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Verständnisfrage zu Anlage V

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    #16
    Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
    Genau, aber es gibt noch (mindestens) zwei andere Punkte, die mir spontan einfallen:
    1. wie bereits erwähnt, eine eventuelle Entnahme aus der Rücklage für Instandhaltung - da muss dann die Hausverwaltung aber auch noch angeben, wie hoch der Anteil des betreffenden Eigentümers ist (vermutlich N/1000 oder so). Im Real Life ist das aber schwierig zu bewerkstelligen - denn erst mal landet man bei der Hausverwaltung in einer Warteschleife, dann ist einer dran, der keine Ahnung hat, der Zuständige ist gerade sechs Wochen in Urlaub, und solange die Abrechnung nicht fertig ist, könne man überhaupt noch nichts sagen (und wenn doch, dann was falsches)... ok, mag der "worst case" sein, aber alles schon erlebt... da warte ich dann doch lieber auf die schriftliche Abrechnung.
    2. ich muss ja wissen, welcher Anteil der von mir bezahlten Hausgebühren in die Rücklage geflossen ist, denn den muss ich ja für die Steuer von meinen gezahlten Beträgen abziehen. (Steht vermutlich auch im im Vorjahr beschlossenen Wirtschaftsplan, aber wer weiß...)
    3. und dann muss ich noch wissen, wie hoch mein Zinsanteil aus der Rücklage ist, damit ich KapESt und SolZ zurückholen kann.
    Also da mache ich lieber die Fristverlängerung und habe was Handfestes...
    - wenn mir die Hausverwaltung "keine Entnahme aus der Rücklage" mitteilt, dann ist die Sache natürlich total einfach.
    - der Anteil "Zufluss in die Rücklage" ist aus dem Wirtschaftsplan ersichtlich. Eine gute HV kann das aber auch in den Buchungstext des Hausgeldes ausweisen "Hausgeld + 50 Euro Rücklagenzuführung"
    - KAPEst und SolZZ vom Zinsanteil aus den Rücklagen sich erstatten lassen - wenn man seine Zinsfreibetrag noch nicht ausgeschöpft hat und die Erstattung sich nicht in Cent-Beträgen bewegt, kann man machen -

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