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ErbSt - Anlage zu Bedarfswerten - Angaben bei Eigentumswohnungen

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    ErbSt - Anlage zu Bedarfswerten - Angaben bei Eigentumswohnungen

    Hallo zusammen,
    da denkt man seit der Grundsteuerreform man sei mit allen Wassern gewaschen und dann kommt die Erbschaftsteuererklärung ...

    Kurz und gut, die ErbSt "Anlage zu Bedarfswerten" macht Kopfzerbrechen :
    Szenario (keine realen Daten): ETW hat 2000/100000 Miteigentumsanteilen , also 2%. Erblasserin war Miteigentümer zu 35/100 Anteilen (bei der GrundSt : Bruchteilsgemeinschaft)
    Daten für die Flur, größe des Gesamtgrundstücks (4000 qm) usw liegen alle vor.

    Ausfüllen :

    (8) Lage und Größe / Grundstücksgrösse in qm : 4000 (Daten der Gesamtwohnanlage)
    (9) Grundstücksart : Wohn bzw Teileigentum
    (13) Grundsteuerwert des ganzen Grundstücks : 150.000 EUR (Annahme : hier ist die ETW gemeint, laut Grundsteuerwertbescheid)
    (14) Bodenrichtwert : 320
    (15) geschätzter Verkehrswert des ganzen Grundstücks : 170.000 EUR (Annahme : hier ist die ETW gemeint)
    (16) Anteil [des Erblassers] am Grundstück ... in Prozent : 35.

    Mehr kann hier ja nicht außer Lage, Aktenzeichen etc eingegeben werden. Insbesondere nirgendwo der Miteigentumsanteil.
    [edit : hier hätte ich erwartet, ein Eingabefeld zu sehen, nachdem Wohneigentum ausgewählt wurde]

    Außer man würde diesen in (8) einsetzen : 2%*4000=80 qm. Das erscheint logisch, aber sieht "falsch" aus, da es sich ja um die Gesamtflur handelt.

    Für evtl. Tipps hierzu im voraus Danke.




    Zuletzt geändert von HeinBloed26; 19.05.2026, 13:00.

    #2
    Hallo HeinBloed26, durch deine Frage (die gar nicht bloed ist) wurde ich darauf gestoßen, dass meine eigene ErbSt-Erklärung aus 02/26 betr. Anlage Bedarfswerte Grundbesitz, geerbte ETW, nicht ganz richtig ist.

    Mir meiner Frage zum Feld Grundstücksgröße in qm bin ich auf dem Umweg über die FA-Hotline für NRW bei der neuen für meine Erklärung zuständigen Sachbearbeiterin gelandet.

    Ich hatte 3130 qm angegeben. Richtig wäre lt. Sachbarbeiterin aber die für die Wohnung anteilige Größe gewesen: 32/1000 x 3130 <> ca. 100 qm. Dann passt das auch mit den Feldern Grundsteuerwert und Verkehrswert zusammen.

    Die Feldbezeichnung oder zumindest die Ausfüllanleitung müssten m.E. dringend präzisiert werden.

    Korrigieren muss ich es nicht. Das für die Wohnung zuständige FA wird mich noch anschreiben und vermutlich um Abgabe der Formulare BBW1 und BBW2 bitten. Danach wird wohl der Gutachterausschuss der Stadt die Bewertung vornehmen.

    Ich hoffe, dass dir die Auskunft des FA auch weiterhilft.
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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      #3
      Vielen Dank für Deine Antwort timote . Die Auskunft freut mich zum einen, auf der anderen Seite bin ich zwischenzeitlich parallel über einen eigens für diese Fragestellung beauftragten Anwalt (online) zu genau dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, d.h nach dessen Aussage muß die Gesamtfläche und nicht Gesamtfläche * Miteigentumsanteil% angegeben werden.
      Nun sind in Zweifel die FA näher an der Materie dran, so daß ich Deiner Auskunft mehr Gewicht schenke. Mir war unbekannt daß es in NRW eine FA-Hotline gibt, bisherige Erfahrungen mit
      den zuständigen Sachbearbeitern scheiterten oft schon an deren Erreichbakeit/Anwesenheit.
      Es spielt sachlich keine Rolle, aber daß u.U Geld herausgeschmissen wurde, ärgert schon.

      Zum anderen ist im Gegensatz zur Grundsteuer keine detaillierte Hilfe vorhanden. Alleine von "Grundstück" beim Grundsteuerwert für ETW zu sprechen wird viele vor die unlösbare Aufgabe stellen den Wert für eine riesige Wohnanlage berechnen zu wollen .

      Bei der Grundsteuerfeststellung war wenigstens noch von (Teil-)Grundstück die Rede - es gibt trotzdem einige mir bekannte Fälle in denen die Grundsteuer nach der Reform auch deshalb angewachsen ist weil eben die Gesamtfläche angegeben wurde . Anscheinend wird nicht auf Plausibilität gecheckt - oder nur bei niedrigen Messwerten zum Nachteil für den Staat .Wie gesagt, dort gibt es aber eine Anleitung die darauf hinweist. Hier ist es ärmlich.

      Beim Thema ErbSt zurück, hoffe ich daß der Bescheid nach Vergleichswert berechnet wird und Dinge wie BBW1 etc erspart bleiben.

      Darf ich kurz fragen, um den Zeitverlauf einschätzen zu können, bei mir war es : Todesfall 11/25, Anzeige an das ErbsSt-FA über Elster in 02/26, Aufforderung zur Erklärung bis 01.07 Mitte Mai erhalten.
      Bis auf die Thematik in der Anlage Bedarfswerte waren Mantelbogen und Anlage Erwerber nciht so schwer. Außer daß bei der Telefonnummer immer gemeckert wird, mit Vorwahl Deutschland, ohne, mit lokaler Vorwahl Null und ohne und in allen Variationen
      Hast Du Verlängerung der Abgabe beantragt, oder wirst dies noch tun ?

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        #4
        Die Bedeutung der Anlage Angaben zu Bedarfswerten sollte man nicht überschätzen. Die Angaben dienen allenfalls der vorläufigen Festsetzung von

        Erbschaftsteuer. Ansonsten teile ich, was das Grundstück angeht, die Auffassung von timote. Bei Wohnungseigentum ist nicht die Wohnanlage

        zu erklären.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Hier noch ein Link zu einem älteren Beitrag zu dem Thema:

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            HeinBloed26, danke für deine Rückmeldung.
            Zum Zeitablauf in meinem Fall: Sterbefall 05/25, Frist für ErbSt.-Erklärung bis Ende 01/26, Versendung mittels Mein Elster nach Verlängerung Ende 02/26. Wegen Sachbearbeiterwechsel mit Einarbeitung ist die Erklärung aktuell noch nicht in der Bearbeitung.

            Das Vergleichswertverfahren (vielleicht auch das Sachwert- und Ertagswertverfahren) können nach meiner Erfahrung mit einer Erbengemeinschaft zu überhöhten Werten führen, wenn der Zustand der Immobilie schlecht ist.

            Im genannten Fall lag der Vergleichswert um einen sechsstelligen Betrag höher als der Kaufpreis (kleiner 500.000 €). Die erheblichen Mängel des Objekts wurden im Vergleichswert einfach nicht abgebildet. Zum Glück war dann der niedrigere Kaufpreis maßgeblich (bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Sterbefall).

            Auf das betreffende Risiko bei amtlicher Schätzung wollte ich nur hinweisen.
            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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              #7
              Das Vergleichswertverfahren (vielleicht auch das Sachwert- und Ertragswertverfahren) können nach meiner Erfahrung mit einer Erbengemeinschaft zu überhöhten Werten führen, wenn der Zustand der Immobilie schlecht ist.​
              Das Ertragswertverfahren ist für Wohnungseigentum nicht vorgesehen, ansonsten teile ich deine Einschätzung.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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