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Grundsteuer Bayern: Fläche abweichend von WflV bei Kellerwerkstatt?

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    Grundsteuer Bayern: Fläche abweichend von WflV bei Kellerwerkstatt?

    Ich habe eine vermeintliche Abweichung zur Wohnflächenverordnung entdeckt bei der Berechnung der Flächen für die Grundsteuer(erklärung) für ein Einfamilienhaus (EFH) in Bayern, das nur zu Wohnzwecken genutzt wird und bitte um Kommentierung, ob hier tatsächlich eine Abweichung vorliegt:
    1. Die relevante Fläche für die Grundsteuer in Bayern (BayGrStG) für nur zu Wohnzwecken genutzte EFH ist gem. Art. 2 Abs 1 "im Sinne der Wohnflächenverordnung" (WflV) definiert.
    2. Zusätzlich findet man unter dem Link https://www.grundsteuer.bayern.de folgende Aussage:
    "Zur Wohnfläche gehören Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt. Alle übrigen Kellerräume nicht."
    2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 1 zählen zwar Kellerräume nicht zur Wohnfläche, jedoch wird nach meiner Kenntnis bei Einfamilienhäusern bei ja sozusagen "in der "Wohnung" liegenden" Kellerräumen, die ergo nur von den Bewohnern des EFH genutzt werden (können), auf deren Nutzung abgehoben. Dazu gibt es eine Vielzahl an Quellen, die ich hier nicht aufführe.
    2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 2 zählen solche Räume nicht zur Wohnfläche, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen. Für Bayern ist also zu nutzungsabhängigen Einschränkungen die Bayerische Bauordnung (BayBO) heranzuziehen.
    3. Laut BayBO Art 45 Abs 1 gilt eine dort geforderte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume (:= Abs 1: Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind) jedoch nicht für Gebäude u.a. der Gebäudeklasse 1 (unter diese Klasse fällt das hier diskutierte Einfamilienhaus). Und gem. Abs 3 gilt: "Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
    4. Nach WflV würde also in Verbindung mit BayBO in Bayern eine als "Werk- und ähnliche Räume" genutzte häusliche Werkstatt unabhängig von deren Raumhöhe und auch ohne "ausreichende Fenster über Bodenhöhe" zur Wohnfläche gezählt werden können bzw. sogar müssen (letzteres z.B. für Gebäudeversicherung). Anmerkung: Andere Anforderungen der BayBO, wie z.B. Anzahl Rettungswege aus dieser Werkstatt etc. sind im hier diskutierten Fall erfüllt.

    Aus Punkten 2. und 4. ergibt sich aus meiner Sicht die Abweichung zwischen den Flächenberechnungen für die Grundsteuer in Bayern einerseits und der gem. WflV.

    #2
    Und das sollen wir jetzt wirklich kommentieren ? Ich habe mich bei den Erklärungen an die FAQ auf den Bayerischen Grundsteuerseiten gehalten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      @Charlie24: Mir geht es mit meiner Bitte um Kommentierung an die Community darum, ob es bei Anwendung der WflV in Bayern für andere Zwecke als die Grundsteuer in Bayern (z.B. Gebäudeversicherung, Vermietung) ggf. eine von mir unentdeckte Regelung für Kellerräume analog der o.g. zweiten Aufzählung für die Grundsteuer in Bayern gibt (und sorry für die mehrfache Aufzählung der Nummer "2." in meinem Text, ich meine die erste davon).

      Freundlichen Gruß
      Steuerlaie_99

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        #4
        Es stellt sich heraus, dass laut BayBO eine Werkstatt im Keller auch ohne Fenster und unabhängig von der Deckenhöhe als Wohnraum angesehen werden kann?
        __________________________________________________ __________________________________________________ _________________________

        Ich arbeite mit Bodenbelägen unter holzboden-bauer und bin stets bestrebt, jedes Projekt perfekt zu gestalten. Im Steuer- und Finanzwesen ist es ebenso wichtig, auf jedes Detail zu achten, um die besten Ergebnisse zu erzielen
        Zuletzt geändert von Dinin; 21.02.2025, 20:33.

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          #5
          Ich lebe nicht in Bayern und habe mich auch extra mit den bayerischen Gesetzen beschaeftigt, aber aus deiner Aufzaehlung Nr. 3 entnehme ich folgenden Text:

          Laut BayBO Art 45 Abs 1 gilt ... jedoch nicht fuer Gebaeude u.a. der Gebaeudeklasse 1 (unter diese Klasse faellt das hier diskutierte Einfamilienhaus).
          Somit gilt der nachfolgende Abs. 3 auch nicht fuer ein Einfamilienhaus. Einen Widerspruch zwischen WflV und BayBO kann ich nicht erkennen und somit ist eine Werkstatt folglich auch nicht als Wohnraum anzusehen.
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            @Dinin: Achtung! Es gibt weitergehende Anforderungen (nicht nur) in der BayBO für Aufenthaltsräume (und somit relevant für die Frage, ob es sich überhaupt um eine Wohnfläche nach WflV handeln kann), u.a. die Forderung nach zweitem Rettungsweg ins Freie auf Geschossebene (hier also auf Kellerebene)! Auch wäre meines Erachtens ggf. zu prüfen, ob die Nutzung als Werkstatt der ursprünglich genehmigten Nutzung des Kellerraums entspricht oder hier eine Nutzungsänderung vorliegt, für die ggf. eine Genehmigung einzuholen ist (hier gibt es in der BayBO die ein oder andere Freiheit u.a. für Gebäudeklasse 1), auf jeden Fall aber alle einschlägigen Anforderungen an die neue Nutzung zu erfüllen sind. Nur wenn alle Anforderungen erfüllt sind, kommt meines Erachtens eine Einstufung als Wohnfläche gem. WflV überhaupt in Frage! Falls das im positiven Sinne beantwortet ist, dann ist mein Erkenntnisstand (den ich aber ja mit meiner Bitte um Kommentierung in diesem Forum mit einem Fragezeichen versehe), dass in Bayern abweichend zur Regelung der bayerischen Grundsteuer eine Kellerwerkstatt in einem EFH nach WflV auch bei Raumhöhe unter 2,3 m und ohne Fenster zur Wohnfläche gezählt werden kann (allerdings Flächen mit lichter Raumhöhe zwischen 1 und 2 Meter nur zu 50%, darunter 0%).

            P.S.
            Ich bin nicht nur "Steuerlaie", sondern auch rechtlicher Laie, d.h. alles ist meine persönliche Meinung bzw. mein Erkenntnisstand!

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              #7
              @HundKatzeMaus: M.E. ist Ihre Schlussfolgerung nicht korrekt. In Art 45 Abs 1 BayBO wird nur die in diesem Absatz enthaltene Regelung als nicht gültig u.a. für Gebäudeklasse 1 eingeschränkt, nicht der ganze Artikel 45 und auch nicht alle nachfolgenden Absätze! Daher gilt u.a. Abs 3 auch für Gebäudeklasse 1.

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                #8
                Aus der F&Q zum Ausfuellen der Grundsteuererklaerung in Bayern steht folgendes geschrieben:

                "Wird ein Gebaeude ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt, wird die gesamte Gebaeudeflaeche inkl. Zubehoerraeume (z.B. Kellerraeume, Heizungsraeume) nach der Wohnflaechenverordnung ermittelt."

                Bei der Frage, was zur Wohnflaeche gehoert und was nicht, steht geschrieben:

                "Zur Wohnflaeche gehoeren auch Kellerraeume, soweit es sich um Aufenthaltsraeume mit einer Mindesthoehe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern ueber Bodenhoehe handelt. Nicht zur Wohnflaeche gehoeren alle uebrigen Kellerraeume."

                In Art. 2 Abs. 5 der BayBO steht geschrieben: "Aufenthaltsraeume sind Raeume, die zum nicht nur voruebergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind." Sofern es sich also um Raeume im Keller und Dachgeschoss handelt und diese nicht die objektiven Merkmale von Aufenthaltsraeumen erfuellen, fallen sie nicht unter den Begriff des Art. 2 Abs. 5. Hobbyraeume sowie Bastel- und Werkraeume gelten somit in der Regel nicht als Aufenthaltsraeume.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Bastel- und Werkraeume gelten somit in der Regel nicht als Aufenthaltsraeume.
                  Alles andere wuerde mich auch sehr wundern, selbst bei den Bayern, die sonst ja auch fuer alles eine Sonderlocke haben. ;-)
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #10
                    @HundKatzeMaus:
                    Sie folgern in Bezug auf Art. 2 Abs 5 BayBO :
                    "Hobbyraeume sowie Bastel- und Werkraeume gelten somit in der Regel nicht als Aufenthaltsraeume."

                    Ich widerspreche dieser Schlussfolgerung. Sie wird z.B. in nachfolgend genannter Quelle widerlegt, in der auszugsweise ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitiert wird zur Frage, was denn eigentlich "zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen" in zeitlicher Hinsicht bedeutet, versehen mit Beispielen.

                    Für alle, die nicht das ganze Zitat weiter unten lesen wollen, hier meine Haupt-Erkenntnis daraus:
                    Für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genügt "ein nicht ganz kurzer Aufenthalt" und insbesondere bedarf es keines Aufenthalts über mehrere Tage oder eines regelmäßigen Wohnens. Als Beispiele für Aufenthaltsräume werden explizit u.a. genannt: Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume.
                    Zugegeben: Was "ein nicht ganz kurzer Aufenthalt" zeitlich konkret bedeutet wird an dieser Stelle nicht definiert. Dazu findet man aber sicherlich ebenfalls "objektive" Quellen, die ich aber gerade nicht parat habe.
                    Meines Erachtens wird der Sinn der Formulierung "nicht ganz kurzer Aufenthalt" aber recht deutlich, wenn man sich die (in der Quelle) genannten Beispiele für Nicht-Aufenthaltsräume anschaut, hier nur zwei davon:
                    - Wasch- und Toilettenräume sind eben nur zum Aufenthalt von Menschen zwecks Waschen/Duschen/Baden und Toilettengang (und der Reinigung dieser Räume) bestimmt.
                    - Vorrats- und Abstellräume sind eben nur zum Aufenthalt von Menschen zwecks Abstellung bzw. Entnehmen von Vorräten und anderen Gegenständen (und der Reinigung dieser Räume) bestimmt.
                    Demgegenüber wird direkt deutlich, dass die folgenden, als Aufenthaltsräume genannten Beispiele einen ggf. nicht regelmäßigen oder sogar seltenen Aufenthalt von Menschen über einen deutlich längeren Zeitraum eines Tages ermöglichen - besser gesagt, dass diese Räume für einen möglicherweise deutlich länger dauernden Aufenthalt bestimmt sind: Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume.

                    Hier sowohl der Link, als auch das darin enthaltene Zitat:
                    Link: https://www.expertenforum-bau.de/for...BCro/&pageNo=7
                    Zitat daraus (mit von mir abgewandeltem Fettdruck und Unterstreichungen, um das mir hier Wesentliche deutlich zu machen):
                    "Zitat von VG München, Urteil vom 26.03.2012 - M 8 K 11.1314
                    ...

                    (RN 32) Nach der Legaldefinition des Begriffs Aufenthaltsräume in Art. 2 Abs. 5 BayBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Notwendig ist insoweit nicht ein dauernder Aufenthalt, sondern ausreichend ist auch ein längerer Aufenthalt von Menschen, der so gewollt oder möglich ist (Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 2 RdNr. 1174, Stand April 2009). Keine Aufenthaltsräume sind deshalb Räume, die nicht oder nur vorübergehend, also nur für kürzere Zeit, zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Für den Begriff des Aufenthaltsraums ist dabei nicht ein Aufenthalt über mehrere Tage, insbesondere ein regelmäßiges Wohnen zu fordern, vielmehr genügt ein nicht ganz kurzer Aufenthalt tagsüber oder auch nur in der warmen Jahreszeit (BayVGH Urteil vom 5.7.1982, Az. 72 XV 77, BRS 39 Nr. 147). Weder wird insoweit eine Winterfestigkeit gefordert, noch ist eine Geeignetheit für eine Wohnnutzung oder ein Übernachten erforderlich (BayVGH Urteil vom 5.7.1982 a.a.O.; Molodovsky, in: Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Art. 2 RdNr. 127, Stand Januar 2012; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue bayerische Bauordnung, Art. 2 RdNr. 159, Stand Dezember 2007).

                    (RN 33) Typische Beispiele für Aufenthaltsräume sind Wohn- und Schlafräume, Küchen, Haushaltsräume, Wohndielen, Arbeitsräume, Büro-, Geschäfts- und Verkaufsräume, Gaststätten, Versammlungsräume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume (vgl. Jäde, a.a.O., Art. 2 RdNr. 162). Keine Aufenthaltsräume in diesem Sinne sind dagegen insbesondere Nebenräume wie Flure, Gänge, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Duschen, Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Speisekammern, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Wintergärten, Heizräume, Kesselräume, Räume zur Lagerung und Aufbewahrung von Gegenständen sowie Ställe (Jäde, a.a.O., Art. 2 RdNr. 163).

                    ..."

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                      #11
                      Das hier ist kein Forum zur Auslegung von Landesbauordnungen, sondern ein Forum zu Fragen rund um die elektronische Steuererklärung.

                      Eine spitzfindige Diskussion um die Definition von Aufenthaltsräumen im Sinne der BayBO ist hier fehl am Platze. Die Bayer. Finanzverwaltung

                      hat ausreichend Hilfestellung dazu gegeben. wie sie die Wohnflächenverordnung interpretiert. Ich schließe das Thema deshalb.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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