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Geschaeftsabmeldung nachtraegliche Rechnungen absetzen

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    Geschaeftsabmeldung nachtraegliche Rechnungen absetzen

    Der Laden wurde 03.2023 abgemeldet. Die 2023er Steuererklaerungen sind alle gemacht... Jahresabschluss Laden und ESt. Rechnungen die nach dem 03.2023 bis Ende 2024 eintraffen, wurden im Jahresabschluss 2023 noch verrechnet. Nun gab es aber noch Rechnungen nach dem Abschluss aktuell z.B gerade die IHK Abrechnung 2022 ( und noch andere Rechnungen die nach dem Abschluss kamen )
    Wo kann ich den diese Kosten/Rechnungen noch verarbeiten ? Es bleibt ja nur meine/ unsere (Frau) Einkommensteuererklaerungen.
    In der zukuenftigen ESt-Erklaerung fuer 2024...2025 werde ich als Ehemann nur in der Anlage V - mit Mieteinnahmen aus 3 ETW Wohnungen stehen ( Frau Angestellte, mit Nichtselbstendigem Einkommen ).
    Es kann ja nicht sein, das ich die Kosten, die ich noch nachtraeglich aus dem Geschaeft habe, nun nirgends mehr unterbringen kann ??
    Wie geschrieben, der Laden ist "abgewickelt' - Steuerlich mit dem Abschluss 2023 auf 0 und geschlossen.
    Kannich die Kosten nun in der ESt. Erklaerung unterbringen ? Wo ?

    Danke fuer eure Hilfe
    Zuletzt geändert von Hilmarbs; 18.05.2025, 10:51.

    #2
    Eigentlich hätte man diese (ja erwartbaren) Kosten als Rückstellungen in die Abschlussbilanz vom 31.03.2023 einbuchen müssen, dann wären sie dort ergebniswiksam gewesen.

    Spontan fallen mir für die aktuelle Situation nur zwei Möglichkeiten ein:
    • die Abschlussbilanz 2023 (und dadurch auch die ESt 2023) rückwirkend korrigieren (=Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten einbuchen), falls das noch geht
    • zur ESt-Erklärung 2024/2025 noch eine Anlage G abgeben, wo nur diese nachträglichen Kosten drinstehen - falls das Finanzamt da mitspielt
    Viel Hoffnung habe ich da zwar nicht, aber man kann ja mal beim Finanzamt fragen, wie sie sich das vorstellen...

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      #3
      Hallo Hilmarbs und mhanft !

      Ergänzend zu mhanft: alles korrekt, nur die Schlussfolgerung ist nicht korrekt:

      "nachträgliche Betriebsausgaben" habe ich schon immer problemlos in der Anlage G eingetragen und anerkannt bekommen!

      z.B. nachträgliche Steuerberatungskosten, wenn nach Betriebsaufgabe noch Rückfragen des Finanzamtes bearbeitet werden mussten oder gar eine Betriebsprüfung für das Aufgabejahr betreut werden musste.

      z.B. nachträgliche Schuldzinsen, wenn die Liquidität nicht ausreichte, alle betriebliche Schulden zu tilgen - in diesem Fall kann es viele Jahre möglich sein, problemlos "nachträgliche Betriebsausgaben" abzusetzen!

      i.d.R. schreibe ich das direkt in die Erfassungszeile in der Anlage G, da ist genug Platz für ordentlich Text - wenn es mehrere Ausgaben sind, erläutere ich alle - Absätze und so kann man da nicht eingeben, deshalb arbeite ich mit Trenn-Symbolen, z.B. " xxx " oder so

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        #4
        Danke fuer die Antworten,

        Rueckstellungen vorher einbuchen ? Ich kann doch nicht Wissen, was da noch an Rechnungen, mit welchen Summen, kommen. Jetzt z.B die IHK mit Summe XXX oder die Rechnung des Steuerberaters, der ja gerade vorletzte Woche den Jahresabschuss fertiggestellt und an das FA geschickt hat. Die Rechnung habe ich ja noch nichteinmal.

        Uwe64
        Also wenn ich das richtig Verstehe - es gibt die Anlage G - und in diese kann ich dann solche nachtraeglichen Rechnungen eintragen ??

        Habe mir hier in dem Link https://www.steuertipps.de/finanzamt...gewerbebetrieb mal die Anlage G fuer 2024 angeschaut - wo trage ich da den die Kosten ein, welche Erfassungszeile meinst du ?

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          #5
          Zitat von Hilmarbs Beitrag anzeigen
          Rueckstellungen vorher einbuchen ? Ich kann doch nicht Wissen, was da noch an Rechnungen, mit welchen Summen, kommen. Jetzt z.B die IHK mit Summe XXX oder die Rechnung des Steuerberaters, der ja gerade vorletzte Woche den Jahresabschuss fertiggestellt und an das FA geschickt hat. Die Rechnung habe ich ja noch nichteinmal.
          Die IHK hat eine veröffentlichte Gebührenordnung, wo man vorher auf den Cent genau nachschauen kann, was auf einen zukommt. Und Steuerberater buchen beim Jahresabschluss ihre "eigene" Rückstellung ein, weil sie ja auch schon vorher wissen, was sie berechnen werden (und auch die haben eine Gebührenordnung). Gilt auch für die Berufsgenossenschaft (wenn man Angestellte hat).

          Klar, alles geht nicht auf den Cent genau, aber die "großen Brocken" (die die Steuerlast signifikant beeinflussen) weiß man i.d.R. schon ziemlich genau vorher (ich tue das jedenfalls, seit fast 40 Jahren).

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            #6
            Hallo Hilmarbs und andere Interessierte:

            Bei Fachfragen würde ich das Internet befragen - da bekommt man erlaubterweise bei richtiger Fragestellung klasse Antworten - ich benötige dafür noch nicht einmal eine KI / AI !

            https://www.haufe.de/id/beitrag/ruec...HI2855946.html

            "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (sog. Verbindlichkeitsrückstellungen) bilden den Hauptanwendungsfall der Rückstellungen. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind, durch ihre Ungewissheit dem Grunde bzw. der Höhe nach in der zugrunde liegenden Verpflichtung.

            ...

            Verbindlichkeitsrückstellungen sind nach dem Vorsichtsprinzip zu passivieren, wenn und soweit eine Inanspruchnahme wahrscheinlich oder mit ihr ernsthaft zu rechnen ist. Die Feststellungslast trägt der bilanzierende Steuerpflichtige."

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              #7
              Hallo Hilmarbs!

              Also wenn ich das richtig Verstehe - es gibt die Anlage G - und in diese kann ich dann solche nachtraeglichen Rechnungen eintragen ??

              Habe mir hier in dem Link https://www.steuertipps.de/finanzamt...gewerbebetrieb mal die Anlage G fuer 2024 angeschaut - wo trage ich da den die Kosten ein, welche Erfassungszeile meinst du ?
              Da es keine separate Erfassungszeile für "nachträgliche Betriebsausgaben" gibt, wird alles schlicht und einfach in die Zeilen 4 und 5 eingetragen, genau da, wo auch die laufenden Gewinne und Verluste eingetragen werden - das Minuszeichen vor der Zahl nicht vergessen!

              In Zeile 4: "Firmenname *** nachträgliche Betriebsausgaben *** IHK-Beitrag 150€ - Rückstellung lt. Bilanz 130€ = 20€ *** Steuerberatungskosten 1.200€ - Rückstellung 1.000€ = 200€ " und dann in die Zeile 5 "-220€ "

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                #8
                Leider ist mein Mann, der selbständig war -2022 verstorben und ich musste jetzt noch seine krankenversicherungbeiträge nachzahlen, bach der gemachten Steuererklärung. Kann ich es jetzt in meiner Steuererklärung nachreichen, oder was soll ich machen?

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                  #9
                  Eigene KV Beiträge sind nur Sonderausgaben, welche im Jahr der Zahlung anzusetzen sind.

                  Oder KV Beiträge für Arbeitnehmer als Betriebsausgaben?
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                    #10
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    Hallo Hilmarbs!
                    In Zeile 4: "Firmenname *** nachträgliche Betriebsausgaben *** IHK-Beitrag 150€ - Rückstellung lt. Bilanz 130€ = 20€ *** Steuerberatungskosten 1.200€ - Rückstellung 1.000€ = 200€ " und dann in die Zeile 5 "-220€ "
                    Also darauf ware ich ja nie gekommen ! Danke. Da es ein paar Rechnungen mehr sind - Spalte 4 also zu klein - einfach ein zusaetzliches A4 anhaengen - ist das zulaesssig ? Oder mehrere Anlage G ausfuellen ( das ware ja Schwachsinn )

                    Danke soweit !

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                      #11
                      Zitat von Hilmarbs Beitrag anzeigen
                      Also darauf ware ich ja nie gekommen ! Danke. Da es ein paar Rechnungen mehr sind - Spalte 4 also zu klein - einfach ein zusaetzliches A4 anhaengen - ist das zulaesssig ? Oder mehrere Anlage G ausfuellen ( das ware ja Schwachsinn )

                      Danke soweit !
                      Vieles in der Elster-Software habe ich schlicht und einfach durch "ausprobieren" herausgefunden ...

                      deshalb zu Ihrer Aussage "Erfassungsfeld in Zeile 4 zu klein": probieren Sie es doch mal aus - da können m.W. 999 Zeichen oder vielleicht sogar unendlich viele Zeichen erfasst werden!

                      ich habe gerade nachgesehen: also 850 Zeichen hab da ich schon reingehauen - und wird schon seit Jahren auch so anerkannt - weil ich es gut lesbar mit diesen "Trennzeichen" dargestellt habe!

                      und bevor Sie eine zweite Anlage G anlegen, würde ich in der ersten Anlage G in der Zeile 4 einen zweiten Firmen-Eintrag durch den Button "+ Weitere Daten hinzufügen" erzeugen, da sind nämlich zwei möglich - und dann können Sie sich da mit mindestens 2.000 Zeichen austoben!

                      aber wenn Ihnen eine Excel-Tabelle - die ja rechnen kann und in der man natürlich mehr gestalten/darstellen kann - lieber ist:

                      - versuchen Sie es mit "Belege verknüpfen" (Button direkt in der Erfassungszeile 4) (vielleicht müssen Sie die Excel-Datei zuvor in pdf-Datei umwandeln),

                      - oder im Hauptvordruck Seite 11 das Häkchen bei "Belege werden nachgereicht" setzen und das Formular "Belege nachreichen" verwenden - da geht ganz sicher nur pdf!

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                        #12
                        Hallo Hilmarbs!

                        Elster ist irgendwie "fast wie eine Wollmilchsau" - die kann fast alles - und wird dadurch für einmal-pro-Jahr-Anwender schon wieder unübersichtlich ...

                        also da fällt mir dann auch noch ein:

                        - Wenn es wirklich viele Nachträge geben sollte mit viel Erläuterungen, dann kann man das natürlich auch in der Anlage EÜR darstellen ...

                        Rechnungen die nach dem 03.2023 bis Ende 2024 eintraffen, wurden im Jahresabschluss 2023 noch verrechnet.
                        einkommensteuerlich geht das, mehr oder weniger vollständig, s.o. !

                        die Umsatzsteuererklärung nicht vergessen: da könnte in 2024 noch ordentlich was vom Finanzamt zu holen sein!

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