Anlage S: Gewinn und Übungsleitung

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  • Posaunenmeister
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    • 1

    #1

    Anlage S: Gewinn und Übungsleitung

    Guten Tag,
    ich bin mir unsicher, wie genau ich meine freiberuflichen Gewinne als Posaunist und Privatlehrer trennen muss von meinen Einnahmen bei gemeinnützigen Vereinen. Ist mein Verständnis hier korrekt?
    Privatunterricht und Konzertaktivität trage ich als freiberufliche Tätigkeit aufgeteilt als 1. Gewinn (Zeile 6) in Anlage S ein. Dazu mache ich eine EÜR mit weiteren Angaben.
    Meine Aktivität als Übungsleiter (unter 3000 Euro) trage ich als 5. Einnahme aus nebenberuflicher Aktivität ein und muss diese nicht in der EÜR eintragen. Im selben Punkt setze ich "Rest enthalten in Zeile" auf 6 und verweise somit auf den zu versteuernden Gewinn aus meinen freiberuflichen Tätigkeiten.
    Viele Grüße
    Posauner
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 46089

    #2
    Meine Aktivität als Übungsleiter (unter 3000 Euro) trage ich als 5. Einnahme aus nebenberuflicher Aktivität ein und muss diese nicht in der EÜR eintragen.
    Doch, die muss auch in der EÜR erfasst werden und zwar in der Zeile 78 und ggf. auch in der Zeile 81 der EÜR
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • Prabha
      Erfahrener Benutzer
      • 19.10.2022
      • 407

      #3
      Dann gebe ich auch noch meine 5 Pence dazu:

      Ich habe die Übungsleitungshonorare (von denen das FA auch durch die Übermittlung der VHS erfährt) noch nie in der EÜR erfasst,
      sondern immer nur in der Anlage S, als Einnahmen aus nebenberulicher Tätigkeit (z.B. 968 €),
      davon als steuerfrei behandelt (z.B. 968 €)

      Wenn die in Zeile 78 und 81 in der Anlage EÜR stehen sollten, müssten diese Einnahmen auch in den Betriebseinnahmen (z.B. Zeile 16) erfasst sein, damit sie in 78 wieder abgezogen werden können.

      Müssen die Übungleiterhonorare nicht nur dann in einer (eigenen?) EÜR erfasst werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag?




      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 46089

        #4
        Wenn die in Zeile 78 und 81 in der Anlage EÜR stehen sollten, müssten diese Einnahmen auch in den Betriebseinnahmen (z.B. Zeile 16) erfasst sein, damit sie in 78 wieder abgezogen werden können.
        Klar, das ist natürlich die Voraussetzung. Das steht aber auch so in der Hilfe zu den Zeilen 78 und 81.

        EÜR_Hilfe_Zeile_78.jpg
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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