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Kleinunternehmer im Nebenerwerb: Anlage N und S wie ausfüllen

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    Kleinunternehmer im Nebenerwerb: Anlage N und S wie ausfüllen

    Ich bin hauptberuflich angestellt und war in 2024 zusätzlich selbstständig im Nebenerwerb tätig (Kleinunternehmerregelung; beim FA beantragt und genehmigt)
    Nun versuche ich die EkSt-Erklärung zu erstellen und habe ein paar Herausforderungen:

    Wie/wo erfasse ich
    1) meine Einkünfte für eine journalistisch Tätigkeit (Einkünfte ca. 1100 EUR)
    a) in welcher Zeile von Anlage S muss ich die Einnahmen eintragen?
    b) wo/wie kann ich die pauschale Betriebsausgaben (das sind 30% der o.g. Einnahmen, oder?) in Anspruch nehmen?
    c) wie mache ich Ausgaben (z.B. für PKW-Fahrten im Rahmen der Tätigkeiten als Kleinunternehmer) geltend? Brauche ich dazu eine separate Kalkulation (z.B. Excel) und trage nur den Betrag ein, der sich abzüglich der Fahrtkosten ergibt? Oder kann ich die Fahrten auch via Werbungskosten in Anlage N angeben?




    2) eine ehrenamtliche pädagogische "begünstigte" Tätigkeit (Einkünfte < 3000 EUR)
    a) wie kann/muss ich die Übungsleiterpauschale (in Höhe von max. 3000 EUR) geltend machen? In Anlage N oder Anlage S (in welcher Zeile)?
    b) generell: da ich hier zusätzlich eine separate KM-Pauschale/Parkgebühren erhalte: muss ich diese zu den Einkünften hinzurechnen?




    3) Einnahmen aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit (auf Honorarbasis; ca. 800 EUR)
    a) diese habe ich in Anlage S unter "3 Sonstiges - Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit" erfasst und die Einnahmen in das Feld "Gesamtbetrag" eingetragen. Was meint das Feld "davon als steuerfrei behandelt"? Es handelt sich ja um eine Honorartätigkeit, für die ich bislang keine Steuern abgeführt habe. Gehe ich recht in der Annahme, dass der Wert für "davon als steuerfrei behandelt" identisch mit den jeweiligen Einnahmen ist?
    b) da ich hier ebenfalls zusätzlich eine separate KM-Pauschale/Parkgebühren erhalte: muss ich diese zu den Einnahmen hinzurechnen?




    Vielen Dank vorab.
    Yilderim
    Zuletzt geändert von yilderim.yilderim; 13.03.2025, 10:35.

    #2
    Einnahmen und Ausgaben gehören nicht in die Anlage S, sondern in die EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

    Du schreibst zwar von Arbeitnehmereinkünften, selbständigem Nebenerwerb, journalistische Tätigkeit, pädagogische Tätigkeit, nebenberufliche Tätigkeit, es ist aber nicht ganz klar, was zusammengehört. Eine pädagogische Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale kann nichtselbständig oder selbständig sein. Danach richtet sich die Anlage, in die sie gehört. Die Tätigkeit aus Punkt 3 ist aber offenbar keine solche steuerfreie Tätigkeit.

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      #3
      Hi L.E. Fant,
      danke für Deine Antwort.
      Zur Klärung: alle drei oben genannten Tätigkeiten habe ich als Selbständiger erbracht.

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        #4
        Das ist hier schon sehr oft beschrieben worden Suche mal nach Übungsleiterpauschale. Wenn du die EÜR sparen willst kannst du Zeile 55 der Anlage S nutzen und den verbleibenden steuerpflichtigen Teil beim Gewinn in Zeile 5 eintragen.

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          #5
          Danke Kloebi,
          woran erkennt das FA denn eigentlich, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Übungsleiterpauschale angewandt werden kann?

          Und was mir auch immer noch nicht klar ist: was meint das Feld "davon als steuerfrei behandelt"?
          Es handelt sich ja um eine Honorartätigkeit, für die ich bislang keine Steuern abgeführt habe.
          Gehe ich recht in der Annahme, dass der Wert für "davon als steuerfrei behandelt" identisch mit den jeweiligen Einnahmen ist?
          Und wie ist das mit den Beträgen, die ich für KM-Pauschale/Parkgebühren erhalten habe: muss ich diese zu den Einnahmen hinzurechnen?

          Z.B.
          2500 EUR Honorar + 300 EUR Pauschale für KM/Parken = 2800 EUR
          Trage ich dann die 2500 EUR oder die 2800 EUR in Zeile 55 Anlage S ein?

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            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Einnahmen und Ausgaben gehören nicht in die Anlage S, sondern in die EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

            Du schreibst zwar von Arbeitnehmereinkünften, selbständigem Nebenerwerb, journalistische Tätigkeit, pädagogische Tätigkeit, nebenberufliche Tätigkeit, es ist aber nicht ganz klar, was zusammengehört. Eine pädagogische Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale kann nichtselbständig oder selbständig sein. Danach richtet sich die Anlage, in die sie gehört. Die Tätigkeit aus Punkt 3 ist aber offenbar keine solche steuerfreie Tätigkeit.
            Die Tätigkeiten gehören nicht zusammen. Es handelt sich um jeweils komplett eigenständige Tätigkeiten.
            1) ein Hauptjob als Angestellter in Festanstellung
            2) eine journalistische Tätigkeit auf Honorarbasis
            3) ein Ehrenamt
            4) eine weitere Tätigkeit auf Honorarbasis

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              #7
              Zitat von yilderim.yilderim Beitrag anzeigen
              Und was mir auch immer noch nicht klar ist: was meint das Feld "davon als steuerfrei behandelt"?
              Zitat von § 3 Einkommensteuergesetz
              Steuerfrei sind ... Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, ... bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.
              Grundsätzlich müssen alle Deine Einnahmen erklärt werden, egal ob in Deiner Rechnung steht Meine Leistungen: 1.000 Euro + Fahrtkosten: 50 Euro oder Meine Leistungen: 1.050 Euro.
              Zuletzt geändert von L. E. Fant; 15.03.2025, 14:18.

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