Ich habe an einer Wohnung in Spanien 1/3 Anteile , die seit 2025 kurzfristig vermietet wird. Ich bin dabei die Anlagen V, V Fewo und AUS auszufüllen.. Die Steuern in Spanien sind bezahlt. Wo wird bei Elster vermerkt, dass ich nur meine Anteile erkläre? Hat jemand vielleicht einen ähnlichen Fall? Danke für die Antworten
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Anteile einer Ferienwohnung in Spanien - Anlage V
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Vorfrage, da Du nur einen Anteil von 1/3 hattest: Ist mindestens einer der anderen Beteiligten auch Jemand in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigter und nicht Dein Ehemann / Deine Ehefrau ? Dann wäre nämlich eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung einzureichen.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Beantworte bitte die Frage, denn je nachdem gibt es unterschiedliche Lösungen :-)Schönen Gruß
Picard777
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Ist das denn so schwer ? Ich habe gefragt, ob mindestens ein anderer Beteiligter auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat in 2025.Schönen Gruß
Picard777
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Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Dann muss einer der Beteiligten eine Feststellungserklärung einreichen bei dem Finanzamt von dessen Bereich die Verwaltung erfolgt. Das stellt dann "einheitlich und gesondert" die Einkünfte für Alle fest und "verteilt" diese auf die Beteiligten. Deinen Anteil trägst Du dann in der "Anlage V - Sonstige" ein, ggf. brauchst Du noch zusätzlich die Anlage AUS.Schönen Gruß
Picard777
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Wie in #2 und #8 gesagt, ist eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte liegt zwar in Spanien, zur Freistellung im Inland ist aber die Anrechnungesmethode (spanischer Steuer) vereinbart (Art 22 Abs. 2 b vii). Dafür ist im ersten Schritt eine Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Das sollte auch die Antwort des Beraters sein, wenn er sich ins Thema einliest.
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Wenn Du Deinen Steuerberater fragst, wozu fragst Du dann auch noch hier ?
Wir driften ins Steuerrecht ab, aber Du kannst ihn ja mal auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in Verbindung mit § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO hinweisen und fragen, ob er das dann immer noch so sieht.Schönen Gruß
Picard777
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