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Anlage G Fünftelregelung für Veräusserungsgewinn eintragen

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    Anlage G Fünftelregelung für Veräusserungsgewinn eintragen

    Ich möchte für einen in 2023 erzielten Veräusserungsgewinn in Anlage G die Fünftelregelung in Anspruch nehmen, finde aber keine geeignete Zeile in der ich den Gewinn eintragen könnte. Es muss ja irgendwo in Zeile 42ff sein. Darüber hinaus würde mich auch interessieren ob ich den einmaligen Freibetrag (Zeile 42) zusätzlich geltend machen kann.
    Danke Georg

    #2
    Es muss ja irgendwo in Zeile 42ff sein
    Je nach Höhe des Veräußerungsgewinns und deinen persönlichen Verhältnissen (Alter) kommt auch die Zeile 47 in Betracht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die Antwort. Ich bin Ü55 und wollte vor allem wissen wo ich den Veräusserungsgewinn eintragen muss um die Fünftel-Regelung angerechnet zu bekommen. Erfolgt dies automatisch, wenn man in Zeile 42 einträgt?
      Grüße Georg

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        #4
        Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG wird automatisch berechnet, wenn man für den Veräußerungsgewinn nicht die Steuerermäßigung

        nach § 34 Abs. 3 beantragt. Zeile 42 ist aber nur einschlägig, wenn die Bedingungen des § 16 Abs. 4 erfüllt werden, der Veräußerungsgewinn

        also nicht über 181 T€ liegt. Man sollte im Übrigen austesten, ob man mit der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder der nach § 34 Abs. 3

        besser fährt. Die Ergebnisse sind manchmal nicht so, wie man sich das erwarten würde.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Das habe ich leider nicht ganz verstanden. In welche Zeile muss nun der Veräusserungsgewinn eingetragen werden, wenn man die Fünftelregelung angewendet haben will? Bei dem Betrag von 181T geht es doch nur um die einmalige Anwendung eines Freibetrages in Höhe von 45T der entsprechend ermäßigt wird, wenn 136T überschritten werden, oder? Man kann doch nur Fünftel-Regelung oder Freibetrag anwenden.
          Sorry für die vielen Nachfragen
          Grüße Georg

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            #6
            Man kann doch nur Fünftel-Regelung oder Freibetrag anwenden.
            Nein, das siehst du m. E. falsch, das geht durchaus nebeneinander. Die alternativen Zeilen kann ich dir erst morgen nennen,

            dazu muss ich mich nämlich erst wieder einloggen, heute ist mir das zu spät.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Ok, das wusste ich nicht. Ich liege unter den 181T dann kann ich sowohl Freibetrag als auch 5tel-Regelung geltend machen. Für die Zeile in die ich das eintragen muss wäre ich morgen dankbar.

              Auf alle Fälle schon einmal vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten. Das hilft mir wirklich weiter

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                #8
                Ich liege unter den 181T dann kann ich sowohl Freibetrag als auch 5tel-Regelung geltend machen. Für die Zeile in die ich das eintragen muss wäre ich morgen dankbar.
                Dann ist der Veräußerungsgewinn in Zeile 42 der Anlage G zu erfassen, immer vorausgesetzt, du erfüllst die weiteren Bedingungen (> 55 Jahre. § 16 Abs. 4
                noch nie beansprucht)

                Mein ELSTER berechnet sowohl den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 wie die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 korrekt.

                Im nächsten Schritt kannst du den Veräußerungsgewinn zusätzlich in Zeile 46 eintragen und die Steuerberechnung erneut aufrufen,
                dann siehst du, ob du mit der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 besser fährst.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Perfekt!!! Nochmals vielen Dank

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