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Werden Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung von Einkünften abgezogen?

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    Werden Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung von Einkünften abgezogen?

    Hallo,
    in meiner Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 wird unter anderem ein gewisser Betrag im Feld 27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gelistet.​ Was mich wundert ist, dass dieser Betrag nicht in den sogenannten Besteuerungsgrundlagen (Bescheiddaten aus ELSTER / UFA 10) auftaucht. Es scheint also, dass meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht von meinen Einkünften abgezogen wurden. Kennt sich jemand darin aus? Die anderen Werte aus der Lohnsteuerbescheinigung wurden soweit ich sehr korrekt abgezogen, nur dieser eine nicht.
    Danke euch

    #2
    Der Beitrag zur ALV gehört zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und wirkt sich meist nicht aus, da der Höchstbetrag hierfür in der Regel schon durch die (unbegrenzt abziehbaren) Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung überschritten wird.

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      #3
      Der Höchstbetrag für sog. weitere Vorsorgeaufwendungen beträgt bei Arbeitnehmern 1.900,00 € und ist seit 2010 nie angehoben worden.

      Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zumeist höher, da bleibt für die anderen Versicherungen regelmäßig nichts übrig.

      Auch der bei Arbeitnehmern im Krankenversicherungsbeitrag enthaltene Beitragsanteil für das Krankengeld (4,00%) teilt dieses Schicksal.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Danke euch beiden schon mal. Wenn diese €1.900 sozusagen ein Höchstbetrag sind, dann verstehe ich noch nicht, warum diese Zahl nirgends im Dokument sichtbar ist...Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 sehe ich ja in der Kalkulation.

        Im Bescheid steht auch:

        Sie haben sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge für Wahlleistungen oder Haftpflichtversicherungen) angegeben. Diese Aufwendungen konnte ich nicht berücksichtigen, da der gesetzliche Höchstbetrag bereits durch Ihre Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde.

        Hat das etwas damit zu tun? Es ist teilweise faszinierend wie kompliziert das ganze ist 8)

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          #5
          Hat das etwas damit zu tun?
          Natürlich, die Erläuterungen im Bescheid sind natürlich nur beispielhaft. Die gesetzlichen Regelungen findest du in § 10 EStG und zwar im

          Absatz 1 Nummern 3 und 3a. Die Höchstbeträge sind in § 10 Abs. 4 EStG geregelt, dessen Satz 4 regelt den Vorrang der Beiträge zur

          Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 3.

          Da die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, werden die praktisch immer erklärt.


          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Die Beiträge für die Basisabsicherung ist ja immer voll absetzbar. Wenn die schon über 1900 Euro liegt, dann taucht die Zahl 1900 nicht in der Steuerberechnung auf. Aber andere Versicherungsbeiträge wirken sich ab diesem Betrag nicht mehr aus.

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              #7
              Zitat von Lysandros Beitrag anzeigen
              Danke euch beiden schon mal. Wenn diese €1.900 sozusagen ein Höchstbetrag sind, dann verstehe ich noch nicht, warum diese Zahl nirgends im Dokument sichtbar ist...Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 sehe ich ja in der Kalkulation.

              Im Bescheid steht auch:

              Sie haben sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge für Wahlleistungen oder Haftpflichtversicherungen) angegeben. Diese Aufwendungen konnte ich nicht berücksichtigen, da der gesetzliche Höchstbetrag bereits durch Ihre Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde.

              Hat das etwas damit zu tun? Es ist teilweise faszinierend wie kompliziert das ganze ist 8)
              Wenn der Beitrag für KV (ggfs gekürzt um die erwähnten 4%, die für die Abdeckung des Anspruchs auf Krankengeld dienen) und PV höher sind als der Höchstbetrag, tauchen nur diese Beiträge auf, da sie wie erwähnt unbegrenzt abziehbar sind.

              Die 1900€ tauchen nur auf, wenn KV und PV darunter liegen, dann würden im Bescheid alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen inkl. ALV, Haftpflicht etc. stehen und darunter dann "davon abziehbar 1900".

              Und der zitierte Satz sagt genau das, was wir erklärt haben.

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