Ich habe eine vermeintliche Abweichung zur Wohnflächenverordnung entdeckt bei der Berechnung der Flächen für die Grundsteuer(erklärung) für ein Einfamilienhaus (EFH) in Bayern, das nur zu Wohnzwecken genutzt wird und bitte um Kommentierung, ob hier tatsächlich eine Abweichung vorliegt:
1. Die relevante Fläche für die Grundsteuer in Bayern (BayGrStG) für nur zu Wohnzwecken genutzte EFH ist gem. Art. 2 Abs 1 "im Sinne der Wohnflächenverordnung" (WflV) definiert.
2. Zusätzlich findet man unter dem Link https://www.grundsteuer.bayern.de folgende Aussage:
"Zur Wohnfläche gehören Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt. Alle übrigen Kellerräume nicht."
2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 1 zählen zwar Kellerräume nicht zur Wohnfläche, jedoch wird nach meiner Kenntnis bei Einfamilienhäusern bei ja sozusagen "in der "Wohnung" liegenden" Kellerräumen, die ergo nur von den Bewohnern des EFH genutzt werden (können), auf deren Nutzung abgehoben. Dazu gibt es eine Vielzahl an Quellen, die ich hier nicht aufführe.
2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 2 zählen solche Räume nicht zur Wohnfläche, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen. Für Bayern ist also zu nutzungsabhängigen Einschränkungen die Bayerische Bauordnung (BayBO) heranzuziehen.
3. Laut BayBO Art 45 Abs 1 gilt eine dort geforderte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume (:= Abs 1: Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind) jedoch nicht für Gebäude u.a. der Gebäudeklasse 1 (unter diese Klasse fällt das hier diskutierte Einfamilienhaus). Und gem. Abs 3 gilt: "Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
4. Nach WflV würde also in Verbindung mit BayBO in Bayern eine als "Werk- und ähnliche Räume" genutzte häusliche Werkstatt unabhängig von deren Raumhöhe und auch ohne "ausreichende Fenster über Bodenhöhe" zur Wohnfläche gezählt werden können bzw. sogar müssen (letzteres z.B. für Gebäudeversicherung). Anmerkung: Andere Anforderungen der BayBO, wie z.B. Anzahl Rettungswege aus dieser Werkstatt etc. sind im hier diskutierten Fall erfüllt.
Aus Punkten 2. und 4. ergibt sich aus meiner Sicht die Abweichung zwischen den Flächenberechnungen für die Grundsteuer in Bayern einerseits und der gem. WflV.
1. Die relevante Fläche für die Grundsteuer in Bayern (BayGrStG) für nur zu Wohnzwecken genutzte EFH ist gem. Art. 2 Abs 1 "im Sinne der Wohnflächenverordnung" (WflV) definiert.
2. Zusätzlich findet man unter dem Link https://www.grundsteuer.bayern.de folgende Aussage:
"Zur Wohnfläche gehören Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt. Alle übrigen Kellerräume nicht."
2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 1 zählen zwar Kellerräume nicht zur Wohnfläche, jedoch wird nach meiner Kenntnis bei Einfamilienhäusern bei ja sozusagen "in der "Wohnung" liegenden" Kellerräumen, die ergo nur von den Bewohnern des EFH genutzt werden (können), auf deren Nutzung abgehoben. Dazu gibt es eine Vielzahl an Quellen, die ich hier nicht aufführe.
2. Nach WflV §2 Abs 3 Nr. 2 zählen solche Räume nicht zur Wohnfläche, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen. Für Bayern ist also zu nutzungsabhängigen Einschränkungen die Bayerische Bauordnung (BayBO) heranzuziehen.
3. Laut BayBO Art 45 Abs 1 gilt eine dort geforderte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume (:= Abs 1: Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind) jedoch nicht für Gebäude u.a. der Gebäudeklasse 1 (unter diese Klasse fällt das hier diskutierte Einfamilienhaus). Und gem. Abs 3 gilt: "Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
4. Nach WflV würde also in Verbindung mit BayBO in Bayern eine als "Werk- und ähnliche Räume" genutzte häusliche Werkstatt unabhängig von deren Raumhöhe und auch ohne "ausreichende Fenster über Bodenhöhe" zur Wohnfläche gezählt werden können bzw. sogar müssen (letzteres z.B. für Gebäudeversicherung). Anmerkung: Andere Anforderungen der BayBO, wie z.B. Anzahl Rettungswege aus dieser Werkstatt etc. sind im hier diskutierten Fall erfüllt.
Aus Punkten 2. und 4. ergibt sich aus meiner Sicht die Abweichung zwischen den Flächenberechnungen für die Grundsteuer in Bayern einerseits und der gem. WflV.
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