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Umsatzsteuervoranmeldung obwohl Kleinunternehmerregelung?

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    Umsatzsteuervoranmeldung obwohl Kleinunternehmerregelung?

    Hallo ihr Lieben,
    ich habe vor Kurzem ein Kleinunternehmen im Bereich der Kinderanmiation angemeldet und beim beantragen der Steuernummer auch angegeben, dass ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, da mein Umsatz natürlich weit unter der Grenze liegen wird.

    Heute kam dann aber nochmal ein Schreiben vom Finanzamt, in der es um die Umsatzsteuervoranmeldung geht und steht, dass die bekannt gegebene Steuernummer auch "für Umsatzsteuer und Gewinnermittlung nach Paragraph 4 Abs. 3 ESTG gilt." Bezeichnung des Betriebs, bzw Art der Tätigkeit: Erbrg.v.Dlg.d.Unterhalt.u.Erho

    Unten drunter steht dann außerdem noch:
    "Die Verpflichtung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, besteht für Sie nur dann, wenn sie mindestens eine der folgenden Umsatzarten ausgeführt haben:
    -innergemeinschaftliche Erwerbe
    -erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 13b Abs. 1 und 2 i.V. m. Abs 5 Ustg
    - erhaltene Lieferungenals letzter Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
    - Fahrzeuglieferungen im Sinne des Paragraph 2a Ustg."

    Kann mir vielleicht jemand Licht ins Dunkeln bringen und mir das erklären?

    Vielen lieben Dank im Voraus und schönes Wochenende


    #2
    Innergemeinschafliche Erwerbe bzw. 13b ist halt, wenn du Waren bzw. Leistungen aus dem Ausland beziehst. Machst du das? Wenn du nur Geschäfte in Deutschland machst, kannst du das ignorieren.

    Frage an die anderen Eggsberden: Müssen Kleinunternehmer eigentlich eine ZM abgeben, wenn sie was in die EU liefern/leisten? Nur der Vollständigkeit halber - ich kenn' mich kleinunternehmermäßig praktisch gar nicht aus...

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      #3
      Hallo Ma_le_a,

      hast du im EU-Ausland Material gekauft?
      Hast du ins EU-Ausland etwas verkauft?
      Hast du ein Fahrzeug ins EU-Ausland geliefert?

      Wenn du das alles verneinen kannst, besteht lt. der oben genannten Angabe keine Verpflichtung.

      ABER: An einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 kommst du nicht vorbei. Damit zeigst du dem FA, dass du zu Recht als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin auftrittst.

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        #4
        Super, vielen, vielen Lieben Dank euch beiden!!!!

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          #5
          @mhanft
          Das Bundeszentralamt für Steuern schreibt auf seiner Seite: Kleinunternehmer


          Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.

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            #6
            An einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 kommst du nicht vorbei. Damit zeigst du dem FA, dass du zu Recht als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin auftrittst.
            Ab 2024 entfällt für Kleinunternehmer, die nur Inlandsumsätze erzielen, die generelle Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Charlie24
              Danke für die Korrektur!

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