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Darlehenszinsen für Grundstückseigentümerschaft nach Feststellungsbescheid

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    Darlehenszinsen für Grundstückseigentümerschaft nach Feststellungsbescheid

    Für eine Grundstückgemeinschaft gibt es eine durch Feststellungbescheid ermittelte Einnahme. Wo trage ich die Darlehenszinsen ein?

    #2
    Für eine Grundstückgemeinschaft gibt es eine durch Feststellungbescheid ermittelte Einnahme. Wo trage ich die Darlehenszinsen ein?
    Wenn das ein Darlehen der Gemeinschaft ist, hättest du die Zinsen in der Anlage V erklären müssen, Wenn nur einzelne Beteiligte Zinsen

    zahlen müssen, hättest du die als Sonderwerbungskosten in der Anlage FE 1 geltend machen müssen. In der Einkommensteuererklärung

    einzelner Beteiligter kann man diese Zinsen nicht erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie, vielen Dank für die Erklärung. Da hätte ich dann wohl eher dran denken müssen. Aber schön dass Du so schnell geantwortet hast.

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        #4
        Da hätte ich dann wohl eher dran denken müssen.
        Wie wäre es mit einer Korrektur der Feststellungserklärung ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Wie wäre es mit einer Korrektur der Feststellungserklärung ?
          Und zwar möglichst innerhalb der Einspruchsfrist. Diese beträgt 1 Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt der Bescheid 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen (es sei denn ein späterer Zugang kann glaubhaft dargelegt werden).

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