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Erstattung von Zuzahlungen durch KV - Kalenderjahr?

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    Erstattung von Zuzahlungen durch KV - Kalenderjahr?

    Hallo zusammen,

    Frau F hatte im Jahr 2023 hohe Krankheitskosten (Krankenhaus, Zahnersatz, Medikamentenzuzahlungen etc.), im Jahr 2024 wurde von der Krankenkasse ein Teil der Zuzahlungen erstattet.
    Wie ist das nun in der Steuererklärung zu berücksichtigen? Normal gilt doch immer, dass der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend dafür ist, für welches Steuerjahr diese Zahlung relevant ist.
    Heißt das jetzt, die Erstattung ist erst in der Steuererklärung für 2024 anzusetzen oder hätte die bereits in die Erklärung für 2023 gehört?

    Ich finde zwar immer wieder die Info, dass das verrechnet werden muss (ergibt ja auch Sinn, denn eine erstattete Belastung ist keine Belastung mehr), aber nicht wann. Eine Zuzahlungserstattung kann es ja auch noch mehrere Jahre rückwirkend geben - da ist es dann etwas spät, um es in der Steuererklärung des Jahres anzugeben, in dem die entsprechenden Zuzahlungen geleistet (und als außergewöhnliche Belastung angegeben) wurden.

    Hat da jemand Erfahrungen und vielleicht sogar eine Quelle?

    Vielen Dank!

    #2
    Die Antwort ergibt sich doch aus dem Formular recht eindeutig.

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      #3
      Die Antwort ergibt sich doch aus dem Formular recht eindeutig.
      Man muss es nur lesen: Summe der erhaltenen und/oder zu erwartenden Versicherungsleistungen, ...
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hmm, wer lesen kann... Danke ihr beiden!

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          #5
          Zitat von marac Beitrag anzeigen
          Hallo zusammen, Geometry Dash

          Frau F hatte im Jahr 2023 hohe Krankheitskosten (Krankenhaus, Zahnersatz, Medikamentenzuzahlungen etc.), im Jahr 2024 wurde von der Krankenkasse ein Teil der Zuzahlungen erstattet.
          Wie ist das nun in der Steuererklärung zu berücksichtigen? Normal gilt doch immer, dass der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend dafür ist, für welches Steuerjahr diese Zahlung relevant ist.
          Heißt das jetzt, die Erstattung ist erst in der Steuererklärung für 2024 anzusetzen oder hätte die bereits in die Erklärung für 2023 gehört?

          Ich finde zwar immer wieder die Info, dass das verrechnet werden muss (ergibt ja auch Sinn, denn eine erstattete Belastung ist keine Belastung mehr), aber nicht wann. Eine Zuzahlungserstattung kann es ja auch noch mehrere Jahre rückwirkend geben - da ist es dann etwas spät, um es in der Steuererklärung des Jahres anzugeben, in dem die entsprechenden Zuzahlungen geleistet (und als außergewöhnliche Belastung angegeben) wurden.

          Hat da jemand Erfahrungen und vielleicht sogar eine Quelle?

          Vielen Dank!
          Hallo,

          bei der steuerlichen Berücksichtigung von Erstattungen zu außergewöhnlichen Belastungen, wie Krankheitskosten, ist es tatsächlich so, dass das Zuflussprinzip gilt. Das bedeutet, dass die Erstattung immer in dem Jahr berücksichtigt wird, in dem sie zufließt.

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            #6
            Zitat von lorde Beitrag anzeigen
            bei der steuerlichen Berücksichtigung von Erstattungen zu außergewöhnlichen Belastungen, wie Krankheitskosten, ist es tatsächlich so, dass das Zuflussprinzip gilt. Das bedeutet, dass die Erstattung immer in dem Jahr berücksichtigt wird, in dem sie zufließt.
            Das Zuflussprinzip gilt hier schon ausweislich der Beschriftung in der Anlage nicht, worauf deine Vorgänger in diesem Thread bereits korrekt hingewiesen haben.

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              #7
              Hallo marac !

              Im deutschen Steuerrrecht gibt es leider meist keine "kurzen und einfachen" Antworten!

              Die EStH 33.1-33.4 sagen hierzu folgendes:

              "Ersatz von dritter Seite

              Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. beim (BFH vom 14.3.1975 – BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). ..."

              Also: Die Aussage von multi ist "in der Regel" korrekt - aber wie üblich keine Regel ohne Ausnahme: "... mit der Zahlung rechnen konnte" ist "ziemlich dehnbar" - wenn die Erstattung "nicht erwartbar" war, wenn es z.B. zu einer "Kulanz-Entscheidung der privaten Krankenversicherung" kam ...

              Auch interessant: Weiter wird in den o.g. EStH festgestellt:

              "Krankenhaustagegeldversicherungen
              • Bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten sind die Leistungen abzusetzen, nicht aber Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177). (Leitsatz: "Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger durch Krankheitskosten außergewöhnlich belastet ist, sind zwar nicht die Bezüge aus einer Krankentagegeldversicherung, wohl aber die Bezüge aus einer Krankenhaustagegeldversicherung zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als Krankenhauskosten angefallen sind (Abweichung von dem Urteil VI 231/60 U vom 15. September 1961, BFH 73, 687, BStBl III 1961, 516).")"
              Fazit: Im Regelfall wird der Vorjahresbescheid aufgrund neuer Tatsachen, die nachträglich bekannt wurden, geändert!

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                #8
                # 3. # 6, # 7: "Summe der erhaltenen und/oder zu erwartenden Versicherungsleistungen, ...":
                Die Frage ist für mich, wie zu "erwartende Versicherungsleistungen" bzw. deren spätere Auszahlung seitens der Krankenkasse zu bescheinigen und dem Finanzamt zu melden sind.

                Beispiel: Der Stpfl. erklärt in der Anlage Vorsorgeaufwand für 2023 zu erwartende Versicherungsleistungen, deren Auszahlung in 2024 erfolgt. Bescheinigt und meldet die Krankenkasse diese für 2024 oder rückwirkend für das Jahr 2023, was für den Bescheinigungsabruf und die Steuererklärung etwas spät wäre. Wenn die Bescheinigung für 2024 erfolgt, müsste der Stpfl. den Bescheinigungsabruf korrigieren, damit die gleiche Leistung nicht doppelt erklärt wird. M.E. nicht ganz unkomplizert.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #9
                  Versicherungsleistungen der Krankenkassen werden doch überhaupt nicht elektronisch gemeldet,

                  das wäre ja auch schlimm. Ein bisschen Datenschutz brauchen wir schon noch !
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von timote Beitrag anzeigen
                    Beispiel: Der Stpfl. erklärt in der Anlage Vorsorgeaufwand für 2023 zu erwartende Versicherungsleistungen, deren Auszahlung in 2024 erfolgt.
                    Erstens handelt nach meinem Verständnis der Thread von agB und zweitens bescheinigt die KV nach meiner Anschauung nicht die Erstattung von Leistungen (wie z.B. Zuschuss zur PZR, Osteopathie ...) sondern die Erstattung von Beiträgen, die eben keine Erstattung von Leistungen sind.

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                      #11
                      Im Zweifelsfall handelt es sich bei der nachträglichen Leistung der Kv um ein rückwirkendes Ereignis, so dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres zu ändern ist in dem die agB angesetzt wurden.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
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