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An das FA gezahlte USt vergessen als Betriebsausgabe in der ESt24 anzugeben

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    An das FA gezahlte USt vergessen als Betriebsausgabe in der ESt24 anzugeben

    Hallo zusammen!
    Ich habe mit der buhl steuersoftware diesen Sommer die ESt24-Erkl. eingereicht und den Bescheid längst erhalten. Im November (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) ist mir aufgefallen, dass die an das FA quartalsmässig abgeführte USt nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde (hatte mich auf die software verlassen). Die sichtbar zu geringen Betriebsausgaben sind auch dem FA nicht aufgefallen. Demnach liegt der zu besteuernde Gesamtbetrag natürlich erheblich zu hoch.
    Mein sofortiger Einspruch dagegen war formal offensichtlich nicht der korrekte Weg, eine Korrektur der EÜR zu beantragen. Wie und ggf. mit welchem Formular gehe ich da vor? Gehört die an das FA gezahlte USt24 zur Zeile "gezahlte Vorsteuerabzuüge nach §15"?
    Danke für alle hilfreichen Hinweise...andreas

    #2
    Die gezahlte USt gehört zu an das FA gezahlte USt, Zeile 58. Eine korrigierte EÜR nützt dir aber nichts, wenn der Einkommensteuerbescheid bestandskräfig ist. Ist denn schon eine Einspruchseintscheidung ergangen?

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      #3
      Ja, dem Einspruch wurde mit Verweis auf die abgelaufene Frist widersprochen.

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        #4
        Mit Hinweis auf einen Antrag nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§110 Abs. 1 AO) und unter Geltendmachung von Gründen hätte ich offensichtlich eine Chance. Wie geht der Laie da genau vor?

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          #5
          Wie Du da vorgehst, das bleibt Dir überlassen. Es sei denn Du möchtest einen Steuerberater beauftragen.

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            #6
            Den Antrag auf Widereinsetzung und das Geld für den berater kannst du dir m. E. sparen. Schlichtes Vergessen der BA und dann noch den Einspruch vertrödelt ist kein Grund für eine Widereinsetzung.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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              #7
              Zitat von Andy68 Beitrag anzeigen
              Ja, dem Einspruch wurde mit Verweis auf die abgelaufene Frist widersprochen.
              Als Einspruchsentscheidung oder erste rechtliche Würdigung? Wenn noch keine Entscheidung ergangen ist, kannst du deine Argumente bringen, Erfolgsaussicht wie beschrieben fraglich.

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                #8
                Hallo Andy68!

                *****
                Das Finanzamt hätte Ihrem Einspruch m.E. abhelfen können, wenn die gewollt hätten ... § 88, 89 und 110 AO ... !?

                - die USt-VZ war dem Finanzamt ja bekannt - und wurde nicht nur von Ihnen, sondern auch vom Sachbearbeiter übersehen ... !?

                - war das Ihre allererste EÜR bzw. das erste Jahr, in dem USt-VZ geleistet wurden ... !?
                - haben Sie die diesbezügliche Abfrage im Formular "überlesen", "überblättert" oder sonstwas, was einem "Neuling / Ersterklärer", der steuerlich nicht beraten ist, durchaus passieren kann, und liegt deshalb vielleicht nur "einfaches Verschulden", aber kein "grobes Verschulden" vor ?

                - war der Sachbearbeiter ein Azubi oder Quereinsteiger, der solch einen Fall zum ersten mal bearbeitet hat ... !?

                also alles erstmalig ... !?

                nicht unbedingt eine Sache, die ein Stpfl. selbst ohne Fachmann erledigen kann - vielleicht genügt aber ein Anruf bei dem Sachbearbeiter, der den Einspruch abgelehnt hat, wenn der gut drauf ist, erledigt sich die Sache vielleicht "einfach so" ...

                *****
                grundsätzliche Empfehlung entgegen der Meinung anderer hier:

                wer solch einen Fehler macht - obwohl ausdrücklich im EÜR-Formular danach gefragt wird - sollte sich wirklich ernsthaft die Frage stellen, ob er nicht - zumindest das Erst- und vielleicht auch noch das Zweitjahr - die Erstellung der EÜR einem Fachmann überträgt - danach kann ja "abgeschrieben werden" ... !?

                Steuerberater-Gebühren gespart aber Steuern verschenkt ... !?

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                  #9
                  Hallo Andy68!

                  Ergänzend zu obigem Beitrag:

                  Sie haben m.E. noch einen zweiten Fehler gemacht:

                  Die Buhl-Software falsch bedient / Fehler bei der Erfassung !?

                  m.W. "setzt" diese Software, wenn Sie auch die USt-VA'en und die USt-JE über diese Software erstellt/abgesendet haben, die USt-VZ automatisch in der EÜR an der richtigen Stelle ein ...

                  ist das jetzt "grobes Verschulden", oder öffnet das die Anwendung des § 110 AO ... !?
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 09.12.2025, 12:47.

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                    #10
                    Hallo Andy68!

                    mmhh - Buhl-Software wirft "seitenweise" Hinweise aus, die der Nutzer lesen sollte, bevor er den Fall absendet ... würde mich wundern, wenn da kein Hinweis auf die fehlende USt-VZ dabei ist ... !?

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                      #11
                      Hallo alle zusammen, vielen Dank vor allem für die konstruktiven und ermutigenden Hinweise.
                      Gestern habe ich die Wiederherstellung des vorigen Zustandes beantragt eben mit HInweis auf mein erstes USt-pflichtiges Jahr, den nicht vorhandenden Steuerberater (geringer Gewinn für Dreipersonenhaushalt). Tatsächlich habe ich das buhl'sche Feld zur Abfrage gezahlter USt komplett ausgelassen und bei Erhalt der Festsetzung drauf vertraut, dass alles stimmt. Und ja, Uwe, da ist viel zu lesen, genau den Hinweis habe ich wohl übersehen oder nicht bekommen. Aber §110 AO lasse ich mir offen, falls die mir ein grobes Verschulden draus drehen.
                      Hinweis an Beamtenschweiß: Von Trödeln wollen wir nur sprechen, wenn ich gewusst hätte, dass da was falsch war, oder?

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                        #12
                        Die Rechtsprechung ist da eigentlich recht eindeutig: Wenn Posten die in der Erklärung abgefragt werden übersehen werden, dann liegt grobes Verschulden vor, das nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann. Sollte das im Einzelfall vom Finanzamt anders entschieden werden, dann ist das ein großes Entgegenkommen. Das würde ich nicht ganz ausschließen. Aber vom Grundsatz her hat Beamtenschweiß Recht, das kostet Energie und Zeit, und führt normalerweise nicht zum Erfolg.

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                          #13
                          Hallo L. E. Fant, Andy68 u.a. Interessierte!

                          Bei anderen Betriebsausgaben als die USt-VZ hätte ich vielleicht gar keinen Beitrag geschrieben ...

                          was mich einfach so richtig ärgert, ist die Tatsache, dass in vielen Fällen "der Staat" die notwendigen Informationen hat, aber immer noch nicht fähig ist, all diese elektronisch vorhandenen Informationen sinnvoll und vollumfänglich mit der ESt-Erklärung zu verknüpfen!

                          das eigene Kassenkonto der Finanzverwaltung ist bis heute m.W. nicht automatisch mit der Veranlagungsstelle/-software verknüpft... !?

                          die Kindergeld-Daten der Familienkasse, gehört ja seit Jahren verwaltungstechnisch zur Finanzverwaltung, stehen dem Veranlagungsbeamten bis heute nicht zur Verfügung ... !?

                          aber jeder Unternehmer wird dazu gezwungen, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt zu senden ...
                          jede Versicherung muss KV/PV- und Riester- und Rürupp-Meldungen elektronisch an das Finanzamt abgeben
                          jeder Unternehmer muss die Voraussetzungen schaffen für die "digitale Betriebsprüfung"
                          jeder Unternehmer mit Bargeschäft soll/muss sündhaft teure elektronische Kassen anschaffen
                          kostet richtig Geld, das alles einzurichten und auch am Laufen zu halten
                          - aber der Staat bekommt die Dinge, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, einfach nicht integriert!

                          Und dann, obwohl die USt-VZ und der Zahlungszeitpunkt amtsbekannt sind, obwohl m.E. (!?) die USt-Angaben in der EÜR regelmäßig mit dem Kassenkonto händisch abgeglichen werden, hier durch ein kategorisches "Nein" ohne wenn und aber den Stpfl. "in die Pfanne zu hauen", das ist einfach nicht i.O. !

                          und entspricht nicht dem, was in den §§ 88 und 89 AO geregelt ist!

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                            #14
                            Will mich da jetzt nicht reinknien, daher ein Punkt: Gerade der Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuer ist nicht exakt bekannt, da relevant Eingang / Ausgang nicht beim Finanzamt, sondern beim Unternehmer ist. Und dieses blöde Geknurzel mit den 10 Tagen vorher / nachher in § 11 Abs. 1 und 2 jeweils Satz 2 EStG gehört abgeschafft, diese ganze Diskussion immer darüber mit den unterschiedlichen Zahlen, die Finanzamt und Unternehmer verwenden, bin ich sowas von leid.

                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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