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Einmalige Betriebsrentenzahlung und Fünftel Regelung

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    Einmalige Betriebsrentenzahlung und Fünftel Regelung

    Guten Tag,
    Ich habe in diesem Jahr eine einmalige Auszahlung meiner Rente bekommen. Diese wurde normal besteuert, weil nicht anders möglich.
    Ich möchte in der nächsten Steuererklärung 2025 von der Fünftelregelung nachträglich profitieren, da diese für mich günstiger ist. Wo soll ich welche Einträge machen, damit es schon in der Elster Simulation (Prüfung vor dem Abschicken) erscheint und angewendet wird?

    #2
    Du bist mit deiner Frage ein wenig früh dran. Wir wissen nicht, ob die Zeilennummern in der Anlage N für 2025 unverändert bleiben werden.

    Abfindungen von Versorgungsbezügen laut Nr. 32 der Lohnsteuerbescheinigung wären im Jahr 2024 in den Zeilen 5, 11 und 15 der Anlage N

    zu erfassen. Du solltest den Bescheinigungsabruf nutzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nach meinem Kenntnisstand sollte das mit dem Bescheinigungsabruf auch bei der Erklärung 2025 klappen.
      Der AG darf zwar selber beim Lohnsteuereinbehalt die 1/5 Regelung nicht mehr anwenden, die entsprechenden Abfindungen etc. sollten aber dennoch in der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend gesondert ausgewiesen sein.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Hallo Gradiva u.a. Interessierte!

        Leider haben Sie Ihren Sachverhalt viel zu ungenau geschildert ...

        1. Eine "Betriebsrente" (umgangssprachlich!) kann auf einer Vielzahl von Vertragsgestaltungen beruhen - wir wissen nicht, was das für eine "Betriebsrente" ist, die Sie erhalten haben ...

        2. Sie schreiben nicht "Betriebsrenten-Abfindung", sondern nur (!?) "einmalige Auszahlung" ...

        wir wissen somit "nix" !!!

        Hinweis:

        Warum wohl hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern zwischenzeitlich verboten, schon in der monatlichen Entgeltabrechnung des Monats der "Einmalauszahlung" die 1/5-Regelung anzuwenden?

        Weil das Thema zwischenzeitlich so vielfältig ist und wahrscheinlich viel zu oft falsch abgerechnet wurde!

        Hier ein Fundstelle: https://www.gleisslutz.com/de/aktuel...ch-arbeitgeber
        Zitat:
        "Mit dem Wachstumschancengesetz wird die sog. Fünftelregelung nicht abgeschafft, ihre Handhabung jedoch modifiziert: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung nicht mehr durch die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Stattdessen findet die Fünftelregelung erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, d.h. nachdem der jeweilige Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben hat, durch das zuständige Finanzamt Anwendung. Damit rückt eine der Auszahlung nachgelagerte Anwendung durch die Finanzämter an die Stelle einer vorgelagerten Anwendung durch den Arbeitgeber. Für Arbeitgeber sollen so Pflichten sowie Haftungsrisiken reduziert werden. Es lohnt sich also, einen Blick auf die Wirkweise der Fünftelregelung und die zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zu werfen.​"

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          #5
          Ergänzend:

          Es gibt ein altes BFH-Urteil, das besagt, dass ein "vertraglich festgelegtes Kapitalauszahlungswahlrecht" "nicht außergewöhnlich" ist und deshalb die 1/5-Regelung nicht anwendbar ist!

          Und es gibt zu diesem Themenkreis zumindest ein laufendes BFH-Verfahren, in dem versucht wird, dieses kategorische "Nein" des BFH etwas "aufzuweichen"!

          Im Zweifel: 1/5-Regelung in der ESt-Erklärung beantragen, falls Ablehnung, akzeptieren oder sehr intensiv im Internet recherchieren oder den Bescheid von einem Steuerfachmann prüfen lassen, ob ein Einspruch angebracht/sinnvoll/erfolgversprechend ist oder nicht!

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