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Ermittlung Pflegekosten in Anlage "Außergewöhnliche Belastungen"

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    Ermittlung Pflegekosten in Anlage "Außergewöhnliche Belastungen"

    Zur Ermittlung der jährlichen Pflegekosten möchte ich die Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes und die Erstattungen der Pflegekasse sowie der Beihilfestelle gegenüberstellen.
    Muss da (bei Kombileistung) auch das erhaltene Pflegegeld berücksichtigt werden oder nur die Kostenerstattung für die erhaltene Sachleistung?

    #2
    Hallo Floretta!

    *****
    Grundsätzliche Empfehlung: Zumindest im Erstjahr steuerlichen Rat einholen!

    *****
    1. Den Pflege-Ausgaben/-Kosten sind immer nur die Einnahmen gegenüberzustellen, die für die Bezahlung dieser Ausgaben/Kosten bestimmt sind: Da Pflegegelder nicht für Sachleistungen bestimmt sind, sind diese auch nicht den Pflege-Sachleistungs-Kosten gegenzurechnen!

    2. Wenn Sie das Pflegegeld z.B. an Angehörige/Befreundete weiterleiten, sind das Zahlungen für deren persönliche und unentgeltliche Dienstleistungen, die Sie denen steuerfrei mit dem Pflegegeld entschädigen - Sie haben keine "Ausgaben/Kosten", sondern leiten nur das Pflegegeld weiter!

    3. Wenn Sie das Pflegegeld an Personen bezahlen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde, dann erhalten Sie von diesen Personen für deren Leistungen eine Rechnung, die Sie steuerlich geltend machen können, das Pflegegeld ist anzugeben/gegenzurechnen!

    *****
    Ergänzend zu 2.)

    Wenn Sie den Angehörigen Fahrtkosten zu Ärzten, die Sie nicht mehr selbst oder alleine ausführen können, erstatten, dann sind diese Zahlungen wie eigene Fahrtkosten steuerlich absetzbar, das Pflegegeld ist nicht gegenzurechnen!

    *****
    nicht vergessen:

    es können auch "haushaltsnahe Dienstleistungen" oder "haushaltsnahe Handwerkerleistungen" vorliegen!

    *****
    hier mal was zum Einlesen:






    Zuletzt geändert von Uwe64; 06.09.2025, 16:28.

    Kommentar


      #3
      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      *****
      Grundsätzliche Empfehlung: Zumindest im Erstjahr steuerlichen Rat einholen!

      *****
      1. Den Pflege-Ausgaben/-Kosten sind immer nur die Einnahmen gegenüberzustellen, die für die Bezahlung dieser Ausgaben/Kosten bestimmt sind: Da Pflegegelder nicht für Sachleistungen bestimmt sind, sind diese auch nicht den Pflege-Sachleistungs-Kosten gegenzurechnen!
      Das steht möglicherweise im Widerspruch zu einer Entscheidung des BFH vom 14.04.2011 - VI R 8/10​.

      Der BFH führt dort aus: "Außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss ... . Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen."

      Die Entscheidung ist zwar zu einer privaten Pflegezusatzversicherung ergangen. Ich habe allerdings nirgends etwas dazu gefunden, dass bei dem (an sich beim Pflegebedürftigen steuerfreien) Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung etwas anderes gilt.

      Ich kann daher die Empfehlung von Uwe64 nur unterstreichen, sich fachlichen Rat einzuholen.

      Im Übrigen sind Sachleistungen, die der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet hat, schon keine Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

      Es geht im Kern um die Frage, ob Pflegegeld (auch bei Kombi-Leistungen) als Kostenersatz auf solche weiteren Aufwendungen anzurechnen ist, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat.​

      Kommentar


        #4
        Hallo Telepeter, Floretta und andere Interessierte!

        Ich bleibe bei meiner "gesplitteten" Lösung - siehe mein Beitrag Tz. 2 und 3: je nachdem gegenzurechnen oder nicht - mit wichtiger Ergänzung wegen § 35a EStG!

        Warum?

        Erster Fall: Der Pflegebedürftige erhält nur Pflegesachleistungen:
        --> Einnahmen = Ausgaben = 0€ außergewöhnliche Belastungen (a.g.B.'s)!

        Zweiter Fall: Der Pflegebedürftige erhält nur Pflegegeld, sämtliche Pflegeleistungen werden unentgeltlich durch Angehörige/Befreundete erbracht, das Pflegegeld wird diesen vollständig ausbezahlt:
        --> Einnahmen = Ausgaben = 0€ a.g.B.'s
        --> keine Gegenrechnung des Pflegegeldes gegen sonstige a.g.B.'s, weil das Pflegegeld nicht für sonstige Pflege-Ausgaben verwendet werden kann!

        Dritter Fall: "erlaubte Fehlverwendung" des Pflegegeldes für sonstige a.g.B.'s, weil die Angehörigen/Befreundete auf das Pflegegeld verzichten:
        --> auch hier keine Kürzung der sonstigen a.g.B.'s, weil: wenn in diesem Fall eine Gegenrechnung zu erfolgen hätte, würde das ja "indirekt" zur Steuerpflicht des Pflegegeldes führen - das ist eindeutig nicht im Sinne des Gesetzgebers!

        Vierter Fall (einzig denkbarer Ausnahmefall): Das Pflegegeld wird nicht wie ursprünglich geplant an einen Angehörigen bezahlt, weil der z.B. krank wurde, sondern an eine fremde Person, die Pflegeleistungen entgeltlich erbringt:
        --> In diesem Fall werden i.d.R. die Ausgaben das Pflegegeld übersteigen, deshalb: Den Ausgaben "Bezahlung der Dienstleistung der fremden Person" ist das Pflegegeld gegenzurechnen!

        Ergänzung zum vierten Fall:
        --> Dann können diese Ausgaben über § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden - bei § 35a EStG erfolgt keine Gegenrechnung von Einnahmen!

        ==> Gesamtbetrachtungs-Fazit:

        grundsätzlich keine Pflegekosten-Gegenrechnung des Pflegegeldes als Einnahme - falls ausnahmsweise doch, Abzug der Pflegekosten nach § 35a EStG dann doch ohne Gegenrechnung des Pflegegeldes!




        Zuletzt geändert von Uwe64; 07.09.2025, 11:04.

        Kommentar


          #5
          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

          Dritter Fall: "erlaubte Fehlverwendung" des Pflegegeldes für sonstige a.g.B.'s, ...
          Eine solche Zweckbetrachtung stellt der BFH hinsichtlich des Pflegegeldes nicht an.

          Der BFH argumentiert damit, dass "Pflegeaufwand und Pflegetagegeld im nämlichen Ereignis, der Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen wurzeln" und dem "engen Zusammenhangs zwischen Versicherungsleistung und Aufwand" (Rz. 17 des Beschlusses).

          Das mag einem gefallen oder nicht - man muss jedenfalls damit rechnen, dass das Finanzamt sich an diese Entscheidung hält.

          Daher nochmal der Rat zu professionieller Hilfe, wenn man es hier auf eine Diskussion mit dem Finanzamt ankommen lassen will.

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            #6
            Hallo Telepeter und andere Interessierte:

            *****
            Das Ergebnis des BFH-Urteils "steuerlich zwingend Gegenrechnung mit allen Pflegekosten" kann nicht auf unseren Sachverhalt "einfach so ohne weitere Überlegungen" übertragen werden - weil unser Sachverhalt von dem dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt abweicht und auch nicht vergleichbar ist!

            Was ist der Unterschied?

            Gem. Versicherungsbedingungen ist einzige (!!!) Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Tages-Geldes
            - die Feststellung eines Pflegegrades.

            Demgegenüber ist Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Geldes
            - die Feststellung eines Pflegegrades und (!!!) zwingend (!!!) gleichzeitig (!!!)
            - die Erbringung von Pflegeleistungen durch Angehörige/Befreundete,
            - außerdem kann das Pflegegeld gekürzt werden u.a.
            -- wenn gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsätze (§ 37.3 SGB XI) nicht wahrgenommen werden oder
            -- wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt ist!​

            Damit ist die "einfach so Ergebnis-Übernahme" auf unseren Sachverhalt ausgeschlossen!

            *****
            Wenn wir nun die von Ihnen zitierten "allgemeingültigen Feststellungen" des BFH betrachten, kommen wir zu folgendem Ergebnis:

            "Pflegeaufwand und Pflegetagegeld wurzeln in einem einzigen nämlichen Ereignis,
            - der Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen",
            der "enge Zusammenhangs zwischen Versicherungsleistung und Aufwand"
            des Pflege-Tages-Geldes besteht deshalb zu allen Pflegekosten und ist denen steuerlich gegenzurechnen.

            Auf unseren Sachverhalt angewendet bedeutet das:

            "Pflegegeld wurzelt in drei notwendigen Ereignissen (siehe oben)",
            der "enge Zusammenhang zwischen Versicherungsleistung und Aufwand"
            des Pflege-Geldes besteht somit nur zu Ausgaben für die Pflegeleistung von Angehörigen/Befreundeten und ist nur denen steuerlich gegenzurechnen!

            *****

            Da der Gesetzgeber keinerlei Verwendungskontrolle des Pflegegeldes festgeschrieben hat, akzeptiert er auch "Fehlverwendung" - das ändert aber nichts am obigen Ergebnis!

            *****
            Der Gesetzgeber stellt dem Pflegebedürftigen somit "frei verwendbare Pflegegelder" zur Verfügung - das sind steuerfrei Einnahmen, die
            - unter gewissen Voraussetzungen,
            - aber nicht zweckgebunden,
            ausbezahtl werden.

            Es sind somit nichts anderes als "andere Einnahmen" vergleichbar mit Renten- und Mieteinnahmen, die ja auch nicht dem Pflegekosten gegenzurechnen sind!

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              #7
              Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

              Demgegenüber ist Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Geldes
              - die Feststellung eines Pflegegrades und (!!!) zwingend (!!!) gleichzeitig (!!!)
              - die Erbringung von Pflegeleistungen durch Angehörige/Befreundete,...
              In § 37 SGB IX., heißt es: "Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt."

              Das ist ziemlich wachsweich formuliert.

              So kann man argumentieren - aber nochmal der Rat: Spätestens im Einspruchsverfahren Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wenn man das so durchsetzen will.

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