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Steuererklärung und Verspätungszuschlag - Einspruch

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    Steuererklärung und Verspätungszuschlag - Einspruch

    Hallo ins Forum,

    ich habe zur Fristwahrung gegen einen Einkommensteuerbescheid allgemeine Einspruch eingelegt. Die Begründung zum Einspruch folgte ca. 2,5 Monate später, u.a. auch gegen den Verspätungszuschlag der im Steuerbescheid festgesetzt wurde. Nun schreibt das FiA dass die Einspruchsfrist überschritten wurde.
    Meine Frage: Muss gegen einen Verspätungszuschlag separat Einspruch eingelegt werden oder ist das bereits mit einem allgemeinen Einspruch gegeben?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    M.

    #2
    Der Verspätungszuschlag ist ein gesonderter Verwaltungsakt, für den eine eigene Rechtsbehelfsfrist gilt. Wenn das FA gnädig ist (wohl nicht) kann es die Einsprüche auch zusammen würdigen.

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      #3
      Hallo Maverik-TopGun!

      *****

      ich widerspreche der Aussage von Kloebi bezüglich "wenn das FA gnädig ist ..."

      tatsächlich ist die "Auslegung" eines Einspruchs eine "nicht ganz einfache Angelegenheit" - hier können Sie sich mal an-/einlesen:



      Ergebnis: Also das Finanzamt hat nicht "gnädigerweise", sondern "das Finanzamt muss (!!!) den Willen des Einspruchsführers erforschen" !

      Wie Sie erkennen können, genügen Ihre Informationen in keinster Weise, eine für Sie gültige Antwort geben zu können!

      Kommentar


        #4
        Bzgl. des verspätungszuschlages ist anzumerken, dass dieser kraft Gesetzes entsteht, sobald die Abgabefrist der Erklärung überschritten wurde. Auf die Höhe hat das FA keinen Einfluss.
        In manchen Fällen hat das FA allerdings noch einen kleinen Ermessensspielraum ob ein VSpZ festgesetzt wird.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          Hallo Maverik-TopGun!

          Ergänzend zu Beamtenschweiß!

          Einfach mal den Paragraphen durchlesen bzw. im Internet recherchieren "Verspätungszuschlag!

          - in Nachzahlungsfällen
          --- entsteht der VerspZ "kraft Gesetz",
          --- deshalb ist es nur in ganz außerordentlichen Situationen möglich, den VerspZ zu reduziert bzw. vollständig erlassen zu bekommen!

          - in Erstattungsfällen
          --- muss (!) das Finanzamt immer (!) noch "Ermessen ausüben", und muss (!) die Festsetzung ausführlich/umfassend begründen!
          --- lapidar zu schreiben "Abgabefrist überschritten" genügt nicht - deshalb wird in BW i.d.R. auch kein VerspZ festgesetzt!
          --- nach Einspruch und Änderung der Einkommensteuerfestsetzung muss (!) auch nochmals die Festsetzung des VerspZ von Amts wegen überprüft und angepasst werden, er kann erhöht oder verringert werden oder auch vollständig entfallen!

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            #6
            Es ist halt wie so oft, es kommt auf den Sachverhalt an. Wenn aber die Einspruchsbegründung über zwei Monate gedauert hat, wird die Steuererklärung auch nicht pünktlich gewesen sein.

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              #7
              Hallo an alle,

              zunächst mal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und eure Antworten.

              Kloebi:
              Korrekt, die Steuererklärung habe ich verspätet abgegeben, etwa 5,5 Monate, Fristverlängerungsantrag wurde abgelehnt. Die Abgabe sowie Einspruchsbegründung hat u.a. solange gedauert weil mir sowohl Unterlagen des AG als auch der Krankenkasse gefehlt haben. Zwischenzeitlich habe ich auch um Verlängerung der Antwort zu den Einspruchsbegründungen beim FiA gestellt. Aber das nur der Vollständigkeit halber.

              @Uwe64:
              Vielen Dank für die erste Antwort. Das Lesen des Anfangs des Links fand ich bereits sehr interessant. Bevor ich nun aber die 4 Wochen Testmitgliedschaft für die Steuer Office Gold Lizenz abschließe nochmals einige Informationen.

              Steuerbescheid ist vom 10.04.2025
              Benennung:
              "Bescheid für JJJJ
              über
              E i n k o m m e n s t e u e r,
              Solidaritätszuschlag,
              Verspätungszuschlag und
              Zinsen
              "

              Und korrekt Uwe64, es handelt sich um einen Erstattungsfall. Der Bescheid ist an mehreren Stellen fehlerhaft bzw. wurden meine gemachten Angaben nicht berücksichtigt, so dass ich am 10.05.2025 wie folgt Einspruch eingelegt habe:

              Vorsorglicher Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid JJJJ vom 10.04.2025
              Sehr geehrte Damen und Herren,
              hiermit lege ich unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vorsorglich Einspruch gegen den im Schlagwort genannten Steuerbescheid ein. Die Einspruchsgründe werde ich Ihnen kurzfristig mit separater Post nachreichen. Andernfalls werde Ihnen die Rücknahme des Einspruchs mitteilen.
              Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Einspruchs
              Mit freundlichen Grüßen

              ...

              Per Steuerprogramm und Elster-Schnittstelle authentifiziert übertragen.
              Eine Bestätigung seitens FiA kam nicht. Am 11.06.2025 kam ein FiA Schreiben ich solle die Begründung bis 04.07.2025 nachreichen, woraufhin ich am 05.07.2025 (00:04:54, sch... Update Funktion der Steuersoftware) eine Fristverlängerung (wg. nach wie vor fehlender Unterlagen) beantragt habe. Einspruchsgründe habe ich dann am 23.07.2025 mitgeteilt, u.a. den Verspätungszuschlag, aus den bereits von Uwe64 genannten Gründen (Erstattungsfall, Ermessen nicht ausgeübt, Begründung lediglich "verspätet abgegeben")

              Diesen Einspruch gegen den Verspätungszuschlag habe ich auch bereits beim Steuerbescheid des Vorjahres eingelegt, samt (Ermessen nicht ausgeübt) Begründung sowie Hinweis auf das Urteil des FG Münster aus 2024. Einspruch ist noch offen.

              Nun kam ein Schreiben des FiA dass kein Einspruch gegen den Verspätungszuschlag vorliegt und erst mit Schreiben vom 23.07.2025 dies als Einspruch gegen den Verspätungszuschlag gewertet wird. Somit ist die Einspruchsfrist (14.05.2025) überschritten.

              Deshalb meine Frage: Deckt mein vorsorglicher Einspruch vom 10.05.2025 auch den Verspätungszuschlag ab oder muss! dieser separat erfolgen. So wie ich die Begründung im von Uwe64 genannten Link lese m.M. nach prinzipiell ja bzw. könnte man das als Antwort auf das letzte FiA Schreiben gut verwenden.

              Euch allen vorab schon einmal Danke.

              M.

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                #8
                "hiermit lege ich unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vorsorglich Einspruch gegen den im Schlagwort genannten Steuerbescheid ein​"

                Der Verspätungszuschlag ist zwar kein Steuerbescheid, aber zweifellos im Schlagwort enthalten. Das sollte bei einem nicht beratenen Steuerpflichtigen genügen, um die Frist zu wahren.

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                  #9
                  Hallo Maverik-TopGun !

                  Fristverlängerungsantrag wurde abgelehnt
                  um eine Fristverlängerung zu erhalten müssten Sie "den Kopf unterm Arm tragen" ...

                  weil mir sowohl Unterlagen des AG als auch der Krankenkasse gefehlt haben
                  sowohl AG als auch KK melden ihre Daten elektronisch an das Finanzamt ...

                  was waren das für Unterlagen, die vom AG und der KK nicht direkt an das Finanzamt gemeldet wurden?

                  Bevor ich nun aber die 4 Wochen Testmitgliedschaft für die Steuer Office Gold Lizenz
                  allein das Lesen des § 152 AO genügt schon für Ihren Fall - außerdem gibt es genügend andere Stellen im Internet, die den VerspZ gut erklären

                  zu meiner Fundstelle: in diesen zwei frei zugänglichen Absätzen von einem anerkannten Steuer-Fachverlag - Zitate aus einem AO-Kommentar - steht alles drin, was Sie für das Finanzamt brauchen!

                  Der Bescheid ist an mehreren Stellen fehlerhaft bzw. wurden meine gemachten Angaben nicht berücksichtigt
                  hat das Finanzamt vor Erlass des Steuerbescheides schriftlich
                  - angekündigt, dass "gestrichen" wird,
                  - und dies begründet?
                  oder
                  hat das Finanzamt in den Erläuterungen des ESt-Bescheides die Abweichungen begründet?

                  Per Steuerprogramm und Elster-Schnittstelle authentifiziert übertragen.
                  Eine Bestätigung seitens FiA kam nicht.​
                  Sie haben in Ihrem EOP
                  - den Einspruch im Original im Ordner "gesendet",
                  - sowie eine Transferticketnummer,
                  und Sie haben in Ihrem eMail-Postfach eine Mail als "Empfangsbestätigung" erhalten!
                  ja was wollen Sie denn noch?

                  *****
                  Diesen Einspruch gegen den Verspätungszuschlag habe ich auch bereits beim Steuerbescheid des Vorjahres eingelegt
                  also haben Sie 2022 und 2023 zu spät abgegeben ... !?
                  waren auch die Vorjahre verspätet abgegeben?
                  haben sie 2024 schon abgesendet?

                  dann sind Sie "mehrfacher Wiederholungstäter" ... !?

                  schauen Sie doch mal in die Erläuterungen des letzten ESt-Bescheids, der zu spät abgegeben wurde, aber trotzdem kein VerspZ festgesetzt wurde: In BW steht da sinngemäß "Dieses mal wurde kein VerspZ festgesetzt, bei wiederholter verspäteter Abgabe wird auch im Erstattungsfall ein VerspZ festgesetzt" ... !?

                  ==> ich würde sagen, dass Sie "sehr schlechte Karten" haben ... !?

                  *****
                  wie hoch sind die VerspZ?
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 16.10.2025, 15:31.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Maverik-TopGun Beitrag anzeigen
                    Deckt mein ... Einspruch ... auch den Verspätungszuschlag ab oder muss! dieser separat erfolgen. So wie ich die Begründung im ... Link lese m.M. nach ... ja
                    Dann hast Du das richtig verstanden, Ja, Dein Einspruch deckt auch den Verspätungszuschlag ab oder gegen den Verspätungszuschlag hätte ein separater Einspruch erfolgen müssen.

                    Kommentar


                      #11
                      Wir könne hier so viel Theorisieren wie wir wollen. letztlich wird der TE das mit seinem FA ausmachen müssen.
                      Wenn der dortige bearbeiter pingelig ist und den VSpZ nicht vom Einspruchsschreiben abgedeckt sieht, dann ist das so. Hilft notfalls nur eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung.
                      Ist aber halt auch die Frage ob sich das finanziell rechnet.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                        #12
                        Hallo Beamtenschweiß u.a.!

                        Wenn der dortige Bearbeiter pingelig ist und den VSpZ nicht vom Einspruchsschreiben abgedeckt sieht, dann ist das so.
                        *****
                        Dem stimme ich nicht zu - die Rechtslage ist eindeutig eine andere - wie ich oben geschrieben habe "das Finanzamt muss ... !!!"

                        Jeder einzelne Satz des AO-Kommentars begründet das mit "übergeordneten allgemeingültigen" Gesetzen wie BGB und GG, da wird nicht einmal die AO zitiert !!!

                        Ich zitiere hier mal alles, da jeder Satz zählt:


                        Rz. 17

                        Der Einspruch ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, deren Auslegung entsprechend der
                        §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat. Die Erklärung ist aber nur dann der Auslegung bedürftig und fähig, wenn es ihr an einem eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt hinsichtlich des Gewollten fehlt. In einem solchen Fall ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille des Stpfl. zu erforschen. Entscheidend ist dabei zunächst, wie die Finanzbehörde als Empfänger der Erklärung deren "objektiven Erklärungswert" verstehen musste. Neben dem nicht eindeutigen Wortlaut der Erklärung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne dass einem bestimmten auslegungserheblichen Merkmal von vornherein ein Vorrang beizumessen ist. Es sind insbesondere auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde ist u. U. verpflichtet, den Erklärenden zur Präzisierung aufzufordern. Rz. 18

                        Bei der Auslegung des Einspruchs ist außerdem das verfassungsrechtliche Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach
                        Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten. Dieses verlangt eine rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen. Der Rechtsbehelf ist danach so auszulegen, dass dasjenige gewollt war, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Kläger entspricht. Die Auslegung kann somit durchaus "erfolgsorientiert" erfolgen. Ggf. kommt sogar – entsprechend der Regelung in § 140 BGB – eine Umdeutung einer Erklärung in Betracht, um entgegen dem Wortlaut der Erklärung dem wirklich Gewollten Rechnung zu tragen.

                        beamtenschweiß, da bleibt kein Millimeter an "Gestaltungsspielraum" für die Damen und Herren Finanzbeamten!


                        *****
                        In BW ist das übrigens kein Problem, da arbeiten die Finanzbeamten bürger-/steuerzahlerfreundlich - und vor allem halten sie sich an Recht und Ordnung!

                        ja, natürlich, auch in BW erscheint regelmäßig so ein Junggemüse frisch von der Schule, das meint, mit einer Schulnote von 2,0 und entsprechender Einbildung, es besser zu wissen als ein alter Steuerberater - aber wenn ein "erstes aber ernsthaftes Telefonat" mit dem nicht fruchtet, macht nix, auf dem Finanzamt sitzen immer noch ziemlich viele erfahrene Beamten, die "norden" das Junggemüse recht schnell "in die Praxis" ein!

                        das ist ja das Gute am "System Finanzamt": es mag sein, dass eine ESt-Erklärung nur von einer einzigen Person bearbeitet wurde, und damit nur eine Person Entscheidungen getroffen hat - aber ein Einspruch bewirkt:
                        - dass genau dieser Sachbearbeiter, versorgt mit ihm bisher nicht bekannten Argumenten, nochmals nachdenkt,
                        - dass der Sachbearbeiter spätestens jetzt mit erfahrenen Kollegen spricht,
                        - dass der Fall mit dem Sachgebietsleiter zu besprechen ist,
                        - und wenn alle diese Beamten nicht abhelfen wollen/können, wird der Einspruch auf die Rechtsbehelfsstelle verschoben, und da sitzt dann die dritte Person, meist sehr erfahren, die das Hirn einschaltet - und die dann das Ergebnis im Zweifel mit einem Volljuristen im FA-Haus - also der vierten Person - bespricht!

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                          #13
                          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                          ja, natürlich, auch in BW erscheint regelmäßig so ein Junggemüse frisch von der Schule, das meint, mit einer Schulnote von 2,0 und entsprechender Einbildung, es besser zu wissen als ein alter Steuerberater - aber wenn ein "erstes aber ernsthaftes Telefonat" mit dem nicht fruchtet, macht nix, auf dem Finanzamt sitzen immer noch ziemlich viele erfahrene Beamten, die "norden" das Junggemüse recht schnell "in die Praxis" ein!
                          Es reicht. Wir unterhalten uns hier sachlich.

                          Kommentar


                            #14
                            In BW ist das übrigens kein Problem, da arbeiten die Finanzbeamten bürger-/steuerzahlerfreundlich - und vor allem halten sie sich an Recht und Ordnung!
                            Und in allen anderen Bundesländern nicht? Da ist wieder die Ihnen eigene, inhaltsleere Polemik.
                            ...auch in BW erscheint regelmäßig so ein Junggemüse frisch von der Schule, das meint, mit einer Schulnote von 2,0 und entsprechender Einbildung, es besser zu wissen als ein alter Steuerberater
                            Es ist uns allen hier inzwischen leidvoll bekannt, dass Sie stets alles besser wissen. Und es leider nicht für sich behalten.

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                              #15
                              Uwe64 Du kannst hier so lange rumschreien wie du willst, das ändert nichts an meiner Aussage.
                              Das ist alleine das Problem des TE mit seinem FA. Wenn man dort eine andere Rechtsauffassung hat, bleibt letztlich nur die Klage.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
                              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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