Anteile einer Ferienwohnung in Spanien - Anlage V

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  • Casandra
    Neuer Benutzer
    • 18.04.2026
    • 8

    #1

    Anteile einer Ferienwohnung in Spanien - Anlage V

    Ich habe an einer Wohnung in Spanien 1/3 Anteile , die seit 2025 kurzfristig vermietet wird. Ich bin dabei die Anlagen V, V Fewo und AUS auszufüllen.. Die Steuern in Spanien sind bezahlt. Wo wird bei Elster vermerkt, dass ich nur meine Anteile erkläre? Hat jemand vielleicht einen ähnlichen Fall? Danke für die Antworten
  • Picard777
    Erfahrener Benutzer
    • 02.05.2006
    • 7877

    #2
    Vorfrage, da Du nur einen Anteil von 1/3 hattest: Ist mindestens einer der anderen Beteiligten auch Jemand in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigter und nicht Dein Ehemann / Deine Ehefrau ? Dann wäre nämlich eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung einzureichen.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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    • Casandra
      Neuer Benutzer
      • 18.04.2026
      • 8

      #3
      Danke, ich möchte eigentlich nur wissen, wo und wie ich dem Finanzamt mitteilen kann, dass ich Anteile habe (kein Ehepartner dabei)

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      • Picard777
        Erfahrener Benutzer
        • 02.05.2006
        • 7877

        #4
        Beantworte bitte die Frage, denn je nachdem gibt es unterschiedliche Lösungen :-)
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        • Casandra
          Neuer Benutzer
          • 18.04.2026
          • 8

          #5
          Einkommenssteuereklärung unbeschränkt, 2025, ELSTER

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          • Picard777
            Erfahrener Benutzer
            • 02.05.2006
            • 7877

            #6
            Ist das denn so schwer ? Ich habe gefragt, ob mindestens ein anderer Beteiligter auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat in 2025.
            Schönen Gruß

            Picard777

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            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            • Casandra
              Neuer Benutzer
              • 18.04.2026
              • 8

              #7
              ja, beide Beteilgte sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland

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              • Picard777
                Erfahrener Benutzer
                • 02.05.2006
                • 7877

                #8
                Dann muss einer der Beteiligten eine Feststellungserklärung einreichen bei dem Finanzamt von dessen Bereich die Verwaltung erfolgt. Das stellt dann "einheitlich und gesondert" die Einkünfte für Alle fest und "verteilt" diese auf die Beteiligten. Deinen Anteil trägst Du dann in der "Anlage V - Sonstige" ein, ggf. brauchst Du noch zusätzlich die Anlage AUS.
                Schönen Gruß

                Picard777

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                • Casandra
                  Neuer Benutzer
                  • 18.04.2026
                  • 8

                  #9
                  Vielen Dank!

                  Kommentar

                  • Casandra
                    Neuer Benutzer
                    • 18.04.2026
                    • 8

                    #10
                    Von einem Steuerberater habe ich eine ganz andere Version. Ich soll nur in der Anlage AUS meine anteiligen Einkünfte der Vermietung eintragen und nur auf Nachfrage Belege einreichen

                    Kommentar

                    • InsideFA
                      Erfahrener Benutzer
                      • 17.10.2008
                      • 277

                      #11
                      Wie in #2 und #8 gesagt, ist eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte liegt zwar in Spanien, zur Freistellung im Inland ist aber die Anrechnungesmethode (spanischer Steuer) vereinbart (Art 22 Abs. 2 b vii). Dafür ist im ersten Schritt eine Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Das sollte auch die Antwort des Beraters sein, wenn er sich ins Thema einliest.

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                      • Picard777
                        Erfahrener Benutzer
                        • 02.05.2006
                        • 7877

                        #12
                        Wenn Du Deinen Steuerberater fragst, wozu fragst Du dann auch noch hier ?

                        Wir driften ins Steuerrecht ab, aber Du kannst ihn ja mal auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in Verbindung mit § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO hinweisen und fragen, ob er das dann immer noch so sieht.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        • Casandra
                          Neuer Benutzer
                          • 18.04.2026
                          • 8

                          #13
                          Nachträglich zur Info:
                          Um das Feststellungsverfahren zu vermeiden, da es ein sehr übersichtlicher Fall ist, wurde mir empfohlen folgenden Text in ergänzende Angaben zu machen und trotzdem Anlagen V und Fewo hinzuzufügen (mit Belgen):
                          "Ich erziele anteilig Einkünfte aus einer Vermietung in Spanien (Belegenheit: [Adresse der Immobilie]). Von der Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 AO) wurde abgesehen, da es sich um einen Fall von geringer Bedeutung gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO handelt. Die Immobilie wird von drei unabhängigen Eigentümern gehalten; die Aufteilung der Einnahmen und der zeitanteilig ermittelten Werbungskosten erfolgt nach festen Anteilen (1/3). Die Einkünfte sind nach DBA steuerfrei und werden lediglich für den Progressionsvorbehalt erklärt. Auf die Geltendmachung von AfA wurde verzichtet."
                          Schöne Grüße

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                          • Charlie24
                            Erfahrener Benutzer
                            • 14.03.2014
                            • 45980

                            #14
                            Die Einkünfte sind nach DBA steuerfrei und werden lediglich für den Progressionsvorbehalt erklärt.
                            Da gehen die Meinungen ja bereits auseinander. Siehe Antwort '#11:

                            Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte liegt zwar in Spanien, zur Freistellung im Inland ist aber die Anrechnungsmethode (spanischer Steuer) vereinbart.
                            Wir machen hier keine Steuerberatung, das DBA musst du deshalb selbst lesen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            • Picard777
                              Erfahrener Benutzer
                              • 02.05.2006
                              • 7877

                              #15
                              Art. 6 Abs. 1, Art 22 Abs. 2 Bst. b vii DBA
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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