Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Spekulationsfrist 10 Jahren : nach dem Kauf oder nach der Übertragung/Schenkung ?

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

    tja, auch hier haben Sie "grundsätzlich recht" - oder aber "grundsätzlich auch nicht" - zumindest was Baden-Württemberger Finanzämter betrifft:

    "Was kosten verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) bei den Finanzbehörden?

    Für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft wird eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes* mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (= Gegenstandswert).

    Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der von der antragstellenden Person vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.

    Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben."

    https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/...nanzbehoerden_

    ==> Auskunft "keine Steuer durch Veräußerung" ==> Gegenstandswert ist 0,00€ ==> Gebühr ist 0,00€ - in Baden-Württemberg, dem "steuerzahler- und bürgerfreundlichen The Länd" !
    Das hat doch nichts mit BaWü-Finanzämtern zu tun, sondern das ist die Abgabenordnung. Und der Gegenstandswert ist nun einmal nicht Null, wenn Adrian09 planen würde das Haus für 3 Mio zu verkaufen und es darum geht, ob die Steuer 1 Mio oder 0 beträgt. Nicht das Ergebnis der Auskunft ist für den Gegenstandswert relevant, sondern der Wert, den die Auskunft für Adrian09 hat:

    AEAO zu § 89 AO Tz. 4.2.2:

    Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #17
      ... dass das Finanzamt bei der Zuordnung der Vermietungseinkünfte auf den Schenker "über ein Jahrzehnt gepennt" hat ... !!! ???
      Seit Dezember 2017 sind doch keine 10 Jahre vergangen ! Ich habe schon mal erlebt, dass ein Steuerpflichtiger erst 4 Jahre nach einer Grundstücksschenkung

      (Ackerland) gefragt wurde, ob die Grundstücke verpachtet sind und Einkünfte aus Verpachtung erzielt werden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #18
        Hallo Picard777!

        Das hat doch nichts mit BaWü-Finanzämtern zu tun, sondern das ist die Abgabenordnung.
        Ihre Aussage ist korrekt!

        Ich habe nur für mein Bundesland recherchiert und nicht geprüft, ob das mit der 10.000€-Grenze eine Bundesland- oder eine Abgabenordnungs-Regelung ist ...

        Und der Gegenstandswert ist nun einmal nicht Null, wenn Adrian09 planen würde das Haus für 3 Mio zu verkaufen und es darum geht, ob die Steuer 1 Mio oder 0 beträgt. Nicht das Ergebnis der Auskunft ist für den Gegenstandswert relevant, sondern der Wert, den die Auskunft für Adrian09 hat:
        Ihre Aussage ist korrekt!

        Ich habe mich durch wortwörtliche Auslegung des zitierten Textes in die Irre führen lassen:

        AEAO zu § 89 AO Tz. 4.2.2:

        Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.
        wortwörtlich ausgelegt: Eine Gebühr würde nur dann erhoben, wenn das Finanzamt von der Auffassung des Stpfl. abweicht - was falsch ist - der Gesetzestext ist dagegen eindeutig:

        "(4) 1Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert)."

        da ist nicht die Rede von "entgegengesetzte Rechtsauffassung", das wurde - wohl zur "besseren Verständlichkeit" - nur in die AEAO reingenommen ...
        Zuletzt geändert von Uwe64; 06.09.2024, 20:01.

        Kommentar


          #19
          Hallo zusammen,
          Danke für die viele Hinweise und Kommentare, obwohl ich verstanden habe, dass die Frage nicht Elster-relevant ist :-(....

          Als ich die Wohnung in 2012 gekauft wurde, war mein Sohn Student, d.h. die Bank hätte ihm der Kauf nicht finanzieren wollen, deshalb habe ich den Kauf - über die Bank - finanziert.
          Mein Sohn hat ca. 5 Jahre die Wohnung als meinen Mieter bewohnt, die Einkünfte/Ausgaben/Abschreibungen sind über meine EstE steuerlich berücksichtigt. Danach war die Wohnung weiterhin vermietet.
          Obwohl wir schon damals -nach 10+ Jahren [wegen der Spekulationsfrist] die Wohnung zu verkaufen- planten, habe ich die Wohnung meinem Sohn Ende 2017 notariell geschenkt, da ich - im Fall meines Todes - ihm Schenkungssteuer ersparen wollte. Leider -aus heutiger Sicht- war die Schenkung mit Nießbrauch für mich eingetragen. Als Nießbraucher habe ich weiterhin die Einkünfte/Ausgaben/Abschreibungen der Wohnung über meine EStE abgewickelt, bis jetzt hat das Finanzamt diese Vorgehensweise akzeptiert. Da mein Sohn mittelfristig plant die Wohnung zu verkaufen (und ich mit dem Verkauf auch einverstanden bin), war die Überlegung WANN der Verkauf - wegen der Spekulationsfrist - sinnvoll ist : A) schon jetzt [ 2012+10=2022ff] oder B) erst ab E 2027 [ 2017 Schenkung+10=2027ff]. Durch Ihre/Eure Hinweise habe ich verstanden:
          a) der eingetragene Nießbrauch mindert der Verkaufspreis der Wohnung -> ich müsste einen Nießbrauchverzicht vor dem Verkauf/spätestens beim Verkaufszeitpunkt eintragen/vereinbaren-> wie dies umzusetzen ist, müsste ich noch klären...
          1. Auch zu klären ist, ob dann durch Verzicht auf dem Nießbrauch, eine erneuerte [aus steuerlicher Sicht ] Zuwendung an den Eigentümer anfällt...Thema "Zuwendung nach der Schenkung": eigentlich hatte meinem Sohn - seit E2017 - nichts von der Zuwendung gehabt, weil Einkünfte/Ausgaben über meinem Konto gelaufen sind, daher wäre die Frage welche Zuwendung könnte hier in Frage kommen:
            1. der Verkaufspreis der Wohnung [in 2028] minus Restschulden
            2. oder Jahreswert der Nießbrauchs multipliziert mit x (?) Jahren [ z.B. Lebenerwartung Männer minus meinen Alter zum Zeitpunkt des Verkaufs...?]
            3. oder etwas anderes ?
          b) notarielle Sicht: nur mein Sohn - als Eigentümer-kann die Wohnung verkaufen, und dies möglichst mit einem eingetragenen Nießbrauchverzicht. Als Nießbraucher kann ich die Wohnung nicht verkaufen.
          c) steuerliche Sicht Vater: Da ich die Einkünfte/Ausgaben in den letzten 12 Jahren versteuert habe, könnte mein Sohn die Wohnung [mit eingetragenem Nießbrauchverzicht...] auch jetzt [sicherlich besser ab E2027] verkaufen, und ich müsste den Gewinn(=Verkaufspreis minus Restschulden) nicht versteuern, zumal der Gewinn auf dem Konto des Sohnes überwiesen werden würde.
          d) steuerliche Sicht Sohn: Einkünfte/Ausgaben/Abschreibungen hat er - als Eigentümer- nie steuerlich geltend gemacht -> er hätte kein Gewinn zu versteuern, und wenn es nach E2027 der Verkauf erfolgt, dann wäre "sicherheitshalber" auch die 10J Spekulationsfrist [seitdem er Eigentümer war] abgelaufen.
          Sind meine Rückschlüsse richtig ? Oder sieht Ihr Lücken darin ?
          Message ist verstanden: ich muss diesbezüglich einen Steuerberater konsultieren, da eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen nicht einfacher werden wird....

          Danke für Eure Meinung,
          Adrian09

          Kommentar


            #20
            Zitat von Adrian09 Beitrag anzeigen
            Hallo zusammen,
            Danke für die viele Hinweise und Kommentare, obwohl ich verstanden habe, dass die Frage nicht Elster-relevant ist :-(....
            Ja, und damit ist das Thema durch.

            Kommentar

            Lädt...
            X