 46 EStG nachsehen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Der § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG passt vom Wortlaut her für diese Fälle (die es vor der Anhebung der Einkommensgrenze für Midijobs nicht gab) eigentlich nicht so richtig. Ich frage mich auch, wie die Finanzverwaltung damit umgeht, habe aber noch nichts Einschlägiges gefunden.

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                #8
                Selbst Buhl bleibt bei dieser Frage nebulös und schreibt: "Muss ich beim Midijob eine Steuererklärung abgeben? Das hängt von deiner Steuerklasse ab. Bist du in Steuerklasse 1, musst du wahrscheinlich keine Steuererklärung abgeben."

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                  #9
                  Der § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG passt vom Wortlaut her für diese Fälle (die es vor der Anhebung der Einkommensgrenze für Midijobs nicht gab) eigentlich nicht so richtig.
                  Der war auch nur für die Mindestvorsorgepauschale von 12% bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gedacht.

                  Da hätte in seinem Fall die Berufsunfähigkeitsversicherung ausgereicht, weitere Versicherungen bringen nichts mehr, sobald die 1.900,00 € erreicht sind.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Tasächlich galt bis 31.12.2023 eine andere Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG wo noch von der Vorsorgepauschale die Rede ist, die die tatsächlich geschuldeten Versicherungsbeiträge übersteigt. Die alte Fassung könnte tatsächlich auch die Midi-Job-Fälle erfassen, so dass es hier zur Veranlagungspflicht kommt. Das hab ich jetzt nicht bis ins Letzte geprüft.

                    Möglicherweise wurde zum gleichen Termin die Vorschrift zur Ermittlung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b EStG) so geändert, dass die hier diskutierten Fälle eines zu geringen Abzugs ab 01.01.2024 nicht mehr vorkommen können - das ist aber nur eine Vermutung.
                    Zuletzt geändert von Telepeter; 24.06.2024, 21:38.

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