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Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

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    Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

    Ich habe vor 7 Jahren von meinem Vater ein vermietetes Reihenhaus geschenkt bekommen.
    Bis 2009 habe ich die den Kredit monatlich getilgt und dann die Restschuld von 30.000 Euro mit einem Mal getilgt.
    Kann ich die erfolgte Löschung des Grundpfandrechtes ( Notar, Grundbuch ) als Werbungskosten bei der Vermietung und Verpachtung absetzen?

    #2
    AW: Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

    Ja, die Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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      #3
      AW: Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

      Vielen Dank für die Antwort.
      Das habe ich eigentlich auch gedacht.
      Das FA Leverkusen hat aber mit folgender Begründung abgelehnt " Die Löschung des Grundpfandrechtes gehört nicht zu den Geldbeschaffungskosten."
      Wie könnte ich einen Einspruch begründen?

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        #4
        AW: Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

        Die Rechtsauffassung des FA ist durchaus nachvollziehbar.
        BFH vom 21.12.1982 VIII R 215/78:
        Zahlungen zur Befreiung eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung sind Anschaffungskosten des Grundstücks und damit keine Werbungskosten.

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          #5
          AW: Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

          Vielen Dank für die Antwort.
          Da die Eintragung des Grundpfandrechtes zu den Werbungskosten VuV gehörte, war ich der Meinung, das dann auch die Löschung des Grundpfandrechtes wieder zu den WK gehört.
          Für mich ist das alles nicht ganz nachvollziehbar.

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            #6
            AW: Löschung des Grundpfandrechtes bei VuV

            vermutlich liegt der Unterschied in der tatsächlichen Notwendigkeit.

            Für die Geldbeschaffung war die Eintragung des Pfandrechtes unabdingbar, also zwingend notwendig.
            Die Austragung hingegen braucht man nicht mehr um das Geld zu bekommen, auch wenn man das verständlicherweise gelöscht haben will, wäre es wohl nicht unbedingt notwendig...

            Nicht schön, aber ich würde jetzt mal so rein subjektiv schätzen, dass eine etwaige Argumentation in die Richtung läuft und wie das Urteil schon besagt macht dann auch Sinn das diese Kosten zu den Anschaffungskosten zählen, denn erst nach Austragung gehört einem das Ganze ja (wieder) vollständig.

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