Liebes Forum,
ab 2023 gelten ja strengere Regeln, wenn man die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen will. Bis 2022 konnte man ja Kosten beschränkt absetzen, wenn außerhalb des Arbeitszimmers kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (auch wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist). Das gilt ja nun nicht mehr.
Jetzt mache ich aber gerade meine EÜR und in der Anleitung zu Zeile 63 (Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) steht genau diese Regelung noch drin:
"Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird." (siehe Foto)
Ist das nicht falsch? Sonst hätte sich ja in dieser Hinsicht de facto nichts geändert (außer Bezeichnung und Höhe der Pauschale).
Vielen Dank für eure Antworten und schöne Grüße
Restofix
ab 2023 gelten ja strengere Regeln, wenn man die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen will. Bis 2022 konnte man ja Kosten beschränkt absetzen, wenn außerhalb des Arbeitszimmers kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (auch wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist). Das gilt ja nun nicht mehr.
Jetzt mache ich aber gerade meine EÜR und in der Anleitung zu Zeile 63 (Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) steht genau diese Regelung noch drin:
"Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird." (siehe Foto)
Ist das nicht falsch? Sonst hätte sich ja in dieser Hinsicht de facto nichts geändert (außer Bezeichnung und Höhe der Pauschale).
Vielen Dank für eure Antworten und schöne Grüße
Restofix
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