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Verspätete Steuererklärung 2021? Selbstständig

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    Verspätete Steuererklärung 2021? Selbstständig

    Hallo zusammen,

    meine Partnerin ist Ende 2020 von England nach Deutschland gekommen und hat von Januar 2021 bis November 2021 selbstständig (als Musikerin) gearbeitet, und hatte sich auch als selbstständig beim Finanzamt gemeldet. Seit Dezember 2021 hatte sie dann ausschließlich einen Vollzeit Job als Angestellte. In der Zeit von Januar bis November 2021 hatte sie als Selbstständige keine nennenswerten Einnahmen (weniger als 450€ pro Monat, teilweise gar nichts). Sie hat für 2021 keine Steuererklärung eingereicht, und diese wurde auch nie vom Finanzamt angefragt.

    Nun hat sich vor ein paar Tagen die Krankenkasse gemeldet und möchte für das Jahr 2021 den Steuerbescheid sehen, um zu wissen wie hoch die Beiträge für 2021 angesetzt werden sollen. Wenn wir keine Informationen liefern, wird der Maximalbetrag (der sonst ab einem Einkommen von um die 5000€ im Monat gilt) angesetzt, was natürlich viel zu viel wäre. Dieser Steuerbescheid existiert aber nicht, da die Steuererklärung nicht gemacht wurde.

    Wir fragen uns nun:
    1. Ist eine Steuererklärung für den geschilderten Fall für 2021 verpflichtend?
    2. Ließe sich eine solche Steuerklärung rückwirkend (mit Elster) jetzt noch einreichen?
    3. Wenn ja, hat man aufgrund der Verspätung mit einer Strafe zu rechnen?

    Viele Grüße
    F






    #2
    Dreimal JA

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      #3
      Ergänzend:

      Selbst wenn alle Fragen mit "nein" zu beantworten wären (Steuerrecht), bliebe ihr zum Nachweis für die Krankenkasse letztlich doch nichts Anderes übrig als eine freiwillige Einkommensteuererklärung einzureichen und damit eine Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, da die Krankenkasse (Sozialversicherungsrecht) auf dem Nachweis in Form des Einkommensteuerbescheids bestehen wird.

      Gehe mal davon aus, dass selbst bei heutiger Erklärungsabgabe das Finanzamt nicht morgen den Bescheid raushauen wird, denn im wesentlichen wird da schon nach Eingang gearbeitet und Anfang September war Deadline für die Einkommensteuererklärung 2023 (= für 2022 und 2023 ist Deine Partnerin ggf. auch schon verspätet) und da gab es natürlich deutlich mehr Eingänge beim Finanzamt.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Ist aber jetzt auch keine große Aktion die Steuererklärung einzureichen. Bei Betriebseinnahmen bis 4.800 € würde ich pauschal 25% , also maximal 1.200 €, als Betriebsausgaben ansetzen, das wird nach meiner Erfahrung bei solchen künstlerischen Tätigkeiten im allgemeinen akzeptiert. Das kann man direkt so in die Anlage S schreiben, da muss man sich nicht die Mühe mit einer EÜ-Rechnung machen. Umsatzsteuer hat sie ja hoffentlich nicht in Rechnung gestellt. Dann war sie ja auch krankenversichert, die Zahlungen mindern auch das Einkommen. Und wenn sie erst ab Dezember angestellt gearbeitet hat reicht vermutlich der Lohnsteuerabzug in diesem Monat, um die Jahressteuerschuld abzudecken. Wenn es kein Nachzahlungsfall ist gibt es evtl. auch keinen Verspätungszuschlag. Das Finanzamt kann nämlich auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichten, wenn eine Steuererstattung zusteht oderdie Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird. Also einfach mal mit ELSTER abgeben.

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          #5
          ..., da die Krankenkasse (Sozialversicherungsrecht) auf dem Nachweis in Form des Einkommensteuerbescheids bestehen wird.
          Die AOK hat in einem mir persoenlich bekannten Fall Paragr. 240 Abs. 4a Sozialgesetzbuch V und den Paragr. 6 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsaetze als Grundlage fuer die Anforderung genannt.

          Paragr.
          240 Abs 4a sagt: Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beitraege werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorlaeufig festgesetzt.
          Paragr.
          6 Abs. 3 Satz 3 besagt: Der Nachweis ist immer zu fuehren fuer Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ueber den Paragr. 6a Abs. 2 massŸgeblichen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist.

          Meine nicht gerichtsfeste Meinung dazu: wenn ich - aus was fuer Gruenden auch immer - keine Einkommensteuererklaerung gemacht habe, muesste die Bitte der Krankenkasse nach einem Einkommensteuerbescheid ins Leere gehen und sie muesste sich dann mit meinen Angaben zu meinem Einkommen zufrieden geben. Aus den oben genannten Paragr. kann ich jedenfalls keine Verpflichtung erkennen, eine Einkommensteuererklaerung nachzuholen. Die Krankenkasse kann mich doch nicht dazu zwingen, oder?

          In meinem Fall bestand aber keine Selstaendigkeit, sondern AN und V+V. Hat zwar nicht direkt mit der Steuer zu tun und vielleicht liege ich da auch falsch aber wenn jemand eine gute Idee fuer oder wider meine Annahme hat, waere ich fuer eine Rueckmeldung dankbar.
          Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 02.10.2024, 19:29.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/...nkenkasse.html

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              #7
              Vielen Dank für die unterschiedlichen Meinungen, Hinweise, und den Fall von HundKatzeMaus.

              Wir werden dann die Steuererklärung über Elster nachreichen. Ob eine Strafe fällig wird, werden wir dann sehen.

              Viele Grüße

              F

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