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Renter mit Neufeststellungsbescheid und Merkzeichen

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    Renter mit Neufeststellungsbescheid und Merkzeichen

    Hallo zusammen

    Ich habe ein paar Verständnisfragen zu meinen Steuererklärungen und hoffe ihr könnt hier helfen:

    Situation: Rentner (75J), Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G, B, H

    Grad der Behinderung lag bei 60 und wurde mit Neufestellungsbescheid auf 100 angehoben. Ebenfalls werden die Voraussetzungen für gesundheitlichn Merkmale G, B und H erfüllt. Laut Bescheid ist die Entscheidung wirksam ab dem 15.03.2021. Der alte Bescheid von 2022 wird aufgehoben.
    1. Gehe ich richtig der Annahme, dass diese Neufeststellung meine bestehenden Steuerbescheide von 2021 - 2023 beeinflussen kann?
    2. Reicht hier ein einfaches Schreiben per Nachricht im Elster Portal aus mit Bitte den Neufestellungsbescheid bei allen bereits abgegebenen Steuerbescheiden zu berücksichtigen? Brauche ich ein Formular? Zieht das Finanzamt automatisch die 7400 Euro Behinderten- sowie 4500 Euro behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ab oder muss ich das in ein spezifisches Formular eintragen? Sollte ich noch weiteres beachten?
    3. Wie wird das Datum 15.03.2021 gehandhabt was die Pauschbeträge angeht? Wird das monatlich in 2021 reduziert da erst ab März?
    4. Ist es in diesem Zuge noch möglich, die Günstigerprüfung für die 3 Jahre zu beantragen? Da die Freibeträge das zvE ja deutlich reduzieren sollten, kann sich diese eventuell positiv auswirken? Damals wurde keine KAP abgegeben.
    Kapitalertragsteuer sowie Günstigerprüfung für Steuererklärung 2024:
    1. Kann sich eine Günstigerprüfung nie negativ auswirken außer der Zeitaufwand es einzureichen? Sie würde ja im Prinzip das zu versteuernde Einkommen erhöhen ...
    2. Nach Abzug der Werbungskosten (102), den Sonderausgaben (Kranken/Pflegeversicherung), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36) sowie den außergewöhnlichen Belastungen (Pauschbeträge) liegt das zu versteuernde Einkommen bei ca. 8.000 Euro und damit unter dem Grundfreibetrag wenn ich mich nicht irre. Elster-Vorschau zeigt “keine Erstattung” an. Vorauszahlungen als Rentner (1000 Euro) werden ja in der Software nicht berücksichtigt. Die sollten also erstattet werden, denke ich das richtig?
    3. Da das zvE relativ niedrig ist, überlege ich die KAP zusätzlich einzureichen, da doch einiges an Kapitalertragsteuern im Jahr 2024 gezahlt wurde. Dies erhöht jedoch die zumutbare Belastung. Am Ende kommt in der Elster-Vorschau allerings eine Erstattung heraus (ca. 1500 Euro). Kann ich das jetzt so sehen, dass diese zusätzlich zu den als Renter geleisteten Vorauszahlen erstattet werden?

    Vielleicht für den einen oder anderen einfache Fragen, für mich allerdings neu. Deshalb freue ich mich über jede Antwort :-) Ganz vielen Dank!

    #2
    Kann ich das jetzt so sehen, dass diese zusätzlich zu den als Renter geleisteten Vorauszahlen erstattet werden?
    Ja würde ich so sehen, die Vorauszahlungen gehen ja nicht in die Berechnung ein. Was deine agB angeht, wirkt sich die höhere zumutbare Eigenbelastung

    nur bei der Fahrtkostenpauschale aus. Wie man die rückwirkende Erhöhung deines GdB am geschicktesten mitteilt, weiß ich jetzt auch nicht auf Anhieb.

    Du könntest die Anlagen Außergewöhnliche Belastungen für 2021 bis 2023 als Anhang zu einer Sonstigen Nachricht übermitteln. Die kann man ja am

    PC als PDF erzeugen. Die ausfüllbaren Formulare sind hier zu finden: https://www.finanzamt.bayern.de/Info...er&c=n&d=x&t=x

    Der höhere GdB kommt 2021 das gesamte Jahr zur Anwendung, die Fahrtkostenpauschale möglicherweise nicht
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Minki75!

      Da die "Günstigerprüfung" im Raum steht, würde ich vollständige ESt-Erklärungen für alle Jahre erstellen/abgeben - das ist m.E. einfacher als über das Formular "Sonstige Nachricht" verschiedene Einzelanträge zu stellen.

      Im ESt-Hauptvordruck gibt es ein "Freitextfeld", darin würde ich kurz erläutern, warum Sie das jetzt gemacht haben: "Änderungsantrag wegen 100% Behinderung u.a., siehe Formulare".

      Wenn Sie das so machen, sehen Sie in der ESt-Berechnung, dass auch im Erstjahr Jahresbeträge zum Abzug kommen!

      Falls Steuern durch die neuen höheren Freibeträge nicht vollständig auf Null, lohnt sich zumindest beim Formular "a.g.B." ein Blick in die "Hilfen".

      Falls dauerhaft Steuer auf Null, aber Kapitalerträge über 1.000€: Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (gilt für drei Jahre)!

      Falls dauerhaft Steuer auf Null und Kapitalerträge dauerhauft maximal 1.000€: Antrag auf Nichtveranlagungs-Verfügung (gilt für mehr als drei Jahre)!












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        #4
        würde ich vollständige ESt-Erklärungen für alle Jahre erstellen/abgeben - das ist m.E. einfacher als über das Formular "Sonstige Nachricht" verschiedene Einzelanträge zu stellen.
        Gehört allerdings mit dem Finanzamt vorher abgestimmt.Für die Jahre 2021 bis 2023 liegen ja wohl schon verbindliche Steuerbescheide vor.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Hallo Charlie24!

          o.k., meine Anleitung war nicht ganz vollständig:

          ESt-Erklärungen für Jahre mit bestandskräftigem ESt-Bescheid werden nie "vom System" automatisch bearbeitet/verworfen.

          Sobald im Hauptvordruck auf Seite 8 (2024) "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" ein Häkchen sitzt, erhält der Sachbearbeiter einen Bearbeitungshinweis - wenn er das dann liest, sollte alles i.O. sein, er erkennt "Antrag auf Änderung wegen neuem Grundlagenbescheid".

          Außerdem muss der Stpfl. im Hauptvordruck auf Seite 11 (2024) ein Häkchen setzen - und dann mit dem Formular "Belege nachreichen" eben die notwendigen Nachweise einreichen.

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            #6
            Der geänderte Bescheid über die Gewährung eines höheren Grades der Behinderung ist für das Finanzamt ein Grundlagenbescheid.
            Das FA muss also nach § 175 (1) 1 AO die Einkommensteuerbescheide ab 2021 ändern (höherer Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale).

            Weitere Änderungen des Einkommensteuerbescheides sind wegen bereits eingetretener Bestandskraft aber nur im Rahmen von § 177 (2) AO möglich. Für eine nachträgliche Anwendungung der Günstigerprüfung sehe ich da keinen Raum, da diese ebenfalls zu Gunsten wirken würde.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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              #7
              Hallo Beamtenschweiß, Minki75 u.a. Interessierte!

              Dem Antrag auf Günstigerprüfung ist stattzugeben ist, das hat der BFH vor vielen Jahren so entschieden,
              siehe hier: https://www.lohi-idl.de/steuer-news/...t-niedrigerer/

              "...
              • Nach dem Gesetz ist die Anfechtungsbefugnis aber nicht beschränkt, wenn eine Korrekturvorschrift die Änderung des Bescheids ermöglicht. Eine solche Korrekturmöglichkeit bestand im Streitfall, weil der Erlass des geänderten Steuerbescheids als sog. rückwirkendes Ereignis anzusehen und bei einem rückwirkenden Ereignis eine Korrektur möglich ist. Der geänderte Bescheid ermöglichte den Klägern nämlich erstmals eine erfolgreiche Antragstellung, weil infolge der auf Null herabgesetzten gewerblichen Einkünfte ein Antrag auf Günstigerprüfung sinnvoll wurde. Die Günstigerprüfung führte nämlich zu einer niedrigen Einkommensteuer als die Abgeltungsteuer.
              Hinweis: Das Urteil ist für Steuerpflichtige ausgesprochen positiv. Denn es ermöglicht die Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach Erlass eines Änderungsbescheids, wenn sich erstmals aus dem Änderungsbescheid derart niedrige Einkünfte ergeben, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung sinnvoll wird. Zu beachten ist aber, dass der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist des Änderungsbescheids gestellt werden muss."
              ​​

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                #8
                Uwe64 Sehr interessantes Urteil, kannte ich auch noch nicht.

                Spannend finde ich aber in dem Urteil die Abgrenzung, dass nur dann ein rückwirkendes Ereignis volrliegt, wenn der Antrag auf Günstigerprüfung mangels Auswirkung nicht gestellt wurde.
                Wurde der Antrag zuvor lediglich nicht gestellt obwohl er sich ausgewirkt hätte, liegt kein rückwirkendes Ereignis vor.

                Der BFH stellt somit für das Vorliegen eines Ereignisses auf dessen steuerliche Auswirkung, sprich die Rechtsfolga ab. Finde ich argumentativ etwas weit hergeholt, da man damit auch eine geänderte Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung zum rückwirkenden Ereignis deklarieren könnte.

                Aber ich schweife ab und wir verlassen die Gefilden des ELSTER-Raums.....
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                  #9
                  Hallo Minki75 ,

                  SB-Entscheidungen gehen grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück,
                  in diesem Jahr gilt dann der "höhere" Wert, bzw die "besseren" Merkzeichen.
                  Du mußt bei Änderungen deinen neuen SB-Ausweis dem FA vorlegen, das geht digital.
                  In '#6 hat ja Beamtenschweiß schon geschrieben, dass das FA die Bescheide ändern muß.

                  Forthin mußt du in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen"
                  Auf Seite1 - Behinderten Pauschbetrag Zeile4+5
                  auf Seite3 - Pflegepauschbetrag Zeile15,16,17+18
                  auf Seite4 - Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Zeile 19+20, beantragen.

                  Mit der Anlage KAP und Günstigerprüfung hatte ich persönlich in 2024 schon Vorteile durch den Altersenlastungsbetrag,
                  du sprichst ja auch von einer nur kleinen Rente.

                  Gruß - Hans

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                    #10
                    Hallo Minki75,

                    Nachtrag zu '#9:

                    mit deinem GDB von 100% und deinen Merkzeichen "G" erheblich gehbehindert, "B"-Begleitperson und "H" hilflos, stünde dir sicher auch ein Pflegegrad zu,
                    den du allerdings bei deiner Krankenkasse beantragen solltest. Hier überschneiden sich nämlich zwei Welten.

                    Außerdem finde ich es etwas seltsam, dass du nicht das Merkzeichen "aG" außergewöhnlich gehbehindert erhalten hast.

                    Gruß

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo zusammen,

                      vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Das hilft sehr!

                      Hans53 Triftt denn Seite 3 - Pflegepauschbetrag zu? Ich dachte das ist nur für diejenigen die eine Person pflegen und nicht die gepflegte Person selbst?

                      Hans53 Warum das Merkzeichen "aG" nicht erteilt wurde, kann ich nicht sagen. "H" sollte in diesem Falle aber ausreichen um den vollen Pauschbetrag zu beantragen, oder? Pflegegrad 4 besteht/bestand für meine Mutter.


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                        #12
                        "H" sollte in diesem Falle aber ausreichen
                        Ja, H würde in diesem Falle (siehe Zeile 18) sogar ohne Plegegrad ausreichen.

                        Gruß - Hans

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von Hans53 Beitrag anzeigen
                          Ja, H würde in diesem Falle (siehe Zeile 18) sogar ohne Plegegrad ausreichen.
                          H = Pflegegrad 2

                          Kommentar


                            #14
                            H = Pflegegrad 2
                            Merkzeichen H bedeutet hilflos ! Das Merkzeichen Hilflos führt zu einem Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 €.

                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Hallo Trecker ,

                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              Merkzeichen H bedeutet hilflos
                              und ist Teil des SB-Ausweises, den das Versorgungsamt vergibt - in manchen Ländern heisst die Behörde anders!

                              Pflegegrad 2 stammt von der Krankenkasse, die diese Einstufung vornimmt.

                              Ich sagte ja weiter oben schon: "Hier überschneiden sich nämlich zwei Welten".


                              Gruß - Hans

                              Kommentar

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