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Grenzgänger vs. Wochenaufenthalter - Zweitwohnung in Deutschland

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    Grenzgänger vs. Wochenaufenthalter - Zweitwohnung in Deutschland

    Liebe alle,

    mein Mann beginnt eine neue Stelle in der Schweiz. Hauptwohnsitz soll in Deutschland bleiben (mehr als 100 km vom Arbeitsort). Als wir eine Ansässsigkeitsbescheinigung beim Finanzamt beantragt haben, wurde uns mitgeteilt, dass mein Mann nicht als Grenzgänger, sondern als Wochenaufenthalter gelte. Am Anfang will er in der Schweiz im Hotel übernachten. Soweit dürfte das passen.

    Mich hat es aber etwas verwundert, als mir vom Finanzamt die Auskunft gegeben wurde, dass mein Mann auch dann als Wochenaufenthalter gelten würde, wenn er eine Zweitwohnung in Deutschland hat, die nicht mehr als 60 km vom Arbeitsort entfernt ist. Kann das sein? Hat damit jemand Erfahrung? Ich habe dazu nämlich nichts gefunden.

    Zum Thema Zweitwohnung hätte ich auch noch eine Frage: Wie weit darf diese vom Arbeitsort entfernt sein und wie groß? Was ich bisher gelesen habe, dürften 60 km Entfernung vom Arbeitsort noch akzeptiert werden. Das wäre auch in unserem Interesse und würde daher passen. Allerdings sollte die Zweitwohnung wohl nicht zu groß sein, ca. 60 qm / 2 Zimmer.

    Wir haben eine Wohnung in Aussicht, die 100 qm groß wäre, aber von der Lage sehr gut passen würde. Da der Preis auch fair ist und es sonst kaum Angebote in Grenznähe gibt, würden wir diese Wohnung gerne nehmen, wenn alles klappt. Hat jemand damit Erfahrungen wie das Finanzamt damit umgeht? Ich habe gelesen, dass dann die Wohnung nur insoweit steuermindernd berücksichtigt wird, als wäre sie 60 qm groß. Werden dann vom Mietpreis (kalt oder warm?) 40 Prozent abgezogen?

    Nach neuer Rechtsprechung vom BFH gilt die 60 qm-Regel ja bei Zweitwohnungen im Ausland wohl nicht mehr. Übertragen das die Finanzämter nun auch auf Zweitwohnungen in Deutschland?

    Wir haben ein ganz tolles Finanzamt, in dem die Mitarbeiter immer sehr freundlich und hilfsbereit sind. Ich weiß aber nicht, ob sie mit Fällen wie diesen viel Erfahrung haben, da wir ja nicht in der Grenzregion leben.

    Vielen Dank. Ich freue mich auch den Austausch und eure/Ihre Erfahrungen.

    Anja

    #2
    Wo soll denn die Zweitwohnung sein? in Deutschland oder in der Schweiz?
    Wenn in der Schweiz, dann liegt kein Grenzgänger mehr vor.

    Hinsichtzlich der Wohnungsgröße bei der doppelten Haushaltsführung hast du etwas verwechselt.
    Bei Zweitwohnungen im Inland gilt die Begrenzung auf 60 qm nicht mehr, da die abzugsfähigen Kosten auf 1.000 € im Monat gedeckelt sind.
    Bei Wohnungen im Ausland gilt die 60 qm Regel weiterhin.

    Zum Thema Grenzgänger anbei die für euch maßgebende Vorschrift:

    DBA Schweiz
    Abkommen
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
    auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen*

    Artikel 15 a*)
    [Grenzgänger]


    (1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
    (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.





    Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 28.04.2025, 06:10.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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      #3
      Hallo, vielen Dank für deine Antwort.

      Die Zweitwohnung soll in Deutschland direkt an der Grenze zur Schweiz sein. Mein Mann hätte von da aus eine Fahrtzeit von 30 bis 40 Minuten.

      Wie gesagt, die Finanzbeamtin in Deutschland meinte, wenn die Zweitwohnung nicht mehr als 60 km vom Arbeitsort entfernt wäre, wäre mein Mann Wochenaufenthalter, trotz dass die Zweitwohnung in Deutschland ist... weil unsere Hauptwohnung der Familie mehr als 100 km entfernt vom Arbeitsort ist.

      Viele liebe Grüße
      Anja

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        #4
        Diese Aussage ist m. E. falsch, da im DBA nur von Wohnsitz gesprochen wird und nicht vom ersten Wohnsitz und das DBA auch keine Aussage hinsichtlich der maximalen Entfernung zur Grenze enthält. Aber das müsst ihr mit eurem zuständigen Finanzamt klären.

        Die Ansässigkeitsbescheinigung kann euch das deutsche FA im Übrigen nicht verwehren, da ihr eindeutig in Deutschland ansässig seid. Dem deutschen Fiskus geht dadurch ja auch nichts verloren, da ja gerade durch die Eigenschaft als Grenzgänger die Lohneinkünfte in Deutschland zu versteuern sind.

        Normalerweise gibt es für solche Fälle auch Spezialisten im Finanzamt (in Hessen: Sachbearbeiter/in Qualitätmanagement), da sich mit der Thematik DBA und insbesonder Grenzgänger eben nicht jeder auskennt.

        Mit der Schweizer Finazbehörde wäre dies im Übrigen auch zu klären, da diese bei Grenzgängern auf den Steueranspruch verzichten und somit ein höheres Interesse daran haben sollten, dass der sachverhalt richtig beurteilt wird.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          Ja, mich hat das auch verwundert.

          Eine Ansässigkeitsbescheinigung will uns das Finanzamt wohl erteilen, aber keine Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger. So war die Auskunft, weil mein Mann erst einmal als Wochenaufenthalter gilt, solange er im Hotel in der Schweiz übernachtet und keine Zweitwohnung hat.

          Viele Grüße
          Anja

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            #6
            Na dann wartet mal auf die Ansässigkeitsbescheinigung (m. w. gibt es nur eine Art davon) und legt diese dem schweizer Fiskus vor. Mal schauen was die dann sagen zum Thema Grenzgänger.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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              #7
              Ja, genau. Dann sehen wir, ob beide Seite den Sachverhalt gleich beurteilen.

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