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Wie gibt man zwei Nebenjobs in der Steuererklärung an?

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    Wie gibt man zwei Nebenjobs in der Steuererklärung an?

    Hallo zusammen,

    ich habe seit 2025 zwei Nebenjobs und bin ein wenig verwirrt, wie man den ersten Job in der Steuererklärung angeben soll.
    Ich verdiene nämlich insgesamt immer noch unter der Grenze von 556 Euro pro Monat. Der zweite Nebenjob ist in der Steuerklasse 6, weshalb dort auch die Lohnsteuer verrechnet werden. Wenn ich die Einkommensteuererklärung in Elster für 2025 starte, füllt es automatisch alles für den zweiten Nebenjob aus. Aber muss ich nicht beweisen, dass ich bei dem ersten Nebenjob nicht zu viel verdient habe? Und da liegt jetzt mein Problem: Wie bzw. wo gebe ich den Gesamtverdienst aus meinem ersten Nebenjob an?

    Wäre super lieb, wenn sich jemand damit auskennen würde, weil ich irgendwie nichts dazu finden kann.

    #2
    Sollte es sich bei der Beschäftigung um einen 'echten' Minijob handeln, für den Du keine Lohnsteuerbescheinigung erhältst, dann gehört er nicht in die Steuererklärung.
    Die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Lohnsteuerbescheinigungen ans Finanzamt zu übermitteln und ihren Angestellten auszuhändigen. Dann kannst Du Anfang März nochmal versuchen, die Bescheinigungen in Elster abzurufen.

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      #3
      Ich bin etwas verwirrt: du hast nur zwei Nebenjobs? Wie geht das denn? Das Wort Nebenjobs bedeutet doch, dass man neben einen Hauptjob noch einen Nebenjob hat. Nur zwei Nebenjobs gibt es nicht. Du meinst wahrscheinlich, dass du nur zwei geringfuegige Beschaeftigungen hast, aber keinen Hauptjob hast, oder? Die Antwort dazu hat dir ja L. E. Fant schon gegeben.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        HundKatzeMaus dankeschön! Ich meinte zwei geringfügige Beschäftigungen, sorry.

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          #5
          @L. E. Fant​ dankeschön! Das hilft mir sehr

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            #6
            Zitat von Nifperd Beitrag anzeigen
            Wie bzw. wo gebe ich den Gesamtverdienst aus meinem ersten Nebenjob an?
            Der Arbeitgeber kann Minijobs über eine Steuerklasse oder pauschal mit 2 % versteuern. Falls der 1. Arbeitgeber auch über Steuerklasse (1) versteuert hat, wird er diese Daten noch übermitteln. Ansonsten musst du den ersten Nebenjob (Minijob) nicht in der Steuererklärung​er wähnen.


            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Sollte es sich bei der Beschäftigung um einen 'echten' Minijob handeln, für den Du keine Lohnsteuerbescheinigung erhältst, dann gehört er nicht in die Steuererklärung.
            Meines Erachtens ist der Minijob trotz Lohnsteuerbescheinigung ein Minijob. Im vorliegenden Fall hat sich der 2. Arbeitgeber die 2prozentige Pauschsteuer ganz bewusst eingespart.

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              #7
              Meines Erachtens ist der Minijob trotz Lohnsteuerbescheinigung ein Minijob.
              der allerdings erklärt werden muss, weil er nicht pauschal versteuert wurde. Was die Einhaltung der Verdienstgrenzen angeht,

              ist das kein Thema für das Finanzamt, dafür gibt es die Minijobzentrale.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Nifperd Beitrag anzeigen
                HundKatzeMaus dankeschön! Ich meinte zwei geringfügige Beschäftigungen, sorry.
                Hallo,
                ob auch beide Arbeitgeber das als geringfügige Beschäftigung abrechnen, lässt sich überprüfen: Auf den Lohnabrechnungen müsste bei beiden AG die Personengruppe 109 stehen. (I.d.R. irgendwo im Kopf der Abrechnung.)
                Wenn in einer der beiden Abrechnungen die Personengruppe 101 steht, wird die nicht als geringfügige Beschäftigung, sondern als "klassische" sozialversicherungs+ lohnsteuerpflichtige Beschäftigung geführt. Zumindest für den Job, der mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird, würde ich das überprüfen.

                (Auf der Lohnabrechnung lässt sich auch die Versteurng ablesen. Entweder steht da die Steuerklasse drauf und die Anzahl der Kinderfreibeträge oder ein "P" für pauschale Versteuerung.)

                Dann müsste allerdings noch geprüft werden, warum der AG mit Kl.6 abrechnet.
                Das ordnungsgemäße Verfahren ist, dass die Lohnsteuermerkmale beim Finanzamt vom Arbeitgeber bzw. dessen Lohnabrechnungsstelle abgefragt werden. Und die Steuerklasse 6 wird vergeben, wenn es einen anderen Job gibt, der die Klasse 1,2,3,4 oder 5 besetzt.
                Wenn es einen solchen Job nicht gibt, war der AG entweder nicht gut informiert, dass er die Daten abholen muss, oder hat sich einfach nicht darum gekümmert. (Oder es gibt einen früheren Arbeitgeber, der die Abmeldung bei ELSTAM versäumt hat.)
                Die Versteuerung über Kl.6 ändert jedenfalls nichts daran, dass es ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) sein kann. (Aber dann eben mit der Pflicht, den Minijob in der Steuererklärung anzugeben.)

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                  #9
                  der allerdings erklärt werden muss, weil er nicht pauschal versteuert wurde.
                  Und dass der AN seine Lohnsteuer mit in die EKSt-Erklärung bringt.

                  Gruß - Hans

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                    #10
                    Prabha also mein erster Job ist in der Steuerklasse 1 und deshalb ist der zweite automatisch in Steuerklasse 6. Beides sind geringfügige Beschäftigungen.
                    Beim 1. Job steht auch auf der Lohnabrechnung die Personengruppe109.
                    Beim 2. Job sehe ich es gerade nicht … aber die Zahl der Kinderfreibeträge (0,0) und die Steuerklasse stehen drauf.

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                      #11
                      Zitat von Nifperd Beitrag anzeigen
                      Prabha also mein erster Job ist in der Steuerklasse 1 und deshalb ist der zweite automatisch in Steuerklasse 6. Beides sind geringfügige Beschäftigungen.
                      Beim 1. Job steht auch auf der Lohnabrechnung die Personengruppe109.
                      Beim 2. Job sehe ich es gerade nicht … aber die Zahl der Kinderfreibeträge (0,0) und die Steuerklasse stehen drauf.
                      Dann gehört der erste Job in Anlage N unter die Arbeitsverhältnisse auf Steuerklasse 1 bis 5. Wenn das nicht automatisch eingetragen wurde, liegt/lag die LStB mutmaßlich noch nicht vor. Der ArbG hat ja bekanntlich auch bis Ende Februar Zeit mit der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung.

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                        #12
                        Hallo Nifperd,
                        wenn auch der 1. Minijob mit Versteuerung abgerechnet wird, gehört "natürlich" auch dieser in deiner Einkommensteuererklärung.
                        Du müsstest von beiden Arbeitgebern eine Lohnsteuerbescheinigung bekommen - und wenn du die hast, kannst du davon ausgehen, dass auch das Finanzamt die Daten hat. DANN müsste der Bescheinigungsabruf für beide Steuerbescheinigungen funktionieren.


                        Aber warum macht man so was? Wenn du zwei Minijobs hast, kommst du in 2025 auf maximal 12*556 € nicht-selbstständige Einkünfte. Das liegt unter dem Grundfreibetrag.
                        Machst du so gerne Steuererklärungen, dass du mit deinen Arbeitgebern diesen Weg über die Versteuerung abgesprochen hast? Es ist ja eher der unübliche Weg der Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung.
                        Wenn du noch andere Einkünfte hast, erhöhen diese Minijob-Einkünfte ggfs. den Steuersatz auf deine anderen Einkünfte.

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                          #13
                          multi vielen Dank! Dann werd ich das so machen, wenn die Zeit gekommen ist

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                            #14
                            Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
                            Aber warum macht man so was? Wenn du zwei Minijobs hast, kommst du in 2025 auf maximal 12*556 € nicht-selbstständige Einkünfte. Das liegt unter dem Grundfreibetrag.
                            In der Regel machen das die Arbeitgeber und sparen dabei 2 % Steuern.

                            Es ist ja eher der unübliche Weg der Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung.
                            Das ist eine verbreitete Abrechnung für Personengruppen, die noch keine Hauptbeschäftigung haben. Schüler und Studenten werden in der Regel so abgerechnet.

                            Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
                            Wenn du noch andere Einkünfte hast, erhöhen diese Minijob-Einkünfte ggfs. den Steuersatz auf deine anderen Einkünfte.
                            Unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträgen bleibt genügend Spielraum bis zu einer Steuerpflicht.

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                              #15
                              Schüler und Studenten werden in der Regel so abgerechnet.
                              Das ist auch meine Erfahrung.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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