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Nebenkostenabrechnung Hausverwaltung für 2024

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    Nebenkostenabrechnung Hausverwaltung für 2024

    Guten Abend in die Runde,

    ich habe kürzlich die Nebenkostenabrechnung von unserer Hausverwaltung für das Jahr 2024 erhalten (selbstgenutzte Eigentumswohnung).
    In dieser sind meine Anteile gem. Paragraph 35a aufgeführt.
    Diese Kosten kann ich dann auch für die Erklärung 2024 direkt geltend machen, korrekt?

    Danke für eine Info und einen schönen Abend.

    #2
    Diese Kosten kann ich dann auch für die Erklärung 2024 direkt geltend machen, korrekt?
    Ja, das ist laut dem BMF.Schreiben zu § 35a EStG ausdrücklich erlaubt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich war nur verunsichert, da die Abrechnung ja erst in diesem Jahr, also 2025, abgesegnet wurde. Also war nicht sicher, ob ich es für die Erklärung 2024 berücksichtigen darf. Aber es ist ja an sich logisch, da die Zahlungen auch in 2024 geleistet wurden.

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        #4
        Zitat von Zille1977 Beitrag anzeigen
        Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich war nur verunsichert, da die Abrechnung ja erst in diesem Jahr, also 2025, abgesegnet wurde. Also war nicht sicher, ob ich es für die Erklärung 2024 berücksichtigen darf. Aber es ist ja an sich logisch, da die Zahlungen auch in 2024 geleistet wurden.
        Naja, wenn man es genau nimmt, stammt ein Teil aus den Zahlungen des Hausgeldes, ein Teil aber aus der Schlussabrechnung, wobei das eine Nachzahlung oder Erstattung sein kann.

        Aber da niemand Lust hat, das auseinander zu rechnen, lässt das bmf die Wahl, das komplett letztes Jahr oder auch komplett dieses Jahr im Jahr der Abrechnung einzutragen.

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          #5
          Vielen Dank für die Erklärung. D.h. dann ist es sogesehen auch irrelevant, dass ein Teil wiederkehrende Leistungen waren und ein Teil einmalige Handwerkerleistungen, die normalerweise aus der Instandhaltungsrücklage genommen werden? Gezahlt wurde alles in 2024 und auch in der Abrechnung für mich aufgeführt.

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            #6
            Zitat von Zille1977 Beitrag anzeigen
            Guten Abend in die Runde,

            ich habe kürzlich die Nebenkostenabrechnung von unserer Hausverwaltung für das Jahr 2024 erhalten (selbstgenutzte Eigentumswohnung).
            In dieser sind meine Anteile gem. Paragraph 35a aufgeführt.
            Diese Kosten kann ich dann auch für die Erklärung 2024 direkt geltend machen, korrekt?

            Danke für eine Info und einen schönen Abend.
            Certain service charges on utility bills listed under §35a EStG (e.g., gardening, cleaning, rubbish removal…) can be deducted directly on your 2024 tax return. Just keep the receipts and make sure the charges are separated. When filing your tax return, enter ‘haushaltsnahe Dienstleistungen’ to claim the tax deduction.
            Zuletzt geändert von L. E. Fant; Gestern, 06:38. Grund: Link entfernt

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              #7
              Guten Morgen zusammen

              vielen Dank nochmals für die Antwort in meinem Forumsbeitrag zu o.g. Thema.
              Ich weiß alle Antworten zu schätzen, bin jetzt aber ein wenig verwirrt.
              Zunächst noch die Info, dass ich die Erklärung freiwillig mache, d.h. nicht die Frist von 31.7.25 habe für die Erklärung 2024.
              Mittlerweile liegt wie gesagt die beschlossene Abrechnung für 2024 von der Hausverwaltung vor, da die Eigentümerversammlung stattgefunden hat.
              D.h. in meinem Fall kann ich dann alle Posten A-C aus der Bescheinigung Paragraph 35a auch für 2024 ansetzen?
              Etwas anderes wäre es, wenn die Abrechnung nicht beschlossen wäre. Dann müsste ich dies erst in der Erklärung für 2025 eintragen, wenn ich jetzt die Erklärung für 2024 machen möchte.
              Habe ich das richtig verstanden?
              Ich hin davon abgesehen weit weg von den max. Beträgen

              Vielen lieben Dank für eine Klarstellung.​

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                #8
                Wie gesagt hast du die Wahl: grundsätzlich gilt das Abflussprinzip, und die Kosten kommen in das Jahr, in dem sie angefallen sind. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Kosten im Jahr der Abrechnung angesetzt werden.

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                  #9
                  Okay, dann past es ja wenn ich jetzt die Kosten von 2024 auch in die Erklärung für 2024 setze.
                  Vielen Dank.
                  Guthaben, welches ich als Eigentümer aufgrund zu hoher Vorauszahlungen zurück bekomme, sind nicht zu erklären, korrekt?
                  Ich vermiete ja nicht, aondern nutze die Wohnung selbst.

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                    #10
                    Zitat von Zille1977 Beitrag anzeigen
                    Guthaben, welches ich als Eigentümer aufgrund zu hoher Vorauszahlungen zurück bekomme, sind nicht zu erklären, korrekt?
                    Die erstatteten Beträge mindern ja ggf. auch die geltend gemachten Nebenkosten. Man darf natürlich nur eintragen was man letztendlich auch bezahlt hat.

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                      #11
                      ... Allerdings hast Du ja auch eine Bescheinigung über die 2024 tatsächlich bezahlten Beträge. Die sind dann auch nicht in anderen Jahren angefallen, und Erstattungen sind ja wohl auch schon berücksichtigt.

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                        #12
                        Ich habe ja die Anlage gem. Paragraph 35a, welche die Kosten aufführt, die auf mich entfallen. Diese gebe ich als haushaltsnahe Dienstleistungen an.

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                          #13
                          Sonst gebe ich als Selbstnutzer der Wohnung ja keine weiteren Werbungskosten an (im Gegensatz zu Vermietern).

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                            #14
                            Diese gebe ich als haushaltsnahe Dienstleistungen an.
                            Eigentlich sollten in der Bescheinigung die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Handwerkerkosten (Arbeitskosten) jeweils gesondert aufgeführt sein

                            und dementsprechend auch getrennt erklärt werden.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Ja genau, es ist alles getrennt aufgeführt (Minijob, Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen). Dies gebe ich auch aufgeteilt in der Erklärung an.

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