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Vermietung: Entnahme aus Rücklagen und Lohnanteile Handwerker

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    Vermietung: Entnahme aus Rücklagen und Lohnanteile Handwerker

    Hallo,

    ich bin Vermieter einer Wohnung und habe folgende Frage zur erhaltenen Nebenkostenabrechnung und meiner Einkommenssteuererklärung.

    Die Hausverwaltung hat vom Rücklagenkonto der Wohnung Geld entnommen. Dieses wurde unter anderem für eine größere Sanierung des Mehrfamilienhauses verwendet. Ich habe gelesen, dass tatsächlich entnommene Rücklagen durch die Hausverwaltung auch in der Einkommenssteuererklärung berücksichtig werden können.

    Nun habe ich außerdem in der Abrechnung den Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen und Lohnanteile aus Handwerkerkosten erhalten. Diese Handwerkerkosten stammen ebenfalls teilweise aus der oben genannten Sanierung des Mehrfamilienhauses.

    Kann ich nun die Entnahme der Rücklage und die Lohnanteile der Handwerkerkosten zusammen steuerlich geltend machen? Oder liegt hier eine doppelte Angabe vor?

    Danke für die Hilfe.

    #2
    Da du deine Wohnung vermietet hast, machst du den tatsächlichen Erhaltungsaufwand in der Anlage V geltend. Das ist nicht auf die Arbeitskosten beschränkt.

    Ob du deinen Kostenanteil auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig verteilst, ist allein deine Entscheidung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Verstehe, also ist es durchaus möglich die tatsächliche Entnahme der Rücklagen und zusätzlich die Lohnanteile aus Handwerkerkosten abzusetzen? Dachte das wäre dann irgendwie doppelt eingerechnet.

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        #4
        Zitat von Terus Beitrag anzeigen
        die tatsächliche Entnahme der Rücklagen und zusätzlich die Lohnanteile
        Wie? Ich dachte die Lohnanteile wären in der Entnahme der Rücklagen schon enthalten!

        Weder eine Einzahlung in die noch eine Entnahme von Rücklagen können steuerlich geltend gemacht werden. Als Vermieter kannst Du die Kosten für die Sanierung von der Steuer absetzen.

        Kommentar


          #5
          ... und zusätzlich die Lohnanteile aus Handwerkerkosten abzusetzen?
          Nein, die Steuerermäßigung für Handwerkerkosten nach § 35a EStG ist auf den eigenen Haushalt beschränkt. Die vermietete Wohnung

          gehört nicht zu deinem Haushalt. Die Kosten der Sanierung einschließlich Materialkosten sind Werbungskosten (Erhaltungsaufwand)

          aus Vermietung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Da die anteiligen Sanierungskosten direkt von der Hausverwaltung aus den Rücklagen jeder Wohnung der WEG gebucht wurden ist dieser Betrag dann als Erhaltungsaufwand zu sehen, richtig?
            Zuletzt geändert von Terus; 15.07.2025, 21:56.

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              #7
              Zitat von Terus Beitrag anzeigen
              Hallo,
              Nun habe ich außerdem in der Abrechnung den Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen und Lohnanteile aus Handwerkerkosten erhalten.
              Kleine Ergänzung zu Charlies Ausführungen: Sofern Du einen Teil dieser Kosten (z.B. Schornsteinfeger, Heizungswartung, Winterdienst u.ä.) zulässigerweise auf Deinen Mieter umgelegt hast, solltest Du ihm eine entspr. Bescheinigung aushändigen. Er kann dann den Lohnanteil steuerlich geltend machen.

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