Hallo zusammen,
da mir bereits so toll mit Informationen geholfen wurde, hoffe ich auf eine erneute Unterstützung. Diese Mal geht es um die Anlage KAP für meine verstorbene Mutter (Rentnerin), welche mit Günstigerprüfung eingereicht wird.
In der Steuerbescheinigung der Bank stehen ja übersichtlich alle Erträge und Steuern inklusive der Zeilen in denen diese in Anlage KAP angegeben werden müssen. Soweit so gut.
Nun sehe ich ganz unten (unter der Position Solidaritätszuschlag) allerdings das erste Mal eine weitere Zeile:
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nur nachrichtlich:
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des $ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG.
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitelerträge abzuziehen)
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Der "Rechtstext" ist für mich etwas schwer verständlich. Sehe ich das lediglich als Nachricht oder muss ich hier aktiv etwas machen? Wenn ja, in was für einer Zeile in der Anlage KAP für 2024?
Meine Mutter hatte keine ausländischen Depots. Fonds etc. lief alles normal über die Sparkasse.
Freundliche Grüße und eine besinnliche Weihnachtszeit!
da mir bereits so toll mit Informationen geholfen wurde, hoffe ich auf eine erneute Unterstützung. Diese Mal geht es um die Anlage KAP für meine verstorbene Mutter (Rentnerin), welche mit Günstigerprüfung eingereicht wird.
In der Steuerbescheinigung der Bank stehen ja übersichtlich alle Erträge und Steuern inklusive der Zeilen in denen diese in Anlage KAP angegeben werden müssen. Soweit so gut.
Nun sehe ich ganz unten (unter der Position Solidaritätszuschlag) allerdings das erste Mal eine weitere Zeile:
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nur nachrichtlich:
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des $ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG.
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitelerträge abzuziehen)
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Der "Rechtstext" ist für mich etwas schwer verständlich. Sehe ich das lediglich als Nachricht oder muss ich hier aktiv etwas machen? Wenn ja, in was für einer Zeile in der Anlage KAP für 2024?
Meine Mutter hatte keine ausländischen Depots. Fonds etc. lief alles normal über die Sparkasse.
Freundliche Grüße und eine besinnliche Weihnachtszeit!

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