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    Private Rentenberatung absetzen

    Hallo zusammen,

    ich bekomme ab Dezember 2023 Rente, die erste Rate wurde allerdings erst im Januar ausgezahlt (ich war etwas zu spät dran mit dem Antrag). Ich hatte aber eine private Rentenberatung in Anspruch genommen.
    Nun frage ich mich, wo ich diese Werbungskosten eintragen kann, wenn ich - wegen Zuflussprinzip - erst im nächsten Jahr meine Rentenzahlungen eintragen kann (bzw. da ich sie übertragen lasse, sie wurden noch nicht übermittelt). Also ich habe 2023 ja noch keine Anlage R zu befüllen.

    Konnte ich mich einigermaßen ausdrücken? Oder kann ich diese Beratung aus dem Jahr 2023 auch bei der nächsten Steuererklärung angeben? Möchte nur nicht, dass diese Werbungskosten verloren gehen.

    Bedanke mich schon mal für den Austausch.

    #2
    Wenn die Kosten für die Rentenberatung 2023 gezahlt wurden, die erste Rente aber erst 2024 kannst Du natürlich eine Anlage R Deiner Steuererklärung hinzufügen und die Rentenberatung dort als vorweggenommene Werbungskosten eintrage. Das hat sogar den Vorteil, dass Du den sonst eingearbeiteten Pauschbetrag nicht verlierst sondern den vollen Betrag als Verlust berücksichtigt bekommt. Es kann sein, dass ELSTER da Meldungen wie "es gibt ja gar keine Einnahmen" ausgibt, dann trage halt bei dem Feld, in dem später der Rentenbruttobetrag stehen wird, eine "0" ein. Die Kosten der Beratung müssen als negative Einkünfte in der Berechnung erscheinen.

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      #3
      @Telepeter: Danke für die schnelle Antwort, ich werde es versuchen, mal schauen, ob sie es akzeptieren :-)

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        #4
        Telepeter Kann ich auch Kosten der Rentenberatung 2023, 2024 und 2025 in der Steuer 2025 absetzen?

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          #5
          immer im Jahr der Zahlung

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            #6
            Schade, vielen Dank!

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              #7
              muss der Werbungskostenpauschbetrag in der Anlage R explizit beantragt werden? oder wird dieser bei Rentenbezug automatisch mit angerechnet von der Behörde?

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                #8
                Zitat von elsterNutzerin Beitrag anzeigen
                muss der Werbungskostenpauschbetrag in der Anlage R explizit beantragt werden? oder wird dieser bei Rentenbezug automatisch mit angerechnet von der Behörde?
                Der wird automatsich berücksichtigt, auch in der ELSTER-Vorausberechnung.

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                  #9
                  dankeschön! Wenn einzelne Werbungskosten eingereicht werden - bspw. Rentenberatung - die Denn Freibetrag übersteigen - wie hoch ist der Betrag, der max. eingereicht/angerechnet wird - und was könnte in diese Rubrik noch fallen (zusätzlich zu einer Rentenberatung)?

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von elsterNutzerin Beitrag anzeigen
                    dankeschön! Wenn einzelne Werbungskosten eingereicht werden - bspw. Rentenberatung - die Denn Freibetrag übersteigen - wie hoch ist der Betrag, der max. eingereicht/angerechnet wird - und was könnte in diese Rubrik noch fallen (zusätzlich zu einer Rentenberatung)?
                    Da gibt es keine Größe nach oben. Wenn es Werbungskosten sind können sie sogar theoretisch die in diesem Jahr zu versteuernde Rente überschreiten und zu einem Verlust führen. Außer dem Honorar für die Rentenberatung können das alle Kosten sein, die mit der Erlangung der Rente zusammenhängen: Porto, Kopierkosten, Standesamtsgebühren, Fahrtkosten zum Rentenberater, Gutachtenkosten, Fachliteratur oder Software zu Rententhemen usw.

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